Ρ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde.

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 Präsentation transkript:

ϱ. ri x ecker.recht Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wonach ist gefragt? [S-GbR, A und B erheben VB gegen das NRSchG]  Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum BVerfG Zu behandelnde Probleme (Stichwortzettel): Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Besonderheiten: Überprüfung von Landesrecht? Beschwerdebefugnis – Unmittelbarkeitserfordernis – ? Grundrechtsbetroffenheit von EU-Ausländern?] Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG Gesetzgebungskompetenz für den Nichtraucherscjutz Beschlussfähigkeit des Parlaments Abgrenzung Art. 12 Abs. 1 GG zu Art. 14 Abs. 1 GG Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG

ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit A+B: Träger von Grundrechten S? ► Art. 19 Abs. 3 GG (inländische juristische Personen!) GbR verfügt über Teilrechtsfähigkeit jedenfalls im Bereich von Art. 12, Art. 14, Art. 2 GG (und der Justizgrundrechte!) III. Beschwerdegegenstand Jeder Akt hoheitlicher Gewalt ►Akte der Landesstaatsgewalt sind eingeschlossen!

ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde IV. Beschwerdebefugnis Kann das NRSchG A, B und S in ihren Grundrechten verletzen? [A+B: Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG inhaltlich i.R. der Begründetheitsprüfung] Prüfung der Niederlassungsfreiheit ausgeschlossen (Kein prüfungsmaßstab!) Selbst, gegenwärtig, unmittelbar? NRSchG verbietet mit Inkrafttreten Betreiben von Shisha-Cafés! A+B+S kann nicht zugemutet werden, ein OWiG-Verfahren abzuwarten! V. Erschöpfung des Rechtswegs (Keine Eröffnung eines Rechtswegs gegen ein Gesetz! VI. Beschwerdefrist §93 Abs. 2 BVerfGG: Gewahrt!

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A, B oder S in einem ihrer Grundrechte verletzt sind durch das NRSchG! I. Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG 1.Berührung des Schutzbereichs a.Personeller Anwendungsbereich Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendung des „Deutschengrundrechts“ auf A+B als EU-Ausländer  Darstellung der verschiedenen Auffassungen Anführung des Diskriminierungsverbots des Art. 18 Abs. 1 AEUV im Anwendungsbereich des AEUV! 2.Eingriff (+)

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG: „Durch oder aufgrund eines (verfassungsmäßigen) Gesetzes!“ a. Formelle Rechtfertigungsvoraussetzungen: (1)Gesetzgebungskompetenz des Bundeslandes: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (ohne das Recht der Gaststätten) Fragen: geht es um gemeingefährliche Krankheiten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG? Geht es um Gifte (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG? Geht es um das Recht der Genussmittel Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG?) (2) Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren? Art. 74 Abs. 2 SVerf iVm § 66 Abs. 1 Hs. 2 LtG: Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde b. Materielle Rechtfertigungsvoraussetzungen Einschränkendes Gesetz muss als solches der Verfassung entsprechen Also auch den Staatsstrukturprinzipien! Also auch dem Rechtsstaatsprinzip = Verhältnismäßigkeitsprüfung!  Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit  Angemessenheit: „Stufenlehre“  Vereinfachend: Je intensiver der Eingriff (Berufsausübung, subjektive Berufswahl, objektive Berufswahl), desto höher das Gewicht (vernünftige Gründe des Gemeinwohls, Schutz wichtiger verfassungsrechtlich geschützter Güter, Schutz überragend wichtiger verfassungsrechtlicher Güter vor dringenden Gefahren für das) des zu schützenden Rechtsguts!

ϱ. ri x ecker.recht Argumentationselemente im Rahen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Ist Gesetzgeber zur Konsequenz verpflichtet? (Schrittweiser Schutz möglich!) Freiwilligkeit? `(Ausreichende Möglichkeiten von Nichtrauchern zur Teilnahme am kommunikativen Gaststättenverkehr?) Ausgleichspflichtige Beschränkung?

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde II. Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG? Schutzbereich: Schutz des Erworbenen und nicht Schutz des Erwerbs! Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Gilt aber nur bei finalen auf den Gewerbebetrieb gerichteten Eingriffen! (Das kann man hier annehmen!) Gleiche Rechtfertigungsvoraussetzungen! III. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG Schutzbereich ist nur bei Ungleichbehandlungen im Bereich desselben Normgebers eröffnet!