Grunderwerbsteuer NEU

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Grunderwerbsteuer NEU Michaela Christiner Barbara Gunacker-Slawitsch Graz, 25. November 2015

Inhalt Überblick über die Gesetzesänderungen Bemessungsgrundlage Tarif Befreiungen Anteilsübertragung und Anteilsvereinigung

Überblick § 1 GrEStG – Erweiterung der Tatbestände § 1 Abs 2a: Anteilsübertragung bei Personengesellschaften § 1 Abs 3: Anteilsvereinigung: bei mind 95%, Unternehmensgruppen, Treuhandschaft § 1 GrEStG – Anrechnung § 1 Abs 4: Berechnung der Differenzsteuer § 1 Abs 5: Anrechnung der GrESt bei zeitlich nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe § 3 GrEStG – Befreiungen § 3 Abs 1 Z 2: Betriebsfreibetrag: Erhöhung auf EUR 900.000 § 3 Abs 1 Z 2a: Freibetrag für Erwerbe von LuF-Grundstücken, die zum BV oder SBV gehören § 3 Abs 1 Z 7 und Z 7a: Erwerbe durch Ehegatten / eingetragene Partner

Überblick § 4 GrEStG – Bemessungsgrundlage § 4 Abs 1: Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert § 4 Abs 2: Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken § 7 GrEStG – Tarif § 7 Abs 1 Z 1: Unterscheidung zwischen entgeltlichem, unentgeltlichem, teilentgeltlichem Erwerb § 7 Abs 1 Z 2: Stufentarif für unentgeltlichen Erwerb, Fixtarif für entgeltlichen Erwerb § 7 Abs 2: Stiftungseingangssteueräquivalent § 7 Abs 3: Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre

Überblick § 9 GrEStG – Steuerschuld § 9 Z 3 lit a: Anteilsübertragung: Personengesellschaft § 9 Z 3 lit b: Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden § 9 Z 3 lit c: Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die am Erwerbsvorgang Beteiligten § 10 GrEStG – Abgabenerklärung § 10 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer sind anzugeben § 11 GrEStG – Selbstberechnung § 11 Abs 3: Der Steuerschuldner hat die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben, Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen

Überblick § 13 GrEStG – Selbstberechnung § 13 Abs 1: Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer sind anzugeben § 15 GrEStG – Aufbewahrung § 15 Abs 1: Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in Urkundensammlung oder Urkundenarchiv von KöR § 18 GrEStG – Inkrafttreten, Übergang § 18 Abs 2p: Ab 1.1.2016, Übergangsregelungen

Bemessungsgrundlage (§ 4) Überblick Bisher: Wert der Gegenleistung Gemeiner Wert Ausnahmen für begünstigte Erwerbsvorgänge (im Familienverband, bei Anteilsvereinigung):ein- oder dreifacher Einheitswert, max 30% des gemeinen Wertes StRefG 2015/16: Wie bisher: Wert der Gegenleistung (§ 5) NEU: Grundstückswert als Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlage (§ 4 Abs 1 GrEStG) Grundstückswert = eigener Wert für die GrESt-Berechnung Einfacher EW für LuF-Grundstücke (§ 4 Abs 2 GrEStG)

Bemessungsgrundlage (§ 4) Überblick Wert der Gegenleistung Immer Grundstückswert EW nur bei LuF-Grundstücken Wenn Gegenleistung nicht vorhanden, oder Wenn Gegenleistung geringer ist als Grundstückswert Bei Anteilsübertragung und -vereinigung Bei Vorgängen nach dem UmgrStG Für Erwerbe unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (AbgÄG 2015) Für Erwerbe von Todes wegen und gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG (AbgÄG 2015) Bei Übertragung innerhalb des Familienverbands Bei Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs… innerhalb des Familienverbands Anteilsübertragung und -vereinigung Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG Grundsätzlich Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrund-lage Aber mind Grundstückswert

