Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

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 Präsentation transkript:

Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“

Abfertigung Alt - Grundzüge sprunghafter Anstieg des Anspruches mobilitätshemmend Liquiditätsabfluss vom Unternehmen Probleme beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit

Abfertigung Neu - Grundzüge beitragsorientiert (1,53 %) von Unternehmen auf Mitarbeiter-versorgungskassen (MVK) ausgelagert Rucksackprinzip vererbbar insolvenzgeschützt

Abfertigung Neu - Zeittafel Sozialpartnereinigung Oktober 2001 Gesetzesbeschluss 12.6.2002 Inkrafttreten 1.7.2002 Beginn der Beitragszahlungen 1.1.2003

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Erfasster Personenkreis Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab 1.1.2003

Nicht erfasster Personenkreis Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

Vorsicht!  Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu  auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst

Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse

Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern

Vorsicht!  Keine Wiedereinstellungsvereinbarung / Wiedereinstellungszusage erforderlich bei kollektivvertraglicher Vordienstzeitenanrechnung keiner Überschreitung der Frist für die kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Beitragssatz und Beitragspflicht Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses

Keine Beitragspflicht 1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: 12.3.2003 Beginn Beitragspflicht: 12.4.2003

Vorsicht!  MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat  „Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat  gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile

Ende der Beitragspflicht mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig

Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug

Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG) Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen

Beitragsfreies Entgelt (ASVG) jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)

Präsenzdienst Grundwehrdienst Truppenübungen Kaderübungen freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste Wehrdienst als Zeitsoldat u.a.

Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

MV-Kasse eigene Konzession an Kreditinstitut in Form einer AG oder GmbH nur für MV-Kassengeschäfte bestimmte Eigenkapitalerfordernisse Kontrolle durch Finanzmarktaufsicht

Vorsicht!  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) MVK-Leitzahl  für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)  vergleichbar einer Bankleitzahl  bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden

Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich 1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung

Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber

Vorsicht! im Betrieb mit Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse  Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)

Auswahl der MV-Kasse Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat: Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle

Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat:  keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen  bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)

Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen

Kündigung des Beitrittsvertrages Kündigungsfrist: 6 Monate Kündigungstermin: Bilanzstichtag der MV-Kasse

Vorsicht!  Kündigung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt  daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich  außerdem: keine Teilkündigung möglich

Einvernehmliche Auflösung des Beitrittsvertrages Termin: Bilanzstichtag der MV-Kasse, der mindestens drei Monate nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung liegt

Vorsicht!  Einvernehmliche Auflösung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt  daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich  außerdem: keine Teilauflösung möglich

Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Verfügungsmöglichkeiten Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse

Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen: effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe

Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle: Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr

Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei: Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

Abfertigung Neu - Details Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu

Grundvoraussetzungen bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003 spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“) 31.12.2012

Vorsicht!  kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt  kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung  bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos  kein Druck auf den Arbeitnehmer

Vollübertritt („Übertragung“) schriftliche Vereinbarung bis 31.12.2012 Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

Vollübertritt („Übertragung“) Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)

Vollübertritt („Übertragung“) Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig

Vorsicht!  Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr  kein Rückstellungsbedarf  Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen

Teilübertritt („Einfrieren“) schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK

Vorsicht!  Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag  Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag  Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen  Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen