Ausländische Staatsangehörige

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Ausländische Staatsangehörige Pauschalbesteuerung Ausländische Staatsangehörige

Gesetzliche Grundlagen Bund Artikel 14 DBG Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15. März 1993 – Kreisschreiben Nr. 9 der EStV (www.estv.admin.ch) Kanton Artikel 6 StHG Artikel 11 StG Beschluss über die Pauschalsteuer vom 26. August 1992

Subjektive Voraussetzungen Beginn des Besteuerungsrechts Wohnsitz oder Aufenthalt erstmals in der Schweiz. Ein fiktiver Wohnsitz begründet keine Besteuerung nach dem Aufwand. Landesabwesenheit von mindestens 10 Jahren. Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Spezialfälle Doppelbürger (Schweizerbürger, die zusätzlich das Bürgerrecht eines anderen Landes besitzen) gelten nicht als Ausländer.

Subjektive Voraussetzungen Beide Ehegatten haben Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand, wenn nur einer der Ehegatten oder die Kinder das Schweizer-bürgerrecht besitzen. Ende des Besteuerungsrechts Erwerb des Schweizerbürgerrechts. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Haupt- oder Nebenerwerb) irgendwelcher Art in der Schweiz.

Objektive Voraussetzungen Bemessungsgrundlagen Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen berechnet. Darunter fallen: Kosten für Verpflegung und Bekleidung. Kosten für Unterkunft, einschliesslich Ausgaben für Heizung. Gesamte Aufwendungen für das Personal. Aufwendungen für Bildung, Unterhaltung und Sport.

Objektive Voraussetzungen Aufwendungen für Reisen und Ferien. Kosten für aufwändige Haustiere. Kosten für den Betrieb von Automobilen. Aufwendungen für Steuern. Mindestaufwand Das Fünffache des Mietzinses oder das Doppelte des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung. Für den Steuerpflichtigen, der einen eigenen Haushalt führt, wird der Mietzins genommen, den er einem Dritten bezahlen würde und nicht der Eigenmietwert.

Kontrollrechnung Die Steuer darf nicht tiefer angesetzt werden als die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern für die Gesamtheit der nachgenannten Einnahmequellen: Schweiz Unbewegliches Vermögen und dessen Ertrag. Bewegliches Vermögen und dessen Ertrag. Kapitalvermögen und deren Erträge. Urheberrechte, Patente und deren Erträge. Ruhegehälter, Renten und Pensionen aus schweizerischen Quellen. Ausland Einkünfte, die gänzlich oder teilweise von der ausländischen Steuer entlastet sind.

Abzüge zur Kontrollrechnung Vom Bruttoeinkommen abzugsfähig sind: Unterhaltskosten für Liegenschaften in der Schweiz. Die Kosten für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, sofern sie einen Ertrag aufweisen. Nicht abzugsfähig sind: Andere Aufwendungen, namentlich die Schuldzinsen, die Renten und Verluste

Sozialabzüge und Tarife Grundsätze: Sozialabzüge (für Kinder, für Prämien und Beiträge an Krankenkassen) bleiben ausgeschlossen. Ermässigung und Abzug für Alleinstehende mit bescheidenen Einkommen sind abzugsfähig. Ordentlicher Steuertarif (auf kommunaler Ebene: mittlere Indexierung und Koeffizient). Verrechnungssteuer ist rückforderbar.

Verfahren Ordentliche Besteuerung Einreichung der Steuererklärung und des Wertschriften-verzeichnisses. Steuerpflichtiger hat die Wahl, für jede Steuerperiode anstelle der Pauschalbesteuerung die ordentliche Steuer zu entrichten. Steuerpflichtige können die Vorteile der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die darin vorgesehenen Entlastungen von ausländischen Quellensteuern grundsätzlich beanspruchen. Ein französischer Steuerpflichtiger hat nur dann Anspruch auf Entlastung, wenn er nicht auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird (mindestens um 30 % erhöht).

Verfahren Modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand Unter den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Österreich, Belgien, Italien und Norwegen können in der Schweiz ansässige natürliche Personen die Abkommensvorteile nur dann beanspruchen, wenn alle aus diesen Staaten stammenden Einkünfte nach schweizerischem Recht steuerbare sind (direkte Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden). Es kommt der Gesamtsteuersatz zur Anwendung.