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Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003.

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003."—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Gesichtspunkte zur Novellierung des Fluglärmgesetzes Joachim Hans Beckers Oktober 2003

2 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm2 Fluglärm und Wirkungen Hörbare Pegel an Wohnungen bis über 110 dB(A) Schutzzonen werden schmaler aber länger Dauerschallpegel nehmen wieder zu Störung von Tätigkeiten und Erholung (Benachteiligungen) Schlafstörungen gefährden die Gesundheit bei Hunderttausenden Extraaurale Wirkungen (vegetative Reaktionen, dauerhafte Übersteuerungen möglich, Magengeschwüre, Erhöhung der Infarktrate, psychische Reaktionen) Zunehmende Empfindlichkeit der Menschen (ca. 10 dB(A)) Verstärkte Reaktionen bei Änderungen (Neubau +Erweiterungen) Problem der Volksgesundheit und erheblicher Folgekosten WHO: nachts: < 45 dB(A), LAeq3 < 30 dB(A)

3 Welche Bedeutung hat der jetzt bestätigte Angerlandvergleich? Wie geht es weiter?

4 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm4 Was nun? Besser keine Novellierung als faule Kompromisse; wenn der Lärm nicht wirksam bekämpft wird, wird sich die Luftfahrt nicht weiterentwickeln können Neue Gesichtspunkte: Rechtsprechung verlangt mehr Schutz Neufahrner Resolution und SVR: UBA bestätigt Erkenntnisse aus Verfahren, z.B. SXF und FRA Neue Flugsicherungsverfahren bringen immer mehr Belastungen und an früher nicht belasteten Stellen (Directs usw.) EU-Richtlinien und Grenzwerte in 3 Jahren (?) Die Harmonisierungsaufgaben nutzen, um grundlegend neue Ansätze zu verwirklichen

5 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm5 Erforderliche Neuregelungen nVerminderung bestehender Belastungen und Verhinderung von Mehrbelastungen (EU- Richtlinien) nBetriebsbeschränkungen; § 21 LuftVG ändern nNachtfluglärm; Schutz und Beschränkungen nRoutenverlegung und –neufestsetzung, sowie neue FS-Verfahren nKapazitätserweiterungen von Flughäfen nBeschreibung der Belastungen und Grenz- wertfestsetzung nSiedlungsplanung nVerstärkte Bürgerbeteiligung und -information

6 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm6 Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (A) nMassnahmen zur Reduzierung des vorhandenen Fluglärms nUmsetzung der von der Gemeinschaft festgelegten Massnahmen nGemeinsame Kriterien für die Erfassung, Darstellung und Meldung der Umgebungslärmpegel, z.B. Kriterien für die Angleichung der Erstellung der Lärmkarten. Insbesondere auch Regelungen für die Abstimmung der Auswirkungen der Flugroutenverlegungungen auf die vorgeschriebenen Lärmkarten, also auch Beteiligung der Immissionsschutzbehörden bei Routenfestlegungen nFestlegung der Begriffsbestimmungen für Grenzwerte nEinführung der gemeinsamen Indizes (L den, L night ) nFestlegung der nach Artikel 5 zulässigen zusätzlichen nationalen Lärmindizes

7 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm7 Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (B) nFestlegung der Ballungsräume und der Gebiete, für die strategische Lärmkarten vorgeschrieben sind nFestlegung der ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und der dafür zu beachtenden Grenzwerte nFestlegung der ruhigen Gebiete auf dem Land, die keinem Verkehrslärm ausgesetzt sind nFestlegung der für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und für die Ausarbeitung der Aktionspläne zuständigen Behörden (wegen der grösseren Gebiete können das nicht mehr die Gemeinden sein) nRegeln für die Anwendung und Festlegung der nach Anhang III der Richtlinie einzuführenden Relation zwischen Belästigung und zwischen Schlafstörungen und Lden für Straßenverkehrs-, Eisen- bahn- und Fluglärm

8 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm8 Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (C) nRegeln für die Gesamtlärmbewertung bei den strategischen Lärmkarten nEinarbeitung der Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten gemäß Anhang IV der Richtlinie und der Mindestanforderungen für Aktionspläne gemäß Anhang V der RL nRegeln für die vorgeschriebene akustische Planung, d.h. für den vorbeugenden Lärmschutz durch geplante Maßnahmen wie Raum- ordnung, Systemtechnik für die Verkehrssteuerung, Verkehrspla- nung, Lärmschutz durch Schalldämpfungsmaßnahmen und Schall- schutz an den Lärmquellen nRegeln für die Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitglieds- staaten bei den Aktionsplänen für die Grenzgebiete nRegeln für die Anhörung der Öffentlichkeit zur Erstellung der Aktionspläne und zur Umsetzung der Forderungen/Vorschläge

9 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm9 Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (D) Aus der Betriebsbeschränkungsrichtlinie: ndie eingeführte Aufhebung der Betriebspflicht ndie Konkretisierung von Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung durch Flugzeuge an besonders belasteten Flughäfen ndie Definition des besonders belasteten Flughafens ndie Konkretisierung des ausgewogenen Ansatzes aus Reduzie- rung an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung