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AG Grundrechte Sommersemester 2017 Sebastian Thess

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Präsentation zum Thema: "AG Grundrechte Sommersemester 2017 Sebastian Thess"—  Präsentation transkript:

1 AG Grundrechte Sommersemester 2017 Sebastian Thess
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl Prof. Dr. Martin Eifert Mo 13 – 18; nach Vereinbarung Raum 314

2 Organisatorisches AG-Ausfall: 17.04. / 01.05. / 05.06.
Fall, Lösung und PPP sowie zusätzliche Materialien auf Moodle: Kurs: AG Grundrechte Sebastian Thess SoSe 2017 Kürzel: (SoSe2017_ÖI) Schlüssel: Berlin2017 Fall immer eine Woche im Voraus Materialien immer nach der Stunde Probeklausur + Vorbereitung auf die Klausur

3 AG-Ablauf AG-Vorbereitung: AG-Ablauf:
Must do: Fall lesen und mitbringen / Gesetz mitbringen / Mitarbeiten Should do: Fall durchdenken / Lösungsskizze erstellen AG-Ablauf: Wiederholung der letzten Stunde + Fragen Fallbesprechung Zusatzmaterialien

4 Was schützen Grundrechte?
Verhaltensweisen (bspw. das Äußern von Meinungen) Rechtsgüter (bspw. das Leben) Rechte (bspw. Eigentum oder Rentenanwartschaft) Rechtsstatus (bspw. die Staatsbürgerschaft oder nicht als vorbestraft zu gelten) Einrichtungen (bspw. die Universität)

5 Wie schützen Grundrechte?
Art. 1 Abs. 3 GG: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. „Konstitutionalisierung der Rechtsordnung“: Grundrechtsanwendung als juristisches Alltagsgeschäft (und Aufgabe!) beim Gesetzgeber, bei Behörden und Gerichten, nicht allein Angelegenheit des BVerfG. In Klausuren: Prüfung der Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden ... gegen grundrechtswidrige Gesetze ... gegen grundrechtswidrige Auslegungen des unterverfassungsrechtlichen („einfachen“) Rechts durch die Gerichte („Fachgerichte“)

6 Prüfung des grundrechtlichen Abwehranspruchs (Minimalschema)
Fällt der Bf. (persönlicher Schutzbereich( und fällt das vom Bf. verteidigte Recht/Rechtsgut/Verhalten/... (sachlicher Schutzbereich) in den Schutzbereich des geprüften Grundrechts? Liegt ein staatlicher Eingriff vor? (Ist die vom Bf. angeführte Beeinträchtigung dem Staat zurechenbar?) Ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? (Wie) kann das Grundrecht beschränkt werden? (Verfassungsrechtliche Eingriffsermächtigung) Ist die gesetzliche Grundrechtsbeschränkung verfassungsgemäß? Ist sie insbesondere... zur Erreichung eines legitimen Zieles... geeignet,... erforderlich und... angemessen?

7 Fall 1: „Reiten im Walde“

8 S ist Eigentümerin mehrerer Islandpferde
S ist Eigentümerin mehrerer Islandpferde. Islandpferde zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben den sogenannten Grundgangarten die Gangarten „Pass“ und „Tölt“ beherrschen. Das Training dieser Gangarten ist nur auf bestimmten Waldwegen mit festem, aber nicht zu hartem Waldboden möglich. S trainierte ihre Islandpferde in einem an die Stallungen und den Reitplatz angrenzenden öffentlichen Waldstück. Auf Gangpferdeturnieren ist S bereits mehrfach ausgezeichnet worden und hat in den letzten Jahren Preisgelder in Höhe von rund 1000 Euro pro Jahr gewonnen. Im August 2014 trat das formell verfassungsgemäße Landschaftsschutzgesetz des Landes L in Kraft. Das Gesetz bestimmt, dass das Reiten im Wald auf öffentlichen Wegen nur dann zulässig ist, wenn die Waldwege entsprechend ausgewiesen und gekennzeichnet sind. Dadurch sollen Erholungssuchende vor den Gefahren geschützt werden, die von den Pferden ausgehen. Das sind vor allem unmittelbare Tiergefahren und Gefahren durch aufgelockerten Wegeboden. Bei einem Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz kann die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen. Infolge dieses Gesetzes kann S ihre lang erprobten Trainingsstrecken nicht mehr bereiten; die öffentlich ausgewiesenen Wege sind für das Training der Gangarten Pass und Tölt ungeeignet. S sieht sich durch das Landschaftsschutzgesetz in ihren Grundrechten verletzt. Sie macht geltend, dass das Gesetz ihr Grundrecht auf Freizügigkeit verletze. Zudem vermindere das Gesetz ihre Chancen, auch zukünftig Turniere zu gewinnen und Preisgelder zu erhalten. Jedermann müsse sich im Wald frei bewegen können. S legt im April 2015 formgerecht Verfassungsbeschwerde ein.

9 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
(Art. 93 I Nr. 4a GG iVm §13 Nr. 8a, § 90 ff BVerfGG) Beschwerdefähigkeit § 90 Abs. 1 BVerfGG: „jedermann“ unproblematisch bei natürlichen Personen Beschwerdegegenstand § 90 Abs. 1 BVerfGG: „öffentliche Gewalt“ Beschwerdebefugnis § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Behauptung ... verletzt zu sein“ Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Selbstbetroffenheit (Wer beschwert sich?) Gegenwärtige Betroffenheit (Wann erfolgt die Beeinträchtigung ?) Unmittelbare Betroffenheit (Bedarf es noch weiterer Handlungen / Vollzugsakte für die Beeinträchtigung ?)

10 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG: „erst nach Erschöpfung des Rechtswegs“ Abgrenzung Rechtssatz – VB / Urteils – VB Kein „normaler“ Rechtsweg gegen Parlamentsgesetz (Art. 100 I GG); dies gilt auch bei Landesrecht (siehe Art. 100 I Satz 2 GG) Subsidiarität „Gibt es eine andere zumutbare Möglichkeit, eine Beseitigung der Grundrechtsverletzung zu erwirken?“ ungeschrieben motiviert durch denselben Gedanken, der auch hinter § 90 Abs. 2 BVerfGG steht Frist § 93 BVerfGG: „binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes“

11 Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Form § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG: „...sind zu begründen“. § 92 BVerfGG: „... Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen“.

12 B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Freizügigkeit (Art. 11 GG) Persönlicher Schutzbereich Sachlicher Schutzbereich Reiten auf Waldwegen als „Aufenthalt und Wohnsitz“? Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Sachlicher Schutzbereich Betreiben des Reitsports als Wahl oder Ausübung des „Berufs“? Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) Zukünftige Preisgelderwartungen als „Eigentum“?

13 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Schutzbereich (P) Reiten als „Entfaltung der Persönlichkeit“? Argumente für einen weiten Schutzbereich: Über die „Banalität“ der geschützten Handlung ließe sich Konsens schwer herstellen Auch andere Freiheitsrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 8 GG) fordern kein bestimmtes Maß an „Niveau“, „Relevanz“ o.ä. Wichtige Funktion des Art. 2 Abs. 1 GG als grundrechtlicher Schutz vor verfassungswidrigem Zwang; der Staat muss jeden Eingriff in die Freiheit seiner Bürger rechtfertigen.

14 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Eingriff Klassischer Eingriff = Rechtsförmig / Finalität / Unmittelbarkeit / Imperativ ( Zwang) Moderner Eingriff = Jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, die zur Verkürzung von grundrechtlich geschützten Freiheiten führt Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Empfohlener Aufbau: a.) Einschränkbarkeit + besondere Anforderungen an das Gesetz b.) formelle und c.) materielle Verfassungsmäßigkeit a.) Einschränkbarkeit: Art. 2 Abs. 1 GG: „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ (P) Was meint hier die „verfassungsmäßige Ordnung“? Jedes formell und materiell verfassungsmäßige Gesetz (P) Welche materiellen Anforderungen stellt die Verfassung (mindestens) an ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz?

15 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung b.) formelle Verfassungsmäßigkeit = Zuständigkeit / Verfahren / Form (Staatsorganisationsrecht aus dem 1. Semester) c.) materielle Verfassungsmäßigkeit = bspw. Verhältnismäßigkeitsprinzip (Verpflichtung auf verhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte zur Verfolgung eines legitimen Zwecks) Legitimer Zweck (Welcher Zweck wird verfolgt ? Ist das erlaubt ?) = Schutz von Wanderern vor den Gefahren (unmittelbare Tiergefahr; mittelbare Tiergefahr durch aufgelockerten Boden) Geeignetheit (Ist die Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ?) = Durch das Verbot wird die Gefahr gebannt Erforderlichkeit (Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel ?) Angemessenheit (Ist die Zweck – Mittel Relation angemessen) Wie wichtig ist das verfolgte Ziel VS Wie schlimm sind die Folgen des Eingriffs

16 Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung b.) formelle Verfassungsmäßigkeit = Zuständigkeit / Verfahren / Form (Staatsorganisationsrecht aus dem 1. Semester) c.) materielle Verfassungsmäßigkeit = bspw. Verhältnismäßigkeitsprinzip (Verpflichtung auf verhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte zur Verfolgung eines legitimen Zwecks) Angemessenheit (Ist die Zweck – Mittel Relation angemessen) Wie wichtig ist das verfolgte Ziel VS Wie schlimm sind die Folgen des Eingriffs Abstrakte Rechtsgüter: Art. 2 I GG VS Art. 2 II GG (Leib und Leben der Wanderer) Konkrete Beeinträchtigung: Reiten wird nicht generell verboten, sondern nur an nicht ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen Vergleich: Nur sehr wenige Reiter VS Zahlreiche Wanderer


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