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2016 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft

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Präsentation zum Thema: "2016 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft"—  Präsentation transkript:

1 2016 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft
veb.ch Werner Lüdin Markus Kühni

2 2016 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft
Themenüberblick Ausgewählte Auszüge über den aktuellen Stand der Gesetzgebung des Kantons Zürich und des Bundes Verschiedene Rechtsmittelentscheide, Hinweise auf Praxis des Kantonalen Steueramtes Wichtigste Neuerungen in der Wegleitung 2015 und den Formularen

3 Feuerwehrsold Änderung vom 28. Oktober 2013, in Kraft ab 2015
§ 26 lit. g StG: «Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich CHF 8’000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt». Bundessteuer: Ab 2013 CHF 5’000 (nicht CHF 8’000) Bis Ende 2014: Verfügung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an die Angehörigen der Feuerwehr vom 1. Oktober 1998 (ZStB Nr. 13/140).

4 Zuteilung des Kinderabzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (1) Änderung vom 5. Mai 2014 des Steuergesetzes (Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge), in Kraft ab 2015 § 31 Abs. 1 lit. g StG: Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzug für Kinder § 34 Abs. 1 lit. a AI. 2 StG: Kinderabzug § 35 Abs. 2bis StG: Zuteilung des VT für die Einkommenssteuer bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamem Haushalt und hälftiger Aufteilung des Kinderabzugs § 45 Satz 2 StG: vermögenssteuerliche Behandlung von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs § 47 Abs. 2bis StG: Zuteilung des VT für die Vermögenssteuer bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamem Haushalt und hälftiger Aufteilung des Kinderabzugs Unterscheidung: Mit Kinderalimenten: Ganzer Kinderabzug beim Kinderalimentengläubiger Ohne Kinderalimenten: Hälftige Aufteilung des Kinderabzugs (vorbehältlich des Falles, wenn nur ein Elternteil für die Kinderkosten aufkommt: gemäss zürcherischer Praxis ganzer Kinderabzug bei diesem Elternteil) Bundessteuer: Gleiche Regeln für die Zuteilung des Kinderabzugs

5 Quellensteuerverfahren
Zuteilung des Kinderabzugs bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (2) Quellensteuerverfahren Die Gewährung der Kinderabzüge im Quellensteuerverfahren ist vorab vom Arbeitgeber vorzunehmen und zwar wie folgt: Bei den Tarifen B und H gemäss Familienzulagen Beim Doppelverdienertarif C gemäss Geburtsurkunden für Minderjährige bzw. gemäss Erstausbildungsbestätigung für Volljährige Ungeachtet dessen sind auch im Quellensteuerverfahren die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung von Kinderabzügen zu beachten Gewährung des halben Kinderabzuges muss mittels Antrag um Überprüfung der Tarifeinstufung bzw. mittels Antrag zur Neuveranlagung geltend gemacht werden

6 Aus- und Weiterbildungskosten (1)
Änderung vom 8. Dezember 2014 des Steuergesetzes in Kraft ab 2016 § 17 Abs. 2 StG: Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar. § 26 Abs. 1 StG: Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 31 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten. § 27 Abs. 2 lit. f StG: Dazu (zum Geschäftsaufwand) gehören insbesondere: f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals.

7 Aus- und Weiterbildung (2)
§ 31 Abs. 1 lit. k StG: Von den Einkünften werden abgezogen: k. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. § 33 lit. b StG (nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen): Wird aufgehoben. Art. 65 Abs. 1 lit. f StG (Geschäftsaufwand bei den JP, analog zu § 27 Abs. 2 lit. f StG): Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: f. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2016) vom 19. März 2015 (Zürcher Steuerbuch 17/204, LS ).

8 Aus- und Weiterbildung (3)
Bundessteuer Ebenfalls ab 2016: DBG-Bestimmungen gemäss Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten Änderung vom 16. April 2014 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung), ebenfalls ab 2016

9 Begrenzung Fahrkostenabzug / FABI (1)
Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft ab 2016 Ein Sammelgesetz, mit dem auch DBG und StHG geändert wurden. Art. 26 DBG ab 2016: 1Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Änderung der Verordnung des EFD vom 6. März 2015 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung), ebenfalls ab 2016.

