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Selbständiger Dienstvertrag

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Präsentation zum Thema: "Selbständiger Dienstvertrag"—  Präsentation transkript:

1 Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte in Entleiherbetrieben beim Einsatz von Leiharbeitnehmer

2 Selbständiger Dienstvertrag
Fremdfirmenarbeit Leiharbeit nach AÜG Werkvertrag Selbständiger Dienstvertrag   Einsatz von Mitarbeitern einer Zeitarbeitsfirma Bedingungen für zulässige Überlassung im AÜG geregelt Arbeitsverhältnis besteht zwischen Leiharbeitnehmern und Verleiher (nicht zum Entleiher) Verleiher benötigt Genehmigung und muss Bedingungen des AÜG einhalten Falls Verleiherlaubnis gemäß 1 AÜG nicht vorliegt: Illegale Leiharbeit Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher wird gemäß § 10 AÜG begründet Reparatur von Maschinen Vereinbarte Erstellung eines individualisierten Werkes Werkunternehmer (nicht Auftraggeber) hat Weisungsrecht und Arbeitgeberstellung gegenüber seinem Arbeitnehmer Werkunternehmer trägt Unternehmer-risiko (z.B. Gewährleistung) Keine organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Auftraggebers Falls Voraussetzungen für einen echten Werkvertrag nicht vorliegen: Scheinwerkvertrag  Arbeitsverhältnis mit Auftraggeber, d.h. illegalem Entleiher wird in der Regel begründet.   Bewachungsvertrag Dienstleistung wird geschuldet Dienstleister (nicht Auftraggeber) hat Weisungsrecht und Arbeitgeberstellung gegenüber seinem Arbeitnehmer Dienstleister trägt Unternehmerrisiko Keine organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Auftraggebers Falls Voraussetzungen für einen echten Dienstvertrag nicht vorliegen: Scheindienstvertrag Arbeitsverhältnis mit Auftraggeber, d.h. illegalem Entleiher wird in der Regel begründet

3 Zuständigkeit des Betriebsrats für alle Fremdfirmenbeschäftigten
Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Betriebsrat und Arbeitgeber sicherzustellen, dass alle Fremdfirmenbeschäftigten im Betrieb gleich-behandelt werden. Die diesbezüglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers beschränken sich nicht auf Leiharbeitnehmer, sondern erfassen auch sonstige Personen, die im Betrieb tätig sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Vorgänge zu unterrichten, die sich auf Personen erstrecken, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG). Um eine Rückführung von Fremdfirmenarbeit durch die Einstellung eigener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen, ergänzt § 92a BetrVG die Rechte des Betriebsrats um Vorschlags- und Beratungsrechte zu Alternativen einer ausgegliederten oder fremdvergebenen Arbeit.

4 Rechtliche Grundlagen
BetrVG § 75 Abs. 1 BetrVG § 80 Abs. 2 BetrVG § 92 a BetrVG § 99 AÜG § 14 Abs. 3

5 § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

6 § 80 Abs. 2 Allgemeine Aufgaben
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

7 § 92a Beschäftigungssicherung
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des Landesarbeitsamtes hinzuziehen.

8 § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

9 AÜG § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsver-fassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekannt zugeben. AÜG § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeit-nehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeits-bedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

10 Beteiligungsrecht des BR § 99 BetrVG und § 14 Abs. 3 AÜG
Was hat der AG dem BR mitzuteilen Die Qualifikation des LAN Der Einstellungstermin Die Einsatzdauer Der vorgesehene Arbeitsplatz Die vorgesehene Tätigkeit Die Arbeitszeit Die Auswirkung auf die im Betrieb beschäftigten AN Dem BR sind zudem Unterlagen, aus denn sich die Einsatzzeiten und Einsatztage der einzelnen LAN ergeben, zur Verfügung zu stellen. Diese Listen müssen enthalte: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift Beruf Die für die LAN vorgesehene Tätigkeit im Betrieb

11 Aufgaben des Betriebsrats im Entleihbetrieb gegenüber Leiharbeitnehmern:
der Betriebsrat wirkt schon an der Personalplanung mit, bei der der zukünftige Personalbedarf festgelegt wird, z.B. wie viel Leiharbeitnehmer eingestellt werden sollen bzw. dürfen. der Betriebsrat kann die Einstellung von Leiharbeiter nach § 99 Betr.VG kaum verhindern der Betriebsrat ist auch für Leiharbeitnehmer zuständig, soweit dies in seinen Zuständigkeitsbereich nach dem Betriebsverfassungsgesetz fällt, z.B. die Ordnung im Betrieb oder der Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, aber auch die Arbeitszeiten im Einsatzbetrieb. der Betriebsrat hat die Beschwerden von Leiharbeitnehmern aufzunehmen und Maßnahmen zu deren Lösung einzuleiten. Leiharbeitnehmer haben das Recht, den Betriebsrat im Einsatzbetrieb mitzuwählen, wenn ihr Einsatz drei Monate übersteigt oder übersteigen soll. Es reicht aus, wenn der Einsatz mindestens für diesen Zeitraum geplant ist. Betriebsvereinbarungen beim Entleiher gelten für Leiharbeitnehmer nur dann, wenn diese ausdrücklich einbezogen werden.

12 Betriebliche Strategien im Umgang mit Leiharbeit (1/2)
Einsatz von Leiharbeit möglichst verhindern – kein Abbau von Stammbelegschaft Wenn Leiharbeit für Auftragsspitzen nicht zu verhindern ist, an Voraussetzungen knüpfen Bedingungen Regeln für den Einsatz von Leiharbeitnehmern befristeter Einsatz (möglichst nur 6 Monate) nicht dauerhaft! Quote im Bezug zur Gesamtbelegschaft Abteilungen bestimmen gleiche Arbeitsbedingungen, mindestens Verbesserung zum Arbeitsvertrag (Aufschlag, Übernahme usw.)

13 Betriebliche Strategien im Umgang mit Leiharbeit (2/2)
Betreuung von Leiharbeitnehmern durch Betriebsrat und Vertrauensleute der Entleihfirma Organisierung von Leiharbeitnehmern Aufschlag auf den Tariflohn, am besten Equal Pay Arbeitskreise bei der IG Metall gründen Zusammenarbeit der Betriebsräte in Ver- und Entleihbetrieben Gründung von Betriebsräten in Verleiherbetrieben Keine Leihfirmen, die „Christentarifverträge“ anwenden

14 1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten 1. Geltungsbereich 1.1     Räumlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Betriebsstätten und Betriebe der 1.2     Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich dieser Vereinbarung erstreckt sich im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs auf alle Beschäftigten und Auszubildenden mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. 1.3     Sachlicher Geltungsbereich Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Personen, die in den Betriebsstätten des Unternehmens Tätigkeiten verrichten. Fremdfirmenarbeitnehmer/innen sind alle Arbeitnehmer/innen, die nicht in einem arbeitsvertraglich begründeten Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen

15 2. Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen
Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten 2. Vorrang innerbetrieblicher Maßnahmen Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, soweit eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/innen ausscheidet. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von Stammarbeitnehmer/innen erledigt werden können. Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen der innerbetrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen. 3. Fremdleistungsplanung Im Rahmen der Personalplanung wird eine Fremdleistungsplanung eingeführt, in deren Rahmen die Bereiche und der Umfang des Fremdleistungsbezuges festgelegt werden. Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung (§ 92 a BetrVG), zur Rückführung ausgegliederter Arbeiten oder vor Vergabe an andere Unternehmen werden im Rahmen der Fremdleistungsplanung berücksichtigt. Soweit die Fremdleistungsplanung in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird, sind deren Bestimmungen bei personellen Einzelmaßnahmen zu beachten.

16 4. Beteiligung des Betriebsrates
Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten 4. Beteiligung des Betriebsrates Soweit (ggf. im Rahmen der Fremdleistungsplanung) Fremdfirmenarbeitnehmer/innen im Betrieb beschäftigt werden sollen, ist der Betriebsrat rechtzeitig nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Hierzu sind ihm die Vertragsentwürfe vorzulegen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmern insbesondere verweigern, wenn a) die eingesetzten Arbeitnehmer/innen für die Zeit der Beschäftigung nicht die im Betrieb für eine/n vergleichbare/n Arbeitnehmer/in nach § 9 Nr. 2 AÜG geltenden Arbeitsbedingungen erhalten oder der Verleiher einem Tarifvertrag unterliegt, der nicht mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ... oder der DGB-Tarifgemeinschaft unter Beteiligung der Gewerkschaft ... zur ANÜ abgeschlossen wurde; b) eine Vereinbarung zur Fremdleistungsplanung nicht eingehalten ist; c)  die Dauer des beabsichtigten Einsatzes 6 Monate überschreiten soll oder der Einsatz Arbeitsplätze oder Aufgaben betrifft, die dauerhaft anfallen; d) gekündigte oder zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer/innen (ggf. auch nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen) zur Erledigung der anfallenden Arbeiten geeignet sind; e) im Betrieb Kurzarbeit eingeführt oder deren Einführung vom Unternehmen oder vom BR beabsichtigt ist; f)  das Fremdunternehmen nicht die Gewähr dafür bietet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten; g)                 ...

17 5. Gleichbehandlungsgebot
Entwurf einer Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten 5. Gleichbehandlungsgebot Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass alle im Betrieb beschäftigten Fremdfirmenarbeitnehmer/innen mit der Stammbelegschaft unter Beachtung von Art. 141 EGV gleich behandelt werden. Den Fremdfirmenarbeitnehmern stehen für die Zeit ihrer Beschäftigung die gleichen Rechte aus der Betriebsverfassung zu wie Stammarbeitnehmer/innen. Bei der Besetzung freier Stellen erhalten Fremdfirmenbeschäftigte bei entsprechender Eignung ein Angebot auf Übernahme. Sie sind gegenüber externen Bewerber/innen bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sind im Betrieb erbrachte Zeiten der Beschäftigung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen. 6.     Streitigkeiten Kommt es im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdfirmenarbeitnehmer/innen zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet eine (aus je zwei Mitgliedern der Betriebsparteien bestehende) paritätische Kommission. Kommt es in der paritätischen Kommission zu keiner Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle nach § 76 BetrVG Abs. 6 verbindlich. 7.     Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung wirken die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nach.


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