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Hochgerechneter (anteiliger) dreifacher Bodenwert gem § 53 Abs 2 BewG + (anteiliger) Gebäudewert („Pauschalwertmodell“) ODER Von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (Schätzungsgutachten) VO-Ermächtigung: Regelung der näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes + die Ermittlung des Gebäudewertes den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlags

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes „Pauschalwertmodell“ Grundfläche x hochgerechneter dreifacher Bodenwert gem § 53 Abs 2 BewG § 53 Abs 2 BewG: Lage, Form und alle den gemeinen Wert beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen UND Anteiliger Wert des Gebäudes Details enthält § 2 der Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016, in Begutachtung)

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes „Pauschalwertmodell“ § 2 GrWV 2016 regelt Hochrechnungsfaktor, Baukostenfaktor, Nutzungsminderung, Altersminderung etc Formel (vgl EB zu § 2 GrWV 2016): [(anteilige) Grundfläche x dreifachem Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor] + [Nutzfläche bzw. (anteilige) gekürzte Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung (100%/71,25%/60%/40%) x Altersminderung (100%/65%/30%)]

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes „Pauschalwertmodell“ § 2 GrWV 2016 Beispiel (vgl EB zu § 2 GrWV 2016): Einfamilienhaus in Kindberg, Baujahr 2012, Bruttogrundfläche Erdgeschoß und erster Stock 243 m², Keller 103 m² und Garagenfläche 36 m², dreifacher Bodenwert 15.697,44 Euro, Hochrechnungsfaktor lt. Anlage zur VO: 2, Baukostenfaktor für Steiermark: 1.390 Euro Berechnung des Grundstückswertes: (15.697,44 x 2) + (243 x 70% x 1.390) + (103 x 70% x 50% x 1.390) + (36 x 70% x 40% x 1.390)= 31.394,88 + 236.439 + 50.109,50 + 14.011,20 = EUR 331.954,58

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Immobilienpreisspiegel § 3 GrWV 2016 Für 2016: Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder Ab 2017: Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich Angewendet werden darf nur der letztveröffentlichte Immobilienpreisspiegel Nur, wenn das Grundstück die dem Immobilienpreisspiegel für die Bewertung eines gleichartigen Grundstücks zugrunde liegenden Annahmen erfüllt Kürzung des ermittelten Wertes um 28,75%

Bemessungsgrundlage (§ 4) Berechnung des Grundstückswertes Nachweis des geringeren gemeinen Wertes Der Nachweis, dass der gemeine Wert geringer als der nach der VO ermittelte Grundstückswert ist, ist immer möglich In diesem Fall gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert (Fiktion) Bei Nachweis durch Vorlage eines Schätzgutachtens von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen  Vermutung der Richtigkeit Finanzverwaltung muss das Gegenteil beweisen

Tarif (§ 7) Stufentarif Steuersatz 3,5% unentgeltlich teilentgeltlich Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands (auch bei Gegenleistung) teilentgeltlich Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes entgeltlich Gegenleistung > 70% des Grundstückswertes unentgeltlicher Teil entgeltlicher Teil Stufentarif Steuersatz 3,5%

Tarif (§ 7) Familienverband Begünstigter Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG § 26a Abs 1 Z 1 GGG lautet: „bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers“ Voraussetzung für Unentgeltlichkeitsfiktion bei Erwerben unter Lebenden BMG und Tarif bei LuF-Grundstücken

Tarif (§ 7) Familienverband Bisher: § 7 (1) Z 1, Z 2 GrEStG Ehegatte/eingetragener Partner während aufrechter Ehe/Partnerschaft (Z 1) oder iZm der Auflösung der Ehe (Z 2 lit a) bzw der Partnerschaft (Z 2 lit b) Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten Elternteil Kind, Enkelkind Stiefkind, Wahlkind Schwiegerkind StRefG 2015/16: § 26a Abs 1 Z 1 GGG: Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers

Unentgeltlichkeitsfiktion Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG unter Lebenden durch den begünstigten Personenkreis (Familienverband) Gelten als unentgeltlich  Folge: Bemessungsgrundlage = immer GW Stufentarif Entrichtung der Steuer kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden

Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) für die ersten 250.000 EUR 0,5% für die nächsten 150.000 EUR 2% darüber hinaus 3,5% unentgeltlich Gegenleistung ≤ 30% des Grundstückswertes Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs…, Erwerb gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbands Beispiel: B schenkt seiner Schwester ein Einfamilienhaus (GW 500.000) BMGL = GW Unentgeltlicher Erwerb (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) Staffelung: 250.000 x 0,5% = 1.250 150.000 x 2% = 3.000 GrESt = 7.750 100.000 x 3,5% = 3.500

Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb Beispiel: A schenkt ihrem Neffen zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Grundstück 1 weist einen GW von EUR 200.000 auf und ist mit einem Wohnrecht (EUR 50.000) belastet. Grundstück 2 weist einen GW von EUR 250.000 auf. GW der gesamten wirtschaftlichen Einheit: EUR 450.000 Unentgeltlicher Vorgang Staffelung: 250.000 x 0,5% = 1.250 150.000 x 2% = 3.000 50.000 x 3,5% = 1.750 GrESt = 6.000

Tarif (§ 7) Unentgeltlicher Erwerb Beispiel: Ein Onkel schenkt seinen beiden Nichten zwei Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Das Grundstück 1 weist einen GW von EUR 350.000, das Grundstück 2 einen GW von EUR 300.000 auf. Die Nichten erwerben jeweils die Hälfte an der wirtschaftlichen Einheit mit einem gesamten GW von EUR 650.000 Unentgeltlicher Erwerb Nichte 1: Staffelung: 250.000 x 0,5% = 1.250 75.000 x 2% = 1.500 Nichte 2: Wie Nichte 1 GrESt = 2.750

Tarif (§ 7) Teilentgeltlicher Erwerb Beispiel: A schenkt seinem Patenkind B ein Grundstück (GW 500.000) gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden iHv 200.000. Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW Gegenleistung ist 40% des GW, teilentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 2. TS GrEStG) Unentgeltlicher Teil: 300.000  Staffelung 250.000 x 0,5% = 1.250 50.000 x 2% = 1.000 Entgeltlicher Teil: 200.000 x 3,5% = 7.000 Gegenleistung > 30% und ≤ 70% des Grundstückswertes Wenn Gegenleistung vorliegt, aber nicht ermittelt werden kann: Annahme: Gegenleistung = 50% des Grundstückswertes 2.250 GrESt: 9.250

Tarif (§ 7) (Un)Entgeltlicher Erwerb a) A überträgt an B eine Liegenschaft (GW 250.000). B übernimmt die darauf lastenden Schulden iHv EUR 200.000. Gegenleistung niedriger als GW: BMGL = GW (§ 4 Abs 1 1. Satz GrEStG) Gegenleistung > 70 % GW  entgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a 3. TS GrEStG) 250.000 x 3,5% = 8.750 GrESt (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG) b) Wie oben, B ist jedoch der Bruder von A Erwerb innerhalb des Familienverbands  unentgeltlich (§ 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) Stufentarf (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) 250.000 x 0,5% = 1.250 GrESt

Tarif (§ 7) Zusammenrechnung Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a UAbs 3 GrEStG: Bei Erwerben von derselben Person an dieselbe Person oder wenn eine wirtschaftliche Einheit an dieselbe Person anfällt Gilt für Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre Nur soweit der Stufentarif zur Anwendung gelangt (unentgeltliche Erwerbe und unentgeltlicher Teil von teilentgeltlichen Erwerben) Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen.

Tarif (§ 7) Zusammenrechnung Person Beispiel: V schenkt seinem Sohn S im Jahr 01 eine Wohnung (GW 150.000). Im Jahr 04 stirbt V und hinterlässt S eine Wohnung (GW 300.000). 01: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung Stufe: 150.000 x 0,5% = 750 04: BMG GW, unentgeltlich, Staffelung, aber Zusammenrechnung! 1. Stufe: 100.000 x 0,5% = 500 (250.000 – 150.000 aus dem Jahr 01) 2. Stufe: 150.000 x 2% = 3.000 3. Stufe: 50.000 x 3,5% = 1.750 5.250 GrESt

Tarif (§ 7) Zusammenrechnung wirtschaftl. Einheit Beispiel: Herrn Y und Frau Y gehört jeweils die Hälfte eines in Graz gelegenen Grundstücks (GW: 600.000). Im Jahr 2016 schenken sie das Grundstück ihrem Sohn. BMGL = GW Unentgeltlicher Erwerb Zusammenrechnung: 300.000 + 300.000 = 600.000 Staffelung: 250.000 x 0,5% = 1.250 150.000 x 2% = 3.000 GrESt = 11.250 200.000 x 3,5% = 7.000

Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Festsetzung der Steuer auf Antrag in zwei bis fünf gleichen Jahresbeträgen möglich soweit Stufentarif (gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG) oder Steuersatz von 0,5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b 1. Satz GrEStG, § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) Antrag erforderlich Nur möglich, wenn Erwerbsvorgang in Abgabenerklärung angezeigt wird  Festsetzung mit Bescheid Nicht bei Selbstberechnung!

Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Erhöhung des Gesamtbetrages bei Verteilung auf zwei Jahre 4% drei Jahre 6% vier Jahre 8% fünf Jahre 10% Fälligkeit: 1. Rate: mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids Raten folgende Kalenderjahre: jeweils 31.3. Beachte: Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 Abs 1 BAO)

Verteilungsoption (§ 7 Abs 3) Beispiel Martin überträgt seinem Sohn Tobias unentgeltlich ein Grundstück. Die nach dem Stufentarif berechnete Steuer beträgt € 2.000, der Steuerbescheid wird am 20.6.2016 zugestellt. Verteilung auf Erhöhung Erhöhte Steuer 20.7. 2016 31.3. 2017 2018 2019 2020 2 Jahre 4 % 2.080 1.040. 1.040 3 Jahre 6% 2.120 706 4 Jahre 8% 2.160 540 5 Jahre 10% 2.200 440

Tarif (§ 7) Sonderfälle Inhalt GrEStG Betriebsübergaben (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG) Anteilsvereinigung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) Umgründung Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG) Stiftungseingangssteuer-äquivalent (§ 7 Abs 2 GrEStG)

Tarif (§ 7) LuF-Grundstücke (Einfacher) Einheitswert nur bei LuF-Grundstücken (§ 4 Abs 2 GrEStG) Bei Übertragung an begünstigten Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG Bei Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch… durch begünstigten Personenkreis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG Bei Anteilsübertragung und -vereinigung (gem § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG) Bei Erwerb auf Grund einer Umgründung iSd UmgrStG Steuersatz: 2% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit d GrEStG) Steuersatz: 3,5% (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG)  Ebenso bei allen anderen (nicht in § 4 Abs 2 genannten) Übertragungen von LuF-Grundstücken

LuF-Grundstücke Betriebsfreibetrag Eigene Regel für Betriebsfreibetrag bei LuF-Grundstücken (§ 3 Abs 1 Z 2a GrEStG) Nur innerhalb des Familienverbands iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG Bisherige Rechtslage soll grundsätzlich beibehalten werden Betriebsfreibetrag bis zu EUR 365.000 Begünstigt, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der EW des Grundstücks ist Bemessungsgrundlage: EW – FB Steuersatz: 2% (Keine Deckelung) Sonstige Voraussetzungen des „regulären BFB“ sind anwendbar (§ 3 Abs 1 Z 2a lit c GrEStG) Betrieb / Teilbetrieb / MU-Anteil Nur im Ausmaß des Anteils Nacherhebung der Steuer

Tarif (§ 7) Anteilsübertragung, -vereinigung und Umgründung Bemessungsgrundlage Tarif Anteilsübertragung, -vereinigung iSd § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG Immer Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG) 0,5% (§ 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) Vorgänge nach dem UmgrStG Ausnahme für LuF -Grundstücke Einheitswert (§ 4 Abs 2 GrEStG) 3,5% (§ 7 Abs 1 Z 3 GrEStG)

Tarif (§ 7) Stiftungseingangssteueräquivalent Bisher: Erwerb durch privatrechtliche Stiftung BMG: Gegenleistung (§ 4 Abs 1), gemeiner Wert (§ 4 Abs 2 Z 3), Tausch: Wert der Leistung (§ 4 Abs 2 Z 4) Steuererhöhung + 2,5% der jeweiligen BMG Nur, wenn Wert der Gegenleistung geringer als der halbe gemeine Wert des Grundstücks ist § 7 (2) GrEStG: Unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Erwerb durch privatrechtliche Stiftung Steuererhöhung +2,5% vom Unterschiedsbetrag zwischen GW und einer allfälligen Gegenleistung

Tarif (§ 7) Stiftungseingangssteueräquivalent Beispiel: Stifter S widmet der Stiftung ein Grundstück (Annahme: gemeiner Wert VW = Grundstückswert GW 700.000). Er erhält dafür eine Gegenleistung iHv € 100.000. Unentgeltlicher Erwerb, weil die Gegenleistung nicht mehr als 30% des GW beträgt (Stufentarif auf den gesamten Erwerb) StiftESt-Äquivalent nur vom unentgeltlichen Teil GrESt GrESt bis 31.12.2015 100.000 100.000 * 0,5% 500 6% von 700.000 600.000 150.000 * (0,5+2,5%) 150.000 * (2+2,5%) 300.000 * (3,5+2,5%) 4.500 6.750 18.000 42.000 29.750

Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Abfederungsmaßnahme Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe eines Grundstücks durch natürliche Personen Im Rahmen einer begünstigten Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung Nur für Grundstücke im Betriebsvermögen bei Einkünften gem § 22 und § 23 EStG (Für LuF-Grundstücke: Eigene Regelung) Erhöhung des Freibetrages von € 365.000 auf € 900.000

Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Persönliche Voraussetzungen Der Übergeber hat im Fall einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet oder ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter… Funktionseinschränkung nicht in der Lage, den Betrieb fortzuführen Sonstige Voraussetzungen Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil (SBV) – mind. ein Viertel Bei anteiligem Erwerb im Ausmaß des Anteils (vgl genauer: § 3 Abs 1 Z 2 lit d und e GrEStG) Bei teilentgeltlichem Erwerb im Ausmaß des unentgeltlichen Teils (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG)

Betriebsübergaben Betriebsfreibetrag Nacherhebung der Steuer wenn der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb das Vermögen überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder den (Teil-)Betrieb aufgibt Anzeigepflicht (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f GrEStG) Ausnahme für steuerbegünstigte Erwerbe und Umgründungen nach dem UmgrStG (§ 3 Abs 1 Z 2 lit g GrEStG)

Betriebsübergaben Tarif bei Anwendbarkeit des BFB unentgeltlich Staffelung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm lit a GrEStG) für die ersten 250.000 EUR 0,5% für die nächsten 150.000 EUR 2% darüber hinaus 3,5% aber Deckelung mit max 0,5% vom GW teilentgeltlich unentgeltlicher Teil entgeltlicher Teil ab GW 1.375.000 Steuersatz 3,5%

