Freiheitsbeschränkungen Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft. Jean-Jacques Rousseau 1712-1778
Geschichte 1811: ABGB: § 16 Persönlichkeitsrechte; § 21 Personen, die ihre Angelegenheiten selber nicht gehörig besorgen können, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze 1867: Staatsgrundgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 1916: Entmündigungsordnung – Anhalterecht 1938 – 1945: Nationalsozialismus, Euthanasie 1958: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 1984: Sachwalterrecht 1991: Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) 1991: Unterbringungsgesetz 1992: VfGH: Länder für Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Heimen zuständig 2003: VfGH: Bund für Regelung von Freiheitsbeschränkungen zuständig 2005: Heimaufenthaltsgesetz
Statistik der Unterbringungen Quelle: VSP
Unterbringung ohne Verlangen Quelle: VSP Angaben für Vorarlberg fehlen
Grundprinzipien unserer Rechtsordnung Liberale Verfassung Garantiert Freiheitsrechte Persönliche Freiheit, Meinungsfreiheit etc Selbstbestimmung und Würde Fürsorgepflicht Schutz der Schwachen als öffentliches Interesse § 21 ABGB Schutz vor Selbstschädigung
Selbstbestimmungsrecht Verfassungsrecht MRK und österr. Recht: kein expliziter Schutz Wird aus Art 8 MRK abgeleitet: Achtung des Privat- und Familienleben Begriffsinhalt: Freiheitsrecht Recht auf „unvernünftige“ Entscheidungen
Verfassungsrecht Begriffsinhalt: Menschenwürde MRK und österr. Recht: kein expliziter Schutz Charta der Grundrechte der EU: nicht verbindlich Begriffsinhalt: Respekt vor der Person, unabhängig von Verhalten und Fähigkeiten Verletzung, wenn eine Person zu einem Objekt herabgewürdigt wird Der Mensch hat keinen Wert, er besitzt Würde (Kant)
HeimAufG Heime und ähnliche Einrichtungen Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988) Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1 EMRK Ziffer 5 „wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“ Ziffer 6 notwendige Erziehungsmaßnahmen Minderjähriger Ziffer 1 „aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“ § 146 b ABGB StrafR HeimAufG Heime und ähnliche Einrichtungen UbG Psychiatrie
BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit Voraussetzungen Selbst- oder Fremdgefährdung wegen psychischer Krankheit Ausbreitung ansteckender Krankheiten … Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person Verhältnismäßigkeit Effizientes Rechtsschutzverfahren Amtswegige Überprüfung bei Anhaltung auf „unbestimmte Dauer“ Ersatzansprüche bei rechtswidriger Anhaltung
Selbstbestimmungsfähigkeit Geschäfts- und Deliktsfähigkeit Folgen und Beweislast Sachwalterschaft Einwilligungsfähigkeit Einsichts- und Urteilsfähigkeit Liegt ab 14 Jahren im Zweifel vor
Ziel von Freiheitsbeschränkungen Ziel: Gefahrenabwehr Schutz eines Rechts durch Einschränkung eines anderen Ziel des UbG: Zwang nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Abwehr schwerwiegender Gefahren Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung Vertretung: Patientenanwaltschaft
Allgemeines zum Unterbringungsgesetz Rechtlicher Konnex 1984: Sachwalterrecht 1991: PersFrG, UbG, Novelle zum KAG Allgemeine Unterbringungsvoraussetzungen Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen Beschränkung der Bewegungsfreiheit Voraussetzungen beim Betroffenen Psychische Krankheit (geistige Behinderung) Ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Wann liegt eine Beschränkung vor? Der Aufenthalt kann nicht nach freiem Willen verändert werden Solange ein natürlicher Bewegungsdrang besteht Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind nicht erforderlich Physische Gewalt Psychische Gewalt: Drohung, sittenwidriger Druck (Nötigung gem § 105 StGB) Medikamentierung Wenn die Ruhigstellung nicht eine (Neben)Wirkung der Heilbehandlung ist Unterlassung bei Garantenstellung
Beschränkung oder nicht ? (1) Die Eingangstür wird zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geschlossen. Die Eingangstür ist durch Zahlenkombination oder außergewöhnliche Türklinke erschwert passierbar. Arzt oder Pflegeperson verbietet „psychisch wehrlosem“ Bewohner das Verlassen der Station. Verwendung von Personenortungsgeräten Therapietisch
Beschränkung oder nicht ? (2) Bewohnerin verweigert die Nahrungsaufnahme; PEG-Sonde möglich ? Rollstuhlfahrer wird über längere Zeit im Bett liegen gelassen, obwohl er in den Rollstuhl möchte. Aggressiver Bewohner bekommt Beruhigungsmittel verabreicht. Heimbewohner mit spastischer Lähmung kann durch Fixierung mittels Bauchgurt am Rollstuhl sich selbst fortbewegen oder durch Fixierung einer Hand eigenständig essen.
Anzahl der Einrichtungen die unter das HeimAufG fallen Anzahl der Plätze/Betten Burgenland 53 3.412 Kärnten 90 8.579 Niederösterreich 210 21.648 Oberösterreich 222 22.873 Salzburg 132 9.229 Steiermark 303 18.342 Tirol 152 9.327 Vorarlberg 83 4.276 Wien 208 30.609 Österreich 1.453 128.295 Stand: 30.4.2004
Überblick über die Einrichtungen 2004
FB + FE-Meldungen* 2005 beim Verein Vertretungsnetz Insgesamt 25.664 ** VSP
FB/FE-Maßnahmen* VSP Betroffene Personen zum 31.12.06: 16.497
Gerichtliche Unzulässigkeitserklärungen In % IRKS
187 Anträge auf Überprüfungen von FB/FE 28 Rekurse und Gerichtsverfahren 2006 187 Anträge auf Überprüfungen von FB/FE 28 Rekurse und 8 Revisionsrekurse eingebracht. Insgesamt ergingen im Jahr 2006 37 LG Entscheidungen und 7 OGH Entscheidungen. VSP
HeimAufG (1) Stationäre Einrichtungen Voraussetzungen ab 3 Personen „psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen“ „ständig betreut oder gepflegt werden“ Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Krankenanstalten und Tagesstätten Voraussetzungen psychische Krankheit oder geistige Behinderung ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit; eigenes oder fremdes Beschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet Verhältnismäßigkeit: in Dauer und Intensität Subsidiarität
HeimAufG (2) Freiheitsbeschränkung Unterbindung einer persönlichen Ortsveränderung Gegen oder ohne den Willen mit physischen Mitteln (mechanisch, elektronisch oder medikamentös) oder durch Androhung Einhaltung fachgemäßer Standards und möglichste Schonung der Bewohner Dokumentations- und Informationspflicht Gegenüber betroffener Person, Vertrauensperson und Vertreter Grund, Art, Beginn und Dauer
Anordnung der FB (neu seit 2010) Anordnung durch Arzt Bei Beschränkungen durch medikamentöse Maßnahmen Bei dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen Durch von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Maßnahmen im Rahmen der Pflege Durch damit betraute pädagogische Leitung (Behindertenhilfe) Maßnahmen im Rahmen der Betreuung Ärztliches Gutachten über psychische Krankheit oder geistige Behinderung + Selbst- oder Fremdgefährdung Wenn mehr als 48 h durchgehend oder darüber hinaus wiederholt FB vorgenommen werden
Bewohnervertretung: zB Verein VertretungsNetz HeimAufG (3) Bewohnervertretung: zB Verein VertretungsNetz Auch bei frei gewähltem Vertreter: Rechtsanwalt oder Notar Gerichtliche Überprüfung auf Antrag durch Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson oder Institutionsleitung Anhörung innerhalb von 7 Tagen Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson und Pflegeleitung Mündliche Verhandlung Bei Bewilligung der Beschränkung innerhalb von 14 Tagen Sachverständiger verpflichtend Genehmigung durch Beschluss maximal 6 Monate Umstände der Beschränkung sind zu beschreiben Neuerliche Beschränkung: max 1 Jahr
Deutschland Art 1 GG: Schutz der Würde Art 2 GG: Selbstbestimmung: Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden Betreuungsrecht: § 1896 ff BGB Betreuungsvollmacht Unterbringung in Heimen nach den Landesunterbringungsgesetzen Sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen Stationär und ambulant möglich freiheitsentziehende Maßnahme, die wiederholt und länger dauernd notwendig ist richterliche Genehmigung gemäß § 1906 BGB