Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“
Abfertigung Alt - Grundzüge sprunghafter Anstieg des Anspruches mobilitätshemmend Liquiditätsabfluss vom Unternehmen Probleme beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit
Abfertigung Neu - Grundzüge beitragsorientiert (1,53 %) von Unternehmen auf Mitarbeiter-versorgungskassen (MVK) ausgelagert Rucksackprinzip vererbbar insolvenzgeschützt
Abfertigung Neu - Zeittafel Sozialpartnereinigung Oktober 2001 Gesetzesbeschluss 12.6.2002 Inkrafttreten 1.7.2002 Beginn der Beitragszahlungen 1.1.2003
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Erfasster Personenkreis Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003
Nicht erfasster Personenkreis Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Vorsicht! Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst
Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse
Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern
Vorsicht! Keine Wiedereinstellungsvereinbarung / Wiedereinstellungszusage erforderlich bei kollektivvertraglicher Vordienstzeitenanrechnung keiner Überschreitung der Frist für die kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Beitragssatz und Beitragspflicht Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses
Keine Beitragspflicht 1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: 12.3.2003 Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003
Vorsicht! MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile
Ende der Beitragspflicht mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig
Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug
Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG) Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen
Beitragsfreies Entgelt (ASVG) jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
Präsenzdienst Grundwehrdienst Truppenübungen Kaderübungen freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste Wehrdienst als Zeitsoldat u.a.
Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
MV-Kasse eigene Konzession an Kreditinstitut in Form einer AG oder GmbH nur für MV-Kassengeschäfte bestimmte Eigenkapitalerfordernisse Kontrolle durch Finanzmarktaufsicht
Vorsicht! für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) MVK-Leitzahl für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) vergleichbar einer Bankleitzahl bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung
Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber
Vorsicht! im Betrieb mit Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
Auswahl der MV-Kasse Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat: Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle
Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)
Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen
Kündigung des Beitrittsvertrages Kündigungsfrist: 6 Monate Kündigungstermin: Bilanzstichtag der MV-Kasse
Vorsicht! Kündigung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich außerdem: keine Teilkündigung möglich
Einvernehmliche Auflösung des Beitrittsvertrages Termin: Bilanzstichtag der MV-Kasse, der mindestens drei Monate nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung liegt
Vorsicht! Einvernehmliche Auflösung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich außerdem: keine Teilauflösung möglich
Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Verfügungsmöglichkeiten Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse
Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe
Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr
Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt
Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
Grundvoraussetzungen bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012
Vorsicht! kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos kein Druck auf den Arbeitnehmer
Vollübertritt („Übertragung“) schriftliche Vereinbarung bis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
Vollübertritt („Übertragung“) Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)
Vollübertritt („Übertragung“) Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig
Vorsicht! Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr kein Rückstellungsbedarf Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen
Teilübertritt („Einfrieren“) schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
Vorsicht! Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen