FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law A: Wipplingerstrasse 23, A-1010 Wien T: ++43/1/537 70-0 F: ++43/1/537 70-70 W: www.fwp.at.

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 Präsentation transkript:

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law A: Wipplingerstrasse 23, A-1010 Wien T: ++43/1/ F: ++43/1/ W: Die dritte Säule der Aarhus-Konvention RA Dr. Michael Hecht Möglicher Anpassungsbedarf in Österreich an europarechtliche Vorgaben in Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Studie betreffend die Umsetzungsoptionen für die dritte Säule der Aarhus-Konvention im Lichte aktueller europarechtlicher Entwicklungen Auftraggeber: BMLFUW Fertigstellung: Juni 2004

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Systematik der dritten Säule der Konvention Systematik des Richtlinienvorschlags Umsetzungsoptionen für Österreich

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Die dritte Säule der Konvention– Access to Justice Öffentlichkeit soll Zugang zur Kontrolle durch Gerichte oder sonstige unabhängige Behörden haben Zweck ist die Möglichkeit, Informationszugang, Zugang zu Umweltentscheidungen und Durch- setzbarkeit zu erleichtern; Zugang soll durch individuelle Personen und NGOs möglich sein Mindeststandards geregelt Umsetzung den Mitgliedsstaaten überlassen

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Vier Teilbereiche: Zugang zu Überprüfungsverfahren bei Verletzungen von Art 4 Zugang zu Überprüfungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen, die unter Art 6 fallen Zugang zu Überprüfungsverfahren bezüglich sonstiger Vorschriften der Konvention Zugang zu Überprüfungsverfahren bei Verletzungen innerstaatlichen Umweltrechts

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Gemeinsamer Standard für alle vier Bereiche (I) Angemessener und effektiver Rechtsschutz Verfahren fair, gerecht, zügig und nicht unerschwinglich teuer (Art 9 Abs 4) Entscheidungen schriftlich zu übermitteln oder zumindest schriftlich aufzuzeichnen (Art 9 Abs 4) Entscheidungen öffentlich zugänglich (gericht-liche Entscheidungen jedenfalls, Entscheidungen anderer Organe nach Möglichkeit; Art 9 Abs 4)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Gemeinsamer Standard für alle vier Bereiche (II) Effektivität des Zugangs zu fördern, insbesondere durch Information der Öffentlichkeit über den Zugang zu Überprüfungsverfahren (Art 9 Abs 5) Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen (Art 9 Abs 5)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Zweiter Bereich der dritten Säule Zugang zu Überprüfungsverfahren hinsichtlich Entscheidungen gemäß Art 6

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 2 erster Unterabsatz Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,... Zugang... haben.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 2 zweiter Unterabsatz Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle ist zu schaffen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6... gilt.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 2 dritter Unterabsatz Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 2 vierter Unterabsatz Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungs- verfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Zweiter Bereich der dritten Säule – Konsequenzen (I) Überprüfung ordentlicher Durchführung des Beteiligungsverfahrens und inhaltlicher Rechtmäßigkeit Aktivlegitimation eingeschränkt Betroffene Öffentlichkeit Ausgestaltungsmöglichkeiten der Vertragsstaaten

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Zweiter Bereich der dritten Säule – Konsequenzen (II) Ausreichendes Interesse Geltendmachung einer Rechtsverletzung Ausreichendes Interesse / Rechtsverletzung: Art 9 Abs 2 dritter Unterabsatz

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Zweiter Bereich der dritten Säule - Verfassungsrechtliche Probleme bei Umsetzung? Zuständigkeit zur Gesetzgebung Zuständigkeit zur Vollziehung Kompetenztatbestand der Bürgerbeteiligung? Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gewährung durchsetzbarer Rechte Verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung durchsetzbarer Rechte? Mögliche Instanzenzüge – Art 94 B-VG

