I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung

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 Präsentation transkript:

Arbeitnehmerüberlassung – gesetzliche Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung

I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung Gesetzliche Neuregelungen III. Aktuelle Rechtsprechung IV. Ausblick

I. Übersicht Arbeitnehmerüberlassung

Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz letzte Neuregelung zum 01.12.2011 (01.05.2011), davor weitgehende Änderungen zum 01.01.2004 vorher: Verhinderung der Zurückdrängung von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung dann: Arbeitnehmerüberlassung als Möglichkeit zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit jetzt: erneute Zurückdrängungstendenz und Verhinderung von Missbrauch

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorher: Verleiherbetriebsbezogenheit heute: Entleiherbetriebsbezogenheit

Wesentliche Neuerungen des AÜG 2004: keine speziellen Befristungsregelungen mehr  es gilt das TzBfG grundsätzliche Behandlung der Leiharbeitnehmer wie Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs keine Begrenzung der Leihe auf 24 Monate mehr teilweise Erlaubnis der Leiharbeit in der Baubranche

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten Werkvertrag Dienstvertrag Abordnung Bedienpersonal Arbeitsvermittlung

Risiken bei fehlerhafter Arbeitnehmerüberlassung: Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum „Entleiher“ Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des „Verleihers“ (§ 1 AÜG)

Werkvertrag eigenverantwortliche Herstellung durch Werkunternehmer ausschließliches Weisungsrecht des Werkunternehmers Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmers

Dienstvertrag Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmers ausschließlich Weisungsrecht des Auftragnehmers Entgelt an Leistungserbringung geknüpft keine Erfolgsabhängigkeit

Abordnung zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer ARGE (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) abordnender Arbeitgeber muss Mitglied der ARGE sein alle ARGE-Mitglieder müssen unter die Tarifverträge des selben Wirtschaftszweigs fallen alle ARGE-Mitglieder müssen zur Leistungserbringung verpflichtet sein

Bedienpersonal keine AÜ wenn Personalgestellung nur vertragliche Nebenleistung; Maßstab: wirtschaftlicher Wert der Mietsache nicht gegeben bei nur untergeordneten Mietsachen

seit 1994 kein Monopol der BA mehr Arbeitsvermittlung seit 1994 kein Monopol der BA mehr Vermittlung in neues, dauerhaftes Arbeitsverhältnis wirtschaftliche Verbindung mit Arbeitgeber keine rechtliche „Rückkehrmöglichkeit“ zum Vermittler

Grundsatz: Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG) Angabepflicht im Überlassungsvertrag grundsätzlich nicht im Baugewerbe möglich falls keine Erlaubnis: Entleiher wird Arbeitgeber + Ordnungswidrigkeit

Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer

Verleihvertrag Verleiher Entleiher Verleiher verpflichtet sich zur zeitweisen Überlassung von Arbeitnehmern mit bestimmter Qualifikation gegen Entgelt

Verleihvertrag Verleiher Entleiher Nachweis der Erlaubnis zur AÜ Schriftformerfordernis häufig: Vermittlungsprovision

Arbeitsvertrag Verleiher Leiharbeitnehmer „Normaler“ Arbeitsvertrag Besonderheit: Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Dritten

Weitere Besonderheiten: Befristungen jetzt nach TzBfG möglich i.d.R. gleiche Entgelthöhe wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes im Leihvorgang Ausnahme: auf Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag regelt abweichende Vergütung

tatsächliche Überlassung Entleiher Leiharbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Verleihers Direktionsrecht für Entleiher arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht für Entleiher Anzeigepflicht bei Verhinderung/AU Haftung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen

II. Gesetzliche Neuregelungen

Wesentliche Neuerungen: Ausweitung der Erlaubnispflicht Verbot der Dauerleihe Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht keine Bedeutung der Gewerbsmäßigkeit mehr  Verleih im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit reicht aus  fehlende Gewinnerzielungsabsicht oder nicht auf Dauer angelegter Verleih bedeutungslos

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht „wirtschaftliche Tätigkeit“ unabhängig von erwerbswirtschaftlichen Zwecken Teilnahme am Wirtschaftsverkehr reicht aus keine Gewinnerzielung mit AÜ erforderlich

