Vorsicht! Ins Arbeitsrecht spielen zahlreiche weite-re Vorschriften hinein, zB aus den Gebie-ten Datenschutz, Gleichstellung von Mann und Frau, Sozialversicherung,

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 Präsentation transkript:

Vorsicht! Ins Arbeitsrecht spielen zahlreiche weite-re Vorschriften hinein, zB aus den Gebie-ten Datenschutz, Gleichstellung von Mann und Frau, Sozialversicherung, Fa-milien- und Kinderzulagen, öffentliche Ru-he- und Feiertage usw. usw.

Rechtsgrundlagen Sie arbeiten in einem Privatbetrieb? Dann sind für Sie die «Rechtsquellen» Gesetz, Vertrag und Betriebsrecht wichtig Für das Dienstverhältnis bei einer öf- fentlichrechtlichen Institution jedoch gilt das Personalrecht von Bund, Kan- ton oder Gemeinde

Was steht im OR...? Vereinfacht gesagt: es ordnet die privat- rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeit-geber/-in und Mitarbeiter/-in (zB den Lohn, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, die Ferien, die Kündigungsfrist, das Ar-beitszeugnis).

...und im Arbeitsgesetz? Hier geht es um den Arbeitnehmerschutz in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Unfallverhü-tung, Arbeits- und Ruhezeit, Sonderschutz von Jugendlichen und Schwangeren/Müttern. Dieses Gesetz ist nicht auf die öffentlichen Ver-waltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden anwendbar.

...und im Normal- arbeitsvertrag? das ist kein eigentlicher «Vertrag» siehe Art. 359 - 360 OR vom Bund/Kanton erlassene Vorschriften man kann (schriftlich) davon abweichen Ausnahme bei zwingenden Regelungen

Hierarchie der Rechtsquellen absolut zwingende Gesetzesnormen gehen allen anderen Rechtsquellen vor (siehe Art. 361 OR!) bei verschiedenen zwingenden Mindestre- gelungen gilt die für den Arbeitnehmer gün- stigste Regelung falls keine zwingenden Mindestregelungen existieren, gilt die Vertragsfreiheit subsidiär gelten die dispositiven (nicht zwingenden) Gesetzesbestimmungen

Merkmale des Arbeitsvertrags Verpflichtung des AN auf Zeit Leistung von Arbeit in einem Betrieb Unterordnungsverhältnis (Weisungen!) Abhängigkeitsverhältnis Verpflichtung des AG zur Lohnzahlung

Bewerbung und Vorstellung (1) vorvertragliches Stadium Inserate, Bewerbungsschreiben, Vor- stellungsgespräche, Einholen von Referenzen oder grafologischen Gutachten eingereichte Unterlagen (auch Kopien!) bleiben Eigentum der Bewerberin Pflicht zu loyalem, korrektem Verhalten

Bewerbung und Vorstellung (2) auf Fragen, die nichts mit der Stelle oder den zu erfüllenden Aufgaben zu tun haben, muss die Bewerberin nicht antworten sehr umstritten ist allerdings ein «Notwehr- recht zur Lüge» Eignungstests müssen objektive, verlässli- che und aussagekräftige Resultate ermög- lichen

Diskriminierungsverbot Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) verbietet jegliche Diskrimi-nierung bei den Arbeitsbedingungen, insbesonde-re bezüglich Anstellung. Eine Person, die nicht an-gestellt wird und eine Diskriminierung geltend macht, kann vom AG eine schriftliche Begründung verlangen. Bei nachgewiesener Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat die nicht angestell-te Person Anspruch auf eine Entschädigung von maximal drei Monatslöhnen (Art. 5 Abs. 4 GlG).

Abschluss und Form des Einzelarbeitsvertrages Entstehung, sobald AG und AN sich über den wesentlichen Inhalt des AV einig sind ein mündlicher Vertrag genügt! in Einzelfällen dann aber Schriftform nötig (zB Art. 321c Abs. 3 OR) Vertragsfreiheit Vorbehalt: OR 19, zwingende Regeln

Obliegenheiten des AG bei der Anstellung beidseitige Unterzeichnung von zwei Exemplaren des Einzelar- beitsvertrages Aushändigung von Reglementen, AVB usw. Aushändigung von Betriebsordnung und besonderen Weisungen Formalitäten der Sozialversicherungen erledigen evtl. Prüfung der Berechtigung zum Stellenantritt bei der Ausländerbehörde bei Jugendlichen Altersbescheinigung verlangen bei Nichtantritt der Stelle durch AN: siehe später!

Time for a beer…