Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien
Das Grundkonzept wie beim Europäischen Betriebsrat, d.h. Folge: primär: Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmervertretern (sog. Besonderes Verhandlungsgremium = BVG) und dem Management subsidiär: Auffangregelung („standard rules“), wenn keine Vereinbarung zustandekommt Folge: Auffangregelung ist „Richtschnur“ für Verhandlungen, aber keine einheitliche Lösung
Verhandlungen (1) Beteiligte und Frist Arbeitnehmer: Arbeitnehmervertreter der betroffenen Gesellschaften in proportionaler Aufteilung nach den Mitgliedstaaten bilden BVG Arbeitgeber: ? (keine rechtlichen Vorgaben) Frist: bis 6 Monate ab Konstituierung des BVG einvernehmliche Verlängerung um weitere 6 Monate möglich
Verhandlungen (1a) Beteiligte (öst. Umsetzung) durch Beschluss der Betriebsräte der beteiligten Gesellschaften mit Stimmengewichtung wer: Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter wenn nur eine österr. Gesellschaft beteiligt ist und diese keinen Betriebsrat hat? ungeregelt ! richtlinienkonforme Umsetzung ?
Verhandlungen (2) Inhalt der Vereinbarung Zusammensetzung des SE-Betriebsrates Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung Mitbestimmung der ANV im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan nicht zwingend, ausgenommen Umwandlung (keine Minderung der Mitbestimmung möglich) Sonstiges: Geltungsbereich, Häufigkeit der Sitzungen, Ressourcen, Zeitpunkt des Inkrafttretens, Voraussetzungen für Neuverhandlungen etc.
Verhandlungen (3) mögliche Ergebnisse Vereinbarung Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL Beschluss des BVG mit besonders qualifizierter Mehrheit keine Verhandlungen aufzunehmen oder aufgenommene Verhandlungen abzubrechen Folge: Auffangregelung kommt nicht zur Anwendung, sondern „bloß“ nationale Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und EBR-Bestimmungen keine Vereinbarung innerhalb der Frist und kein Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL Auffangregelung
Die Auffangregelung (1) Vertretungsorgan (SE-Betriebsrat) setzt sich aus Arbeitnehmervertretern der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten wie beim BVG (je 10% der Arbeitnehmer oder Bruchteil davon ein Mitglied) Bestellung bzw. Wahl der jeweiligen Arbeitnehmervertreter erfolgt nach den innerstaatlichen Vorschriften
Die Auffangregelung (2) Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des SE-Betriebsrats Bezieht sich auf Angelegenheiten, die die SE selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen MS betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene der einzelnen MS hinausgehen Recht auf regelmäßige Berichte und Anhörung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE und mindestens ein jährliches Treffen mit der Geschäftsleitung Weiters: Recht auf Übermittlung der Tagesordnung der Hauptversammlung und des Verwaltungsorgans bzw. des Leitungs- und Aufsichtsorgans besondere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei außer- gewöhnlichen Umständen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben
Die Auffangregelung (3) Mitbestimmung – wann anwendbar ? Vorher-Nachher Prinzip Umwandlung: immer dann, wenn vor der Umwandlung Mitbestimmungsvorschriften galten Verschmelzung: wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf mindestens 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf weniger als 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog und ein entsprechender Beschluss des BVG gefasst wird Errichtung einer Holding-SE oder Tochter-SE Prozentsatz ist 50, sonst wie bei Verschmelzung
Sonstige Vorschriften (2) Strukturänderungen (öst. Umsetzung) Recht auf Einberufung zu Neuverhandlungen, wenn es nach der Gründung der SE zu wesentlichen Struktur- änderungen kommt wesentliche Strukturänderungen: Sitzverlegung, Wechsel des Verwaltungssystems, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, Zusammenschluss von Unternehmen oder Betrieben... wenn keine Vereinbarung zustande kommt, dann gilt die Auffangregelung maßgeblicher Zeitpunkt ist Scheitern der Verhandlungen!
Ablaufplan stark vereinfacht