Betriebsbeschränkungs-Richtlinie

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 Präsentation transkript:

Betriebsbeschränkungs-Richtlinie Dr. Rudolf Brüggemann BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn Inhalt: EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Balanced Approach der ICAO ICAO-Resolution A33-7 Umsetzung in das deutsche Recht Konzepte Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Ziel: Langfristig tragbare Entwicklung, Voraussetzung dazu: Sicherstellen des reibungslosen Funktionierens der Verkehrssysteme Sicherstellen des Umweltschutzes Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Erwägungsgrund 2: Auf Flughäfen mit besonderen Lärmproblemen sind Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigungen erforderlich. Erwägungsgrund 10: Verweis auf „ausgewogenen Ansatz der ICAO – Balanced Approach“. Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Balanced Approach der ICAO Resolution A33-7, 33. ICAO-Vollversammlung Verfahrenskonzept zur Bekämpfung von Fluglärm 4 Hauptelemente: Reduzierung des Fluglärms an der Quelle Flächennutzungsplanung im Flughafenumland Lärmmindernde Betriebsverfahren Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Balanced Approach der ICAO Prüfung der verschiedenen Minderungsmöglichkeiten „Optimale“ Gesamtlösung Flughafenspezifische Prüfung und Lösung, kein „Globalansatz“ Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Definition Betriebsbeschränkung (Art. 2 Buchst. e): Maßnahme zur Begrenzung oder Reduzierung des Zugangs von Flugzeugen zu einem Flughafen. Darin eingeschlossen sind Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Flugzeuge, Partielle Betriebsbeschränkungen für bestimmte Zeiträume (für alle Flugzeuge) Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Artikel 4: Mitgliedstaaten beschließen einen „ausgewogenen Ansatz“ bei der Lösung von Lärmproblemen auf Flughäfen Verfahrensregeln für den Erlass von Betriebs-beschränkungen (Transparenz, Konsultationen mit allen Betroffenen, Berücksichtigung der Kosten) Betriebsbeschränkung kann alle Flugzeuge betreffen Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Artikel 5: Behörde berücksichtigt vor Entscheidung über Betriebsbeschränkungen Informationen zur Lärmsituation. Diese stammen aus Lärmkarten und Aktionsplänen zur Umgebungslärmrichtlinie Bei UVP-pflichtigen Flughafenprojekten: Informationen aus UVP Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn EU-Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002 Artikel 6 und 7: Regelungen zu Betriebsbeschränkungen für knapp die Vorschriften erfüllende Flugzeuge Def.: Kapitel-3-Grenzwerte um 5 dB oder weniger unterschritten, insb. sog. Hush-Kit-Flugzeuge Start- und Landeverbot für diese besonders lauten Flugzeuge möglich, Voraussetzungen und zeitliche Abfolge geregelt Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Betriebsbeschränkungsrichtlinie Umsetzung in nationales Recht Aspekte für die Umsetzung: Anwendung des „Balanced Approach“ der ICAO, d.h. Prüfung der möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung am einzelnen Flughafen Zuständige Behörde prüft auch, ob die Einführung und Ausweitung von Betriebsbeschränkungen (z.B. Nachtflugbeschränkungen, Lärmkontingente etc.) erforderlich ist Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Betriebsbeschränkungsrichtlinie Umsetzung in nationales Recht Aspekte für die Umsetzung: Richtlinie enthält Verfahrensregelungen Richtlinie betrifft nicht nur knapp die Vorschriften erfüllende Flugzeuge, s. Def. Betriebsbeschränkungen Richtlinie erlaubt Start- und Landeverbote für knapp die Vorschriften erfüllende Flugzeuge (nach Übergangsfrist) Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Betriebsbeschränkungsrichtlinie Umsetzung in nationales Recht Aspekte für die Umsetzung: Auferlegung von Betriebsbeschränkungen erfolgt auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 oder 4 LuftVG oder einer Verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 15 LuftVG ggf. Änderung der luftrechtlichen Genehmigung Regelung in LuftVZO oder in eigenständiger Verordnung (analog Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung) Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Betriebsbeschränkungsrichtlinie Umsetzung in nationales Recht Aspekte für die Umsetzung: Tätigwerden bei: UVP-pflichtigem Vorhaben (Neubau, wesentlicher Ausbau), Aufstellung und Überprüfung von Aktionsplänen zur Lärmminderung nach der Umgebungslärmrichtlinie der EU oder anlassbezogen, z.B. auf Antrag des Flughafens. Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn

Betriebsbeschränkungsrichtlinie Fazit Betriebsbeschränkungsrichtlinie und Balanced Approach ermöglichen die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen Umsetzung soll den Lärmschutzaspekten der Richtlinie angemessen Rechnung tragen Dr. R. Brüggemann, BMU, Bonn