Kantonale Steuerverwaltung Zug

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 Präsentation transkript:

Kantonale Steuerverwaltung Zug Steuerfragen rund um das 3. Paket der 1. BVG-Revision per 1.1.2006 Mario Lazzarini, Bücherexperte Kantonale Steuerverwaltung Zug Tel. 041 728 36 91 eMail:mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Vorzeitige Pensionierung Themen Grundsätze der beruflichen Vorsorge Vorzeitige Pensionierung Einkauf von Beitragslücken Kapitalbezug nach Einkauf Einkauf nach Vorbezug Versicherbares Einkommen von Selbständigerwerbenden Begrenzung der versicherbaren Einkünfte Reglementprüfungen Aufgaben des PK-Experten Aufgaben des Arbeitgebers Aufgaben der BVG-Aufsichtsbehörden Aufgaben der Steuerbehörden

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Angemessenheit Reglementarische Altersleistungen dürfen maximal 70 % des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes oder Einkommens vor Pensionierung nicht überschreiten; oder Prämien für Altersleistungen von AG und AN dürfen nicht mehr als 25 % aller versicherbaren AHV-Löhne betragen

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Kollektivität Mehrere Versichertenkollektive innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung / Vorsorgewerkes sind zulässig Objektive Kriterien: Alter, berufliche Funktion und die hierarchische Stellung im Betrieb, Anzahl Dienstjahre, Lohnniveau Innerhalb eines Kollektivs sind maximal 3 Pläne zulässig Virtuelle Kollektivität möglich, jedoch nicht für die Selbständigerwerben

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Versicherungsprinzip Versicherungsprinzip gilt als eingehalten, wenn mindestens 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind Diese 6 % -Regel gilt pro Vorsorgeeinrichtung / Vorsorgewerk , d.h. es ist neu möglich, dass es im Überobligatorium einen reinen Sparplan geben kann

Grundsätze der beruflichen Vorsorge Mindestalter für den Altersrücktritt Frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr Hinweis: Bei reglementarischem Anspruch auf Altersleistungen kann keine Freizügigkeitsleistung mehr ausgerichtet werden

Vorzeitige Pensionierung Der Einkauf um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen auszugleichen ist möglich Bei Verzicht auf vorzeitige Pensionierung darf das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten werden

Einkauf von Beitragslücken Voller Einkauf gemäss Reglement möglich Die Einkaufssumme reduziert sich um das vorhandene Guthaben aus der grossen Säule 3a, abzüglich um den Betrag gemäss Tabelle BSV Einkaufsbegrenzung bei Zuzug aus dem Ausland Für Personen, die noch nie einer VE in der Schweiz angehört haben Jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische VE max. 20 % des versicherten Lohnes

Kapitalbezug nach Einkauf Nach dem Einkauf dürfen innerhalb von 3 Jahren die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden Keine Ausführungen in BVV2 Steuerumgehung bleibt vorbehalten

Einkauf kann erst erfolgen, wenn Vorbezug zurück bezahlt wurde Einkauf nach Vorbezug Einkauf kann erst erfolgen, wenn Vorbezug zurück bezahlt wurde Ausnahme: Wenn Rückzahlung Vorbezug nicht mehr möglich ist (innerhalb von drei Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen) Gilt auch, wenn Vorbezug vor dem 1.1.2006 getätigt wurde

Versicherbares Einkommen von Selbständigerwerbenden Versicherbares Einkommen darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht überschreiten Problem bei schwankenden Einkommen: Abstellen auf repräsentatives Durchschnittseinkommen (3 - 5 Vorjahre)

Begrenzung der versicherbaren Einkünfte Versicherbares Einkommen darf den 10fachen oberen Grenzbetrag nicht überschreiten (aktuell = CHF 774'000.-) Globale Betrachtung pro versicherte Person Übergangslösung für über 50-jährige für Versicherung Risiken Tod und Invalidität

Die Koordination der Reglementprüfung erfolgt zwischen: Reglementprüfungen Die Koordination der Reglementprüfung erfolgt zwischen: BVG-Aufsichtsbehörden Pensionskassenexperten Arbeitgeber Kantonale Steuerverwaltungen

Reglementprüfungen Überführung der steuerlichen Praxis ins Vorsorgerecht Geltungsbereich für BVG-Obligatorium und für weitergehende Vorsorge Verschiebung der Prüfungs- und Kontrollaufgaben von den Steuerbehörden zu den Vorsorgeeinrichtungen bzw. BVG-Aufsichtsbehörden Reglementprüfungen liegen künftig bei den BVG-Aufsichtsbehörden

Aufgaben des PK-Experten Prüfungsbestätigung Prüfinhalt: Einhaltung der Grundsätze Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip Ausfinanzierung vorzeitiger Altersrücktritt Umwandlungssatz und technischer Zins Verzinsung Einkaufstabelle Bestätigung der Einhaltung BVV 2

Aufgaben des Arbeitgebers Koordination der versicherten Löhne bei mehreren Anschlussverträgen Auftrag an PK-Experten zur Prüfung der Einhaltung der Angemessenheit über alle Vorsorgeeinrichtungen Bestätigungsformular ausfüllen

Aufgaben der BVG-Aufsichtsbehörde Plausibilitätsprüfung: Objektive Umschreibung des Versichertenkreises Einhaltung der Kriterien bei Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen Einhaltung fachlich anerkannter Parameter Kontrolle Berechnung Einkaufstabelle Massnahmen zur Einhaltung der Toleranzgrenze von 5 % bei der Ausfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts

Aufgaben der Steuerbehörden Verzicht auf eigene Reglementprüfung Abstützen auf Prüfungsbestätigung der BVG-Aufsichtsbehörden Bei Zweifeln an Übereinstimmung mit den Vorschriften der BVV2 bzw. des BVG, Rücksprache mit der BVG-Aufsichtsbehörde Einzelfallüberprüfung, ob geleistete Beiträge oder ausgerichtete Leistungen mit reglementarischen Vorgaben übereinstimmen Überprüfung von verdeckten Gewinnausschüttungen bei personenbezogenen Gesellschaften

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen und Anregungen bitte an: Mario Lazzarini Direktwahl 041 728 36 91 mario.lazzarini@fd.zg.ch www.zug.ch/tax