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Dritter Bereich der dritten Säule Zugang zu Überprüfungsverfahren hinsichtlich sonstiger Vorschriften der Konvention (Art 9 Abs 2 zweiter Unterabsatz)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 2 zweiter Unterabsatz Die Regelungen des zweiten Bereichs der dritten Säule über die Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gelten auch, sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Abs 3 hinsichtlich sonstiger einschlägiger Bestimmungen dieses Übereinkommens.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Dritter Bereich der dritten Säule – Konsequenzen (I) Überprüfung der Bestimmungen der - Art 3 - Art 5 - Art 6 - Art 7 und - Art 8 möglich. Grundsätzliche Freiheit der Mitgliedsstaaten. Bei entsprechenden Regelungen müssen Mitgliedsstaaten auch betroffene Öffentlichkeit definieren.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Vierter Bereich der dritten Säule Zugang zu Überprüfungsverfahren bei Verletzungen innerstaatlichen Umweltrechts

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 9 Abs 3 lautet: Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Vierter Bereich der dritten Säule – Konsequenzen (I) Möglichkeit muss zusätzlich zu den Verfahren nach Art 9 Abs 2 vorhanden sein Keine negative Beeinflussung der Verfahren gemäß Art 9 Abs 1 und 2 Keine Vorgabe der prozessualen Ausgestaltung Ausgestaltungsvorbehalt auch hinsichtlich Aktivlegitimation

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Vierter Bereich der dritten Säule – Konsequenzen (II) Konzept des Citizen Enforcement (direkter Behördenzugang für Mitglieder der Öffentlichkeit) Darüber hinaus wide ranche of administrative and traditional procedures Begriff der Mitglieder der Öffentlichkeit: Innerstaatlicher Ausgestaltungsvorbehalt; daneben besonderer Ausgestaltungsvorbehalt gemäß Art 2 Z 4

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Systematik Richtlinienvorschlag Wer? -Klagebefugnis von Mitgliedern der Öffentlichkeit (Art 4) -Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen (Art 5) Was? -Antrag auf interne Überprüfung (Art 6) -Verfahren in Umweltangelegenheiten (Art 7)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Klagebefugnis Klagebefugnis im untechnischen Sinn (keine zivilprozessuale Klage) Zugang zu Verfahren Gegenstand der Verfahren: Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder Unterlassung von Verwaltungsakten im Hinblick auf Umweltvorschriften anzufechten (sicherzustellen). Bei Mitgliedern der Öffentlichkeit (nicht: bei qualifizierten Einrichtungen) ausreichendes Interesse erforderlich (vier Elemente des Art 9 Abs 2 der Konvention)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Verfahrensarten Antrag auf interne Überprüfung: Überprüfung, ob Verwaltungsakt oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes gegen Umweltvorschriften verstößt Verfahren in Umweltangelegenheiten: Sicherstellung der Einhaltung des Umweltrechts (Nachprüfung des internen Überprüfungsverfahrens)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Unterschiedliche Struktur Konvention- Richtlinienvorschlag Trennung Partizipation (Art 6 iVm Art 9 Abs 1) – Kontrolle von Umweltrecht (Art 9 Abs 3) / einheitliches Regime Einheitliche Regelung Verwaltungstätigkeit, Privatpersonen / Trennung (Art 3 des Richtlinienvorschlags, Subsidiaritätsprinzip) Großer Spielraum der MS / geringer Spielraum Trennung genehmigungsorientierte und sonstige Verfahren / einheitliche Regelungen Umweltrecht grundsätzlich unbeschränkt / nach Kommissionsvorschlag (Stellungnahme EP) beschränkt

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umsetzungsoptionen Systematik Konvention (hochgradig fakultativ) Umsetzungssystematik Richtlinien(-Vorschlag) obligatorisch

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (I) UVP RL (umgesetzt durch das UVP-G idF BGBl I 2002/50 IPPC RL (umgesetzt durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I 102/2002, die Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 48/2003, das Umweltkontrollgesetz, BGBl I 152/1998, das Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 82/2003 etc) RL zur ersten und zweiten Säule