1. Ausweitung der Erlaubnispflicht Praktische Konsequenzen früher Erlaubnis einholen konzerninterne PSG benötigen auch bei Selbstkostenpreisüberlassung Erlaubnis (a.A. bislang BAG)

2. „Vorübergehende“ Überlassung Wiedereinführung einer Zeitschranke  Zeiträume völlig unklar Rechtsfolgen völlig unklar Lösungsvorschlag: Anlehnung an § 14 Abs. 1 TzBfG, a.A. bloßer Programmsatz

2. „Vorübergehende“ Überlassung Praktische Konsequenzen Zustimmungsverweigerung durch BR denkbar, wenn Dauerleihe bei Einstellung erkennbar ansonsten völlig offen Dauerleihekonzepte sollten hinfällig sein

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG  zwischen Konzernunternehmen nach § 18 AktG wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG  zwischen beliebigen Arbeitgebern wenn nur „gelegentlich“ und wenn AN nicht zur Überlassung eingestellt und beschäftigt

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung Probleme: Wie oft ist „gelegentlich“? im Raume stehende Europarechtswidrigkeit

3. Konzernprivileg und Gelegenheitsüberlassung Praktische Konsequenzen wenn europarechtswidrig besser Verzicht auf Anwendung ansonsten konzerninterne „Versendungen“ und Aushilfetatbestände möglich

4. „Drehtürklausel“  keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt überflüssige Wiederholung bei Versagungstatbeständen

4. „Drehtürklausel“ Praktische Konsequenzen keine Kostenersparnis bei Auslagerung auf Leiharbeitsunternehmen mehr realistisch

5. Rechte im Entleiherbetrieb § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze  durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt

5. Rechte im Entleiherbetrieb § 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze Probleme: Alle Stellen oder nur qualifikationsgeeignete Stellen? Medium der Bekanntgabe? Nachweis falls Nachprüfung oder Anzeige?

5. Rechte im Entleiherbetrieb § 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten  gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel

5. Rechte im Entleiherbetrieb Problem: Welche sachlichen Gründe rechtfertigen unterschiedliche Behandlung?

5. Rechte im Entleiherbetrieb Praktische Konsequenzen Einrichtung eines „Informationssystems“ über freie Stellen u.U. erhöhte Kosten für Gleichbehandlung bei Gemeinschaftseinrichtungen

6. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit  01.01.2012 – 31.10.2012: West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR  ab 01.11.2012: West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR

5. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche Praktische Konsequenzen Zeitarbeit in der unteren Lohngruppe verteuert sich für Zeitarbeitsunternehmen Kosten werden vermutlich für Entleiher steigen

III. Aktuelle Rechtsprechung

Austauschkündigung bei Umwandlung in Leiharbeitnehmerstellen BAG Urt. v. 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer als Sachgrund BAG Urt. v. 17.1.2007 - 7 AZR 20/06

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Einsatz von Leiharbeitnehmern LAG Hamm Urt. v. 05.03.2007 11 Sa 1338/06

Aufnahme von Leiharbeitnehmern in Stellenpools BAG Beschl. v. 23.01.2008 - 1 ABR 74/06 Betriebsrat

Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragswegfall BAG Urt. v. 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

Tarifunfähigkeit der CGZP – BAG Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10

Nichtgeltung von Ausschlussfristen des Entleiherbetriebs – BAG Urt. v. 23.03.2011 – 5 AZR 7/10

Innerbetriebliche Stellungausschreibung – BAG Beschl. v. 01.02.2011 – 1 ABR 79/09 Betriebsrat

Konsultationsverfahren nach § 81 SGB IX – BAG Beschl. v. 23.06.2010 – 1 ABR 3/09 Betriebsrat

Auskunft über Person des Leiharbeitnehmers – BAG Beschl. v. 09.03.2011 – 7 ABR 137/09 Betriebsrat

Übernahme von JAV-Mitgliedern bei Leiharbeit– BAG Beschl. v. 17.02.2010 – 7 ABR 89/08 Betriebsrat

V. Ausblick