Betriebsübergaben Beispiel Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1,5 Mio) an den Neffen übertragen. Die darauf entfallenden Schulden iHv € 600.000 werden vom Neffen übernommen. Unentgeltlicher Erwerb, da innerhalb des Familienverbandes (§ 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG) BMG: 1,5 Mio minus Betriebsfreibetrag iHv 900.000 = 600.000 Stufentarif, aber Deckelung mit max 0,5% vom GW (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG) Stufentarif: 11.250; Deckelung: 0,5% von 1,5 Mio = 7.500 GrESt = 7.500

Betriebsübergaben Beispiel - Fortsetzung Nach vier Jahren wird der Betrieb aufgegeben. Nacherhebung der Steuer (§ 3 Abs 1 Z 2 lit f GrEStG) GrESt Begünstigte GrESt 7.500 Nicht begünstigte GrESt 250.000 * 0,5% = 1.250 150.000 * 2% = 3.000 1,1 Mio * 3,5% = 38.500 42.750 Nacherhebung 42.750 – 7.500 35.250

Betriebsübergaben Beispiel Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück (GW: € 1,5 Mio) an das Patenkind (Anton) übertragen. Anton übernimmt die darauf entfallenden Schulden iHv € 600.000. Nicht innerhalb des Familienverbands Teilentgeltlicher Erwerb, da Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70% (§ 7 Abs 1 Z 1 lit a GrEStG): 40% entgeltlich, 60% unentgeltlich Aliquoter Freibetrag (§ 3 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) = 900.000 * 60% = 540.000 (vom unentgeltlichen Teil abziehen) GrESt Unentgeltlicher Teil (900.000 – aliquoter FB 540.000 = 360.000) Stufentarif 3.450 Entgeltlicher Teil 600.000 * 3,5 21.000 24.450

Befreiungen (§ 3) Erwerb durch Ehegatten / eingetragenen Partner § 3 (1) : Von der Besteuerung sind ausgenommen: Z 7 Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Z 7a der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt. Neu: 150 m² als Freibetrag (Bisher Freigrenze: sobald 150 m² überschritten wurden keine Befreiung) Ausdehnung auf Erwerbe von Todes wegen

Abgabenerklärung, Selbstberechnung Informationspflichten des Steuerpflichtigen Der Steuerschuldner hat dem Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben (§ 11 Abs 3 GrEStG) Insbes. alle Angaben für die Ermittlung des Grundstückswertes gem der VO sowie die Bekanntgabe früherer Erwerbe, die für die Zusammenrechnung relevant sind Der Steuerschuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 GrEStG) Im Fall von unwahren Angaben bleibt die Abgabenerklärungspflicht der Steuerschuldner bestehen (§ 11 Abs 3 GrEStG) Relevant für Verspätungszuschlag, Offenlegungspflicht

Abgabenerklärung, Selbstberechnung Pflichten des Parteienvertreters Dem Parteienvertreter sind die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen (§ 11 Abs 3 GrEStG, die Bestätigung ist somit anzufordern) Der Parteienvertreter hat die Bestätigung sieben Jahre aufzubewahren (Kopie reicht, § 15 Abs 1 GrEStG, § 132 BAO) Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn in Urkundensammlung des GB und FB oder in Urkundenarchiv von KöR abrufbar (§ 15 Abs 1 GrEStG) Die Abgabenerklärung und die Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge haben die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten (§§ 10 Abs 1, 13 Abs 1 GrEStG)

Inkrafttreten (§ 18 Abs 2p) Inkrafttreten mit 1.1.2016 Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden oder Erblasser verstirbt nach dem 31.12.2015 EB: Für die Zusammenrechnung gem § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG sind nur Erwerbe maßgebend, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht wurden AbgÄG 2015 idF MinEntwurf: Entsteht die Steuerschuld nach dem 31.12.2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1.1.2016 verstorben: Option in die neue Rechtslage möglich Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht

Anteilsübertragung / Anteilsvereinigung Überblick GrEStG Inhalt § 1 Abs 2a GrEStG Neuer Tatbestand für Personengesellschaften § 1 Abs 3 GrEStG Herabsetzung des Beteiligungsausmaßes auf 95% Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG statt Organschaft iSd UStG § 1 Abs 4 GrEStG Einfachere Berechnung der Differenzsteuer § 1 Abs 5 GrEStG Anrechnung der GrESt bei zeitlich nachgelagerten Vorgängen innerhalb einer Unternehmensgruppe

Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a) Neuer Tatbestand Bei Personengesellschaften Anteilsvereinigung derzeit nicht möglich (Ausnahme: Organschaft) Neue Regelung in Anlehnung an die deutsche Rechtslage § 1 Abs 2a GrEStG: Änderung des Gesellschafterbestandes Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen

Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a) Kein Durchgriff auf mittelbar gehaltene Anteile Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG ist ebenfalls möglich § 1 Abs 2a GrEStG hat als lex specialis Vorrang vor § 1 Abs 3 GrEStG Personengesellschaft ist Schuldnerin der GrESt (§ 9 Z 3 GrEStG) BMG und Tarif: GrESt iHv 0,5 des GW (wenn EW nicht BMG ist; siehe vorne)

Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Bisher: Der GrESt unterliegt (Z 1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder von Unternehmen iSd § 2 Abs 2 UStG (Organschaft) vereinigt werden würden Bisher Zivilrechtliche Betrachtungsweise Keine GrESt, wenn Zwerganteil durch Treuhänder gehalten wird Außer bei Missbrauch gem § 22 BAO (vgl zB VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168)

Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Neu: Der GrESt unterliegt (Z 1) Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG vereinigt werden würden Neu: Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen (§ 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG)

Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3) Gesellschaft Neu: Bei Vorerwerben innerhalb der Untehmensgruppe: Anrechnung der aus dem vorausgegangenen Rechtsvorgang resultierenden GrESt (§ 1 Abs 5 GrEStG) BMG und Tarif: GrESt iHv 0,5% des GW (wenn EW nicht BMG ist; siehe vorne) Steuerschuldner Anteilsvereinigung: derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden (§ 9 Z 3 lit b GrEStG) Anteilsvereinigung Unternehmensgruppe: die am Erwerbsvorgang Beteiligten (§ 9 Z 3 lit c GrEStG)

Anteilsübertragung und -vereinigung Treuhandschaft Gesellschaft Treuhändig gehaltende Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen Gilt nur für Erwerbstatbestände gem § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG Voraussetzung: Erwerbsvorgang Durch das Inkrafttreten des SteuerreformG BGBl I 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht (§ 18 Abs 2p GrEStG) Übertragung zwischen Treuhänder und Treugeber sind zukünftig nicht GrESt-pflichtig (Zurechnung zum Treugeber) Übergangsregelung für Altfälle idF AbgÄG 2015 (MinEntwurf): Keine Anwendung der Zurechnungsfiktion Treuhänder TH an Treugeber TG Behandlung Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe

Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel: A und B sind Gesellschafter der X-OG. Am 1.4.2017 verkauft A seinen Anteil (90%) an C, am 2.3.2018 verkauft B seinen Anteil (10%) an D. A B B C C D 90% 10% 10% 90% 90% 10% 1.4.2017 2.3.2018 X-OG X-OG X-OG Am 2.3.2018 ist § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt

Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel: A, B, C und D sind Gesellschafter der Y-KG. Am 1.4.2017 verkauft A seinen Anteil an B und C seinen Anteil an D. A B C D B D 48% 2% 48% 2% 50% 50% 1.4.2017 Y-KG Y-KG § 1 Abs 2a GrEStG ist nicht erfüllt, weil keine neuen Gesellschafter

Anteilsübertragung bei Personengesellschaften Beispiel - Fortsetzung: Am 1.4.2018 verkauft B 48% an D. B D B D 50% 2% 50% 98% 1.4.2018 Y-KG Y-KG § 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 übertragen A und B ihre Anteile an D. 90% A C 5% B D 95% C 5% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt C an B. 97% A C 1% B 2% A 97% B 3% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist nicht erfüllt (vgl. ebenso § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: Rechtsvorgang bezieht sich nicht auf die Anteile des A)

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A ist am 31.12.2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt C an A. 97% A C 1% B 2% A 98% B 2% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: erster Rechtsvorgang iZm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird)

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel - Variante: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A hat den 97%-Anteil im Jahr 2016 erworben. Am 1.3.2017 überträgt C an A. 97% A C 1% B 2% A 98% B 2% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH X-GmbH UE ist § 1 Abs 3 GrEStG nicht neuerlich erfüllt (dies auch in teleologischer Auslegung der Übergangsregelung gem § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015)

Anteilsvereinigung Übergangsregel Übergangsregel (idF AbgÄG 2015 MinEntwurf) Werden am 31.12.2015 mind 95% der Anteile in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG gehalten, ist § 1 Abs 3 GrEStG auch auf Rechtsvorgänge (Anm: Erwerbe + Veräußerungen) anzuwenden, die sich auf diese Anteile beziehen, sofern dadurch der Prozentsatz nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG idF StRefG 2015/2016 erfüllt wurde Treuhandschaft Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31.12.2015 treuhändig gehalten wurden nach diesem Tag an den Treugeber übertragen sind § 1 Abs 2a letzter Satz und § 1 Abs 3 letzter Satz nicht anzuwenden

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. A ist am 31.12.2015 bereits zu 97% beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt A an B 2%. X-GmbH 1.3.2017 97% A C 1% B 2% 95% 4% X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: Erster Rechtsvorgang – auch Verkauf – iZm Anteilen des A, wobei 95%-Grenze nicht unterschritten wird)

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, B und C beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt A seinen Anteil an Y, der die Anteile treuhändig für B hält. 10% A C 5% B 85% 85% B C 5% Y (B) 10% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH Zurechnung zu B  § 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind zum 31.12.2015 A, Y, B und C entsprechend den dargestellten Beteiligungsverhältnissen beteiligt. Am 1.3.2017 überträgt Y (Treuhänder für A) seine Anteile an A. 80% A B 2% Y (A) 17% C 1% 97% A C 1% B 2% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist anzuwenden (vgl. § 18 Abs 2p GrEStG idF AbgÄG 2015: keine Anwendung der Zurechnungsfiktion TH an TG – für Altfälle zum 31.12.2015: Behandlung der Rückübertragung TH an TG wie alle anderen Erwerbe)

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: An der X-GmbH sind A, Y, B und C beteiligt. Im Jahr 2016 haben A 80% und Y (Treuhänder für A) 17% erworben. Am 1.3.2017 überträgt Y seine Anteile an A. 80% A B 2% Y (A) 17% C 1% 97% A C 1% B 2% 1.3.2017 X-GmbH X-GmbH § 1 Abs 3 GrEStG ist nicht erfüllt

Anteilsvereinigung (§ 1) Beispiel: Am 1.3.2017 verkauft Herr B 35% an der X-GmbH an die Z-GmbH, Y-GmbH und Z-GmbH werden Teil einer Unternehmensgruppe. X-GmbH B 40% Y-GmbH 60% 5% 35% Z-GmbH 1.3.2017 § 1 Abs 3 GrEStG ist erfüllt X-GmbH X-GmbH X-GmbH

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakte: WP/StB Mag. Michaela Christiner BFP Steuerberatungs GmbH Michaela.christiner@austin-bfp.at Dr. Barbara Gunacker-Slawitsch Institut für Finanzrecht barbara.gunacker@uni-graz.at