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (II) Abfall Richtlinien und Altstoff Verordnungen (umgesetzt durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I 102/2000, die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II 570/2003, die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl II 618/2003, die Pflanzenschutzverordnung idF BGBl II 463/2003, die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle idF BGBl II 178/2000, das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl I 105/2000, das Chemikaliengesetz 1996 idF BGBL I 108/2001, das Umweltkontrollgesetz, BGBl I 152/1998, das Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 82/2003 etc)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (III ) Biozid RL (umgesetzt durch das Biozid- Produkte-Gesetz, BGBl I 105/2000, das Chemikaliengesetz 1996 idF BGBl I 108/2001, das Lebensmittelgesetz 1975 idF BGBl I 69/2003, das Umweltkontrollgesetz, BGBl I 152/1998 etc) Stoff RL (umgesetzt durch das Biozid-Produkte- Gesetz, BGBl I 105/2000, das Chemikaliengesetz 1996 idF BGBl I 108/2001, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idF BGBl I 110/2002)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (IV) Gentechnik Richtlinien - zB Freisetzungs RL, Kennzeichnungs-RL, GVO-RL (umgesetzt durch das Gentechnikgesetz 1998 idF BGBl I 94/2002, das Lebensmittelgesetz 1975 idF BGBl I 69/2003, das Saatgutgesetz 1997 idF BGBl I 110/2002, das Sortenschutzgesetz 2001 idF BGBl I 110/2002, die innerstaatliche Durchführung der Verordnungen 1813/97 und 1139/98, BGBl II 372/1998, die Systemverordnung 2002, BGBl II 431/2002 etc)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (V) Seveso II RL (umgesetzt durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I 102/2000, die Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 48/2003, das Luftfahrtgesetz 1957 idF BGBl I 73/2003, das Mineralrohstoffgesetz 1999 idF BGBl I 21/2002, das Umweltinformationsgesetz 1993 idF BGBl I 76/2003, das Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 82/2003 etc) EMAS VO (umgesetzt durch das Umweltmanagementgesetz, BGBl I 96/2001) Wasserrahmenrichtlinie (umgesetzt durch das Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 82/2003)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umweltrecht laut Richtlinienvorschlag (idF Stellungnahme des EP) (VI) FFH und Vogelschutz RL (umgesetzt durch das UVP-G 2000 idF BGBl I 50/2002) Zubereitungs RL (umgesetzt durch die Chemikalienverordnung 1999 idF BGBl II 186/2002

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Kategorien Umweltrecht Verwaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Zivilrecht Verfassungsrecht, einfach gesetzliche Regelungen Bundesrecht, Landesrecht Formelles Recht, materielles Recht Genehmigungsrecht, Compliance–Bestimmungen Unterschiedliche Rechtsfolgen, bsw: Versagung Genehmigung, Entziehung Genehmigung, nachträgliche Auflagen, faktische Anordnungen, nachträgliche Auflagen, Verwaltungsstrafen, Nichtvorliegen von Tatbestandselementen (zB keine Enteignung mangels umweltrelevanter Bewilligung)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Bekämpfung nur von Verstößen Gesetzwidrige Bescheide Gesetzwidrige Nichterlassung von Bescheiden Nicht: Unterbleiben von möglichen nachträglichen Auflagen, aber sehr wohl bei Verpflichtung zur Setzung nachträglicher Auflagen (ansonsten Unterlassung)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Beispiel: § 79a GewO Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs 1 von Amts Wegen oder.... auf Antrag des BMLFUW oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. § 79 Abs 1 GewO: Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die.... Interessen [der Nachbarn, Leben oder Gesundheit, Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Gewässerbeschaffenheit...] trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik.... erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben;

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Drehscheibe Parteistellung (I) Mitglieder der Öffentlichkeit: Ausreichendes Interesse Betroffene Verfassungsrechtliche Implikationen und § 8 AVG Weitgehend problemlos bei positivierten Verfahren (zB Genehmigungsverfahren)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Drehscheibe Parteistellung (II) Zusätzliche Parteistellung von qualifizierten Umweltorganisationen Zusätzliche Parteistellung von Umweltanwaltschaften (Sachlichkeitsgebot, Umweltorganisationen, Umweltanwaltschaften) Parteistellung nach Muster des UVP-G auch in anderen umweltrelevanten Gesetzen (Materiengesetzen) Zulassungsverfahren entsprechend Art 9 des Richtlinienvorschlags

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Drehscheibe Parteistellung (III) Problembereich Nicht- Genehmigungsverfahren Überprüfungs-/Bekämpfungsmöglichkeit erfordert Parteistellung Parteistellung erfordert (Antrags-)Verfahren Zahlreiche umweltrechtliche Bestimmungen materiell rechtlicher Art ohne (Antrags- )Verfahren Ohne Verfahren kein Zugang, ohne Parteistellung (mangels Verfahrens) keine Bekämpfung

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Beispiel: § 138 Abs 1 WRG: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten Neuerungen zu beseitigen,.... Arbeiten nachzuholen, -Missstände zu beheben Für die sofortige Wiederherstellung.... zu sorgen Nicht Tätig werden der Behörde wäre Unterlassung Bekämpfung nur bei Verfahren mit Parteistellung Umweltrechtliche Vorschrift, Wasserrahmenrichtlinie?

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Beispiel: § 21 Abs 1 UVP-G: Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden das Vorhaben.... daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Unterlassung: Verfahren, Parteistellung, Rechtsmittel?

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Art 3 des Richtlinienvorschlags Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die die gegebenenfalls im staatlichen Recht vorgesehenen Kriterien erfüllen, Zugang zu Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben, um gegen Akte oder Unterlassungen von Privatpersonen und öffentlichen Stellen, die Bestimmungen des nationalen Umweltrechts verletzen, vorzugehen. (Änderungen laut Stellungnahme des EP)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Umsetzungsprobleme Konzept der Rechtskraft von Bescheiden nach B-VG (Unwiederholbarkeit, Unwiderrufbarkeit, Verbindlichkeit) Art 94 B-VG Kompetenzrechtliche Bestimmungen (anders als § 28 KSchG und § 14 UWG) Behördenzuständigkeiten Regelungen der §§ 364 und 364a ABGB

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Rahmenbedingungen Keine Eingriffe in rechtskräftige Bescheide Grundsatz der Rechtskraft erfordert Beteiligung am Verfahren, ansonsten Eingriff in Rechtskraft Unwiederholbarkeit, Unwiderrufbarkeit und Verbindlichkeit behördlicher Entscheidungen Trennung von Justiz und Verwaltung in allen Instanzen Exakte Behördenzuständigkeiten Wahrung der Gesetzgebungskompetenzen (grundsätzlich Materiengesetzgeber)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Verhältnis Antrag auf interne Überprüfung / Umweltverfahren Verfahren zur internen Überprüfung vorbereitendes Verfahren Umweltverfahren ist nachgelagertes Verfahren Nachgelagerte Verfahren und Rechtskraftproblem/ Justiz – Verwaltung / Kompetenz Mechanismus der Berufungsvorentscheidung zu adaptieren

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Berufungsvorentscheidung (I) § 64a AVG: (1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notweniger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Berufungsvorentscheidung (II) (2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). (3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Modell bgld. Umweltanwalt (I) § 3 bgld. L-UAG: (1) Der burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verfaltungsverfahren zu, die aufgrund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt..... zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt... dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Modell bgld. Umweltanwalt (II) (2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen......

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Modell bgld. Umweltanwalt (III) § 4 bgld. L-UAG (Initiativrecht zur Missstandsbehebung) (1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstandes vor, so kann die burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstandes gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen Säumigkeit der Behörde.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Modell bgld. Umweltanwalt (IV) (3) Ein Umweltmissstand.... liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verordnungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt.... beeinträchtigt wird... oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, nicht eingehalten werden.

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Sonstige Ansätze Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde UWG-Tatbestand zwischen Unternehmen Antragsrechte im Hinblick auf § 68 AVG

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr § 68 Abs 2 AVG: Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist (Behörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) § 68 Abs 3 AVG: Andere Bescheide, sofern dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit vom Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist (Behörde und Oberbehörde)

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr § 68 Abs 4 AVG: Bescheide von unzuständigen Behörden, mit strafgesetzwidrigem Erfolg, die ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind oder die undurchführbar sind Nichtigerklärung durch Oberbehörde

FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law Dok-Nr Kontakt Fellner Wratzfeld & Partner A Wipplingerstrasse 23, A-1010 Wien T 01/ – 21 F 01/ – 70 fwp.at