10 Begrenzung Fahrkostenabzug / FABI (2)
Direkte Bundessteuer Begrenzung Fahrkostenabzug auf CHF 3’000 Begrenzung gilt auch für Fahrkosten eines Wochenaufenthalters Begrenzung gilt nicht für Fahrkosten eines Expatriates Bei Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges Unverändert: 9,6% des Fahrzeugwerts als Privatanteil aufrechnen Neu: Kosten des Arbeitsweges, welche die Begrenzung von CHF 3’000 überschreiten, sind als Einkommen aufzurechnen EU-Nutzungseinschränkung von schweizerischen Geschäftsfahrzeugen: Unbeachtlich Staats- und Gemeindesteuern Noch keine Begrenzung Quellensteuer Überprüfung erst im Rahmen eines Antrages zur Neuveranlagung der Quellensteuer (z.B. bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit eines Geschäftsfahrzeugen sind die im Tarif pauschal eingerechneten Fahrkosten aufzurechnen) Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Unverändert 0,8% des Fahrzeugwerts/Monat Beurteilung der Quellensteuerpflicht i.d.R. nach kantonalen Grundsätzen

11 Expatriates Neue Grundlagen ab 1. Januar 2016
Expat-Verordnung auf Bundesebene (Änderung vom 9. Januar 2015) kantonale Richtlinien über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten für Expatriates vom 5. Juni 2015, ZStB Nr. 17/301) Wichtigste Neuerungen Es braucht eine Sendung (Selbstständige können nicht mehr Expat sein) Bei den Reisekosten gilt die Fahrtkostenbegrenzung gemäss FABI nicht Angemessene Wohnkosten nur abzugsfähig, wenn Wohnung im Ausland für Eigengebrauch ständig zur Verfügung steht Der Pauschalabzug von monatlich CHF 1’500 kann nur vorgenommen werden, wenn eine Wohnung im Ausland ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht Abzugsfähig nur notwendige Umzugskosten (z.B. Wohnungsbesichti-gungskosten nicht mehr abzugsfähig) Bei Privatschulen sind nur die effektiven Unterrichtskosten abzugsfähig Übergangsrecht: Akzeptierter Status Expat bleibt anerkannt, besondere Berufskosten nach neuem Recht

12 Beurteilung von Negativzinsen
Negativzinsen, die auf die Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar Negativzinsen qualifizieren nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar Zu den Vermögensverwaltungskosten Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens (ZStB Nr. 18/701)

13 Neue Verzinsregelung Senkung des Vergütungs- und Ausgleichzinses per 1. Januar 2016 auf 0,5% Ausgleichszins ist auch anwendbar für Nachsteuerbeträge aus einem Nachsteuer- und Bussenverfahren BGE vom , 2C_116/2015 Ausgestaltung der Zinses liegt in der Kompetenz der Kantone Regierungsrat kann Zins für Nachsteuern näher definieren und Ausgleichszins anwendbar erklären Unverändert bleibt der Verzugszins von 4,5% für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen

14 Änderung Verrechnungsteuer-Rückerstattung
Änderung der Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 18. November 2015 Inkrafttreten auf den 1. Januar 2017 vorgesehen Verrechnungssteuerguthaben werden neu mit den Staats- und Gemeindessteuern der gleichen Steuerperiode verrechnet (aktuell mit der folgenden Steuerperiode) Die Verzinsung erfolgt neu bereits auf den 31. März der Folgeperiode, falls die Steuererklärung bis dann eingereicht worden ist (aktuell bis 30. Juni der Folgeperiode)

15 Neue DBG-Bestimmungen zum Steuererlass
Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) Neue Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) Änderung vom 25. Februar 2015 der kantonalen Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

16 Zuständigkeit für die Erteilung von Rulings
BGE vom , 2C_807/2014 Bundesgericht stellt richtig, dass Zuständigkeit für Rulings betreffend die direkte Bundessteuer ausschliesslich bei der kantonalen Steuerverwaltung liegt ESTV kann keine auch für die Kantone verbindliche Auskunft erteilen, hat aber faktisches Kündigungsrecht Frist für die Kündigung von Rulings hängt von der Komplexität der aufgrund der Auskunft geschaffenen Verhältnissen ab

17 Rulings (1) Ohne ausdrückliche Grundlage im Steuerrecht (Ausnahme: Art. 82 Abs. 1 lit. f MWStG) Schriftliche Anfrage des Pflichtigen / des Vertreters An die für die Steuerart zuständige Steuerbehörde Zu einem geplanten individuell-konkreten Sachverhalt (einmaliger Sachverhalt / Dauersachverhalt) Basierend auf den aktuell geltenden Gesetzesgrundlagen Auskunft bezieht sich auf eine zukünftige Veranlagung Teil des Veranlagungs-und Erhebungsverfahrens Abgrenzung zu unzulässigen Steuerabkommen

18 Rulings (2) Kein Verfügungscharakter
Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes Grundsätze von Treu und Glauben gegenüber einer behördlichen Auskunft

19 Ausblick Innerkantonale Wohnsitzwechsel
Zuzugsprinzip im innerkantonalen Verhältnis (Angleichung an das interkantonale Verhältnis) auf 2017 geplant Unternehmenssteuerreform III Hängig vor den eidg. Räten (Erstbehandelnder Rat: Ständerat) Quellensteuerreform Quellensteuertarife 2014 gelten auch für das Steuerjahr 2016 Hängig vor den eidg. Räten (Erstbehandelnder Rat: Nationalrat)

20 Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren
BGE vom 27. August 2015 (2C_95/2015) betreffend Säule 3a Sachverhalt: Der Pflichtige hat Wohnsitz in der Schweiz und bei der Veranlagung wurde Einkommen nach Frankreich ausgeschieden. Er hat eine Einzahlung in die Säule 3a vorgenommen. Fragestellung: Ist der Abzug für die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zuzuweisen oder ist er im Verhältnis des in-und ausländischen Erwerbseinkommens auszuscheiden? Abzugsarten: Organische Abzüge: Notwendig zur Einkommenserzielung Allgemeine Abzüge: Abzüge für besondere Aufwendungen Sozialabzüge: Abzüge für bestimmte Verhältnisse (Freibeträge) Beiträge in die Säule 3a: Allgemeine Abzüge Proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (unabhängig von der Abzugsmöglichkeit im Ausland)

21 Aktuelle Entscheide zum Veranlagungsverfahren
BGE vom 13. Mai 2015 (2C_978/2014) und vom 21. August 2015 (2C_603/2014) betreffend Kettenpersonalverleih Sachverhalt: Der Pflichtige besitzt in der Schweiz eine IT-Firma und ist quellensteuerpflichtig. Seine IT-Firma hat mit einem Personalverleiher Verträge abgeschlossen, worauf der Pflichtige für zwei Banken arbeitete. Fragestellung: Wie ist die Überweisung des Personalverleihfirma an die IT-Firma zu besteuern? Personalverleih: Der Verleiher ist gemäss Art. 12 AVG (SR ) Arbeitgeber. Bundesgericht hat die Praxis des Kantons Zürich bestätigt, dass unter solchen Umständen ein Kettenpersonalverleih vorliegt und deshalb die Entschädigung des Personalverleihers an die IT-Firma als quellensteuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist. Im Entscheid vom 21. August 2015 wurde auch unter diffuser Vertragsgestaltung ein Kettenpersonalverleihverhältnis angenommen. Diese Einschätzung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen geteilt (Empfehlung vom 19. Februar 2010).

22 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass
Auch bei Vorliegen eines sehr alten Verlustscheines – in casu aus dem Jahre 1977 – kann gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts noch eine Steuergefährdung bestehen. Dies sogar bei Wohnsitz des Schuldners in der Schweiz. Voraussetzung für eine Sicherstellungsverfügung sei aber, dass bei einem so alten Verlustschein das Gemeindesteueramt mehrfach (d.h. auch über einen längeren Zeitraum) vorgängig das Gespräch mit dem Pflichtigen gesucht haben muss, um diesen zur freiwilligen Zahlung seiner Steuerschuld zu bewegen (VGr, Urteil SR vom 21. Juli 2015).

23 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass
Kein Datenschutz für ausgewanderte Steuerschuldner. Detaillierte Publikation von Angaben zu Privatpersonen im kantonalen Amtsblatt bei Personen mit Wohnsitz im Ausland sind zulässig. So dürfen die Höhe der Steuerschulden, die AHV-Nummer, der Geburtsort und der letztbekannte Wohnsitz publiziert werden. Voraussetzungen sind die Steuergefährdung und die Nichterreichbarkeit einer Person. In diesen Fällen stellt die Veröffentlichung der Sicherstel-lungsverfügung und die entsprechende Publikation bei einem im Ausland lebenden Steuerpflichtigen keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Auch liegt keine „Anprangerung“ von solchen Steuerpflichtigen vor. Vgl. entsprechenden Beitrag im Zürcher Unterländer vom 15. August 2015.

24 Aktuelle Entscheide aus dem Bereich Steuerbezug und Steuererlass
In der Schweiz steht kein Ort zur Verfügung, um den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft des im Ausland wohnhaften Schuldners mit Arrest belegen zu lassen. Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz, der Steuerpflichtige wohnt im Ausland. Es kommt in diesen Fällen weder auf den letzten Wohnsitz des Erblassers noch auf die Belegenheit des Erbschaftsvermögens an. Der Liquidationsanteil kann in solchen Fällen nicht am Betreibungsort der Erbschaft, der regelmässig mit dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers iden-tisch ist, verarrestiert werden (BGE 118 III 62 E. 2b S 66; Urteil BGr vom 29. Januar 2013, 5A_628/2012). Ein Arrestbefehl im vorstehenden Sinn ist unrichtig und vom Betreibungsamt nicht zu vollziehen. Es liegt Nichtigkeit vor! Bestätigung der Praxis in BGr vom 21. September 2014, 5A 435/2014.

25 Wichtigste Neuerungen in der Wegleitung 2015
Steuererklärung 2015 für natürliche Personen (Form. 300) S. 3: Hinweis unter der Ziffer 12 (Schuldzinsen), dass in der Steuererklärung 2015 sämtliche Schuldzinsenbelege einzureichen sind

26 Wegleitung 2015 S. 4: «Betriebsvermögen Selbständigerwerbender» wurde durch «Eigenkapital Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften» ersetzt. Die Positionen 32.1 – wurden im Hauptsteuerformular aufgehoben. veb, 11. Februar 2016

27 S. 4: Die Spalte für das AHV-pflichtige Einkommen Selbständigerwerbender wurde aufgehoben
veb, 11. Februar 2016

28 Wegleitung 2015 für natürliche Personen (Form. 305)
S. 12: Text zu «Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit» wurde angepasst veb, 11. Februar 2016

29 S. 26: Neue und einheitliche Formulierung der Voraussetzungen für die Gewährung des Unterstützungsabzugs bei der Staats- und der direkten Bundessteuer veb, 11. Februar 2016

30 S. 28: Text zu «Eigenkapital Selbständigerwerbender ohne Geschäftswertschriften» wurde angepasst
veb, 11. Februar 2016

31 S. 30: Hinweis, dass die Verrechnungssteuer verwirkt, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge und das entsprechende Vermögen nicht ordnungsgemäss d.h. spontan im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden (Kreisschreiben Nr.40 ESTV) veb, 11. Februar 2016

32 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung (Form. 328)
veb, 11. Februar 2016

33 Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung (Form. 329)
veb, 11. Februar 2016

34 Schuldenverzeichnis (Form. 355)
Im Schuldenverzeichnis sind nur noch die privaten Schulden und Schuldzinsen zu deklarieren -> Geschäftliche Schulden und Schuldzinsen werden direkt von den Hilfsblättern A ins Hauptsteuerformular übertragen. veb, 11. Februar 2016

35 Steuererklärung 2015 für juristische Personen (Form. 500)
S. 3: Textliche Anpassungen an das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 959a OR) 2014: 11.6 – Zuweisung an die gesetzlichen Reserven 11.7 – Zuweisung an die statutarischen Reserven veb, 11. Februar 2016

36 2014: 12. Einbezahltes Aktienkapital, PS-Kapital, Genossenschafts- und Stammkapital 2014: 13.1. Allgemeine Reserven, 13.2. Statutarische Reserven, 13.3. Freie Reserven veb, 11. Februar 2016

37 Wegleitung 2015 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Form
S. 3: Hinweis auf das neue Rechnungslegungsrecht veb, 11. Februar 2016

38 S. 12: Erläuterungen zu der Position «Korrektur: Eigene Kapitalanteile» (Ziffer 15)
veb, 11. Februar 2016

39 veb-Fachmagazin Nr. 4/2015

40 Haben Sie noch Fragen ? Besten Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.


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