II. Körperschaften Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH B) UG (haftungsbeschränkt)
Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH Einführung der UG sollte dem Konkurrenzdruck i. B. der britischen Limited Rechnung tragen Die UG ist keine eigene Gesellschaftsform, sondern eine besondere Ausformung der GmbH § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG enthält Beschränkungen für die Unternehmergesellschaft Erreicht das Stammkapital das einer GmbH (25.000 €) findet § 5a Abs. 1 bis Abs. 4 GmbHG keine Anwendung mehr, § 5a Abs. 5 GmbHG rechtliche Gleichstellung ggü. der GmbH
Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH Firma zwingender Namenszusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)“, § 5a Abs. 1 GmbHG Stammkapital grdstzl. zwischen 1 € und 24.999 € zulässig, § 5a Abs. 1 GmbHG 1 € faktisch unmöglich, da UG durch Gründungskosten bereits überschuldet wäre muss bei Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein, § 5a Abs. 2 S. 1 GmbHG Sacheinlagen sind unzulässig, § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG 25 % des Reingewinnes sind zwingend als Rücklage zu verwenden, § 5a Abs. 3 GmbHG Gesellschafterversammlung ist nicht erst bei Verlust der ½ des Stammkapitals, sondern bereits bei drohender Zahlungsfähigkeit einzuberufen, § 5a Abs. 4 GmbHG
Aufbau Vorteile III. Hybride Formen GmbH & Co. KG
Aufbau Vorteile KG GmbH & Co. Kommanditist Komplementär Gesellschafter Gesellschafter Privatvermögen Einlage Privatvermögen GmbH Gesellschafter Privatvermögen Einlage Legende: gefährdetes Vermögen gesichertes Vermögen
Aufbau Vorteile Vorteil ggü der klassischen KG: Haftsumme reduziert die KG kann durch eine einzelne Person gehalten werden Bsp.: A kann als Einzelgesellschafter die X-GmbH gründen und anschließend die Y-KG gründen, in der A Kommanditist und die X-GmbH Komplementärin ist. Vorteile ggü der klassischen GmbH: i.B. Steuervorteile, da die GmbH & Co. KG eine KG, d. h. Personengesellschaft ist Personengesellschaften genießen Freibeträge i. H. v. € 24.500 bei Gewerbesteuer Verminderte Doppelbesteuerung: die GmbH zahlt zunächst Körperschaftssteuern, der Gesellschafter später auf seinen Gewinnanteil noch einmal Einkommenssteuern Die Gewinne der KG werden nur durch die Einkommenssteuer der Gesellschafter besteuert Die teilweise Kompensation des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG greift erst ab einer Beteiligung von 25 %