Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.

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ϱ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Androhung des Schulausschlusses. Welche Rechtsprobleme sind zu behandeln?  Zulässigkeitsvoraussetzungen einer UrteilsVB  (Problem der „Grundrechtsmündigkeit“  Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung und (!) der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen  Grundrecht der Meinungsfreiheit im Schulbereich  (Sonderstatusverhältnis?)  Örtlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit

ϱ. ri x ecker.recht Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I.Zulässigkeit der VB des T 1.Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr.8a, §§ 90 ff. BVerfGG) 2.Beschwerdefähigkeit Jedermann, der Träger eines Grundrechts sein kann: T unabhängig von seinem Alter (Zurückweisung der These des Erfordernisses einer Grundrechtsmündigkeit) 3.Beschwerdegegenstand Vorsicht: (1) VA + VG-Urteil + OVG-Urteil + BVerwG-Beschluss? oder: (2) nur BVerwG-Beschluss: Beides möglich, abhängig vom konkreten Antrag und von dem Stadium der Grundrechtsverletzung. Hier: Alle Hoheitsakte!

ϱ. ri x ecker.recht Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde 4.Beschwerdebefugnis Nicht auszuschließen, dass T in einem seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1m, Art. 8 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Akte verletzt ist. Ausnahmsweise: 5.Prozessfähigkeit Keine Regelungen im BVerfGG; Grundrechtseinsichtsfähigkeit und Grundrechtsverständnis? 6.Erschöpfung des Rechtswegs §§ 124, 132 VwGO 7.Subsidiarität T hat keine andere Möglichkeit, seine grundrechtliche Beschwer zu beseitigen. 8.Beschwerdefrist und ordnungsgemäße Beschwerdeerhebung §§ 92, 93 BVerfGG + § 23 BVerfGG

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „Die VB des T ist begründet, wenn die angegriffenen Hoheitsakte ihn in einem seiner Grundrechte verletzen.“ Ratschlag: Behandlung des Problems der Kontrolldichte in einer Art „Vorspann“ BVerfG keine Superrevisionsinstanz! BVerfG prüft nicht die Verletzung einfachen Rechts, sondern nur die Verletzung von „spezifischem Verfassungsrecht“  Grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, materielle Gewichtigkeit (Hecksche Formel) Tragender Grund, als Rechtssatz gedacht,ergäbe verfassungswidrigen Rechtssatz (Schumannsche Formel)

ϱ. ri x ecker.recht I. Verletzung des Art. 5 Abs.1 GG 1.Schutzbereich a.Personell: Verfügt ein Schüller innerhalb des Schulverhältnisses über die Meinungsfreiheit? b.Sachlich: Jede Äußerung, die von Elementen der Wertung, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist inkl. Der tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, Grundlage für eine Meinung zu sein. 2.Eingriff (Final: Ordnungsmaßnahme soll T von Fortsetzung abhalten) 3.Rechtfertigung a.Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 7 ASchO aa.Art. 5 Abs. 2 GG: Allgemeines Gesetz [BVerfGE 124, 300 nachlesen!] Erfassung des Verhaltens unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung? (Allgemeines Gesetz) Anknüpfung an Inhalt der Meinungsäußerung: Dient Norm Schutz eines auch sonst rechtlich geschützten Guts? (i.d.R. Vermutung der Meinungsneutralität) [Abwägungserfordernis  cc.]

ϱ. ri x ecker.recht I. Verletzung des Art. 5 Abs.1 GG bb.Verfassungsmäßiges Gesetz? Verletzung des Art. 104 SVerf = Art. 80 Abs. 1 GG! Zulässigkeit eingeschränkter VO-Ermächtigungen? Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß? cc.Wechselwirkung (Abwägung der Intensität des Eingriffs mit der Bedeutung des geschützten Rechtsguts: Art. 7 GG erwähnen)  Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm! b.Verfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung  Verhältnismäßigkeitsprüfung!“

ϱ. ri x ecker.recht II.Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit Eröffnung des Schutzbereichs?  Freie Entscheidung über Ob und Wie einer Versammlung einschließlich des Ortes, der Zeit und des äußeren und inneren Ablaufs [BVerfG NJW 2011, 1201 lesen!]  Kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten! Notwendigkeit der Eröffnung eines allgemeinen öffentlichen Verkehrs! (Kommunikationsfunktion des öffentlichen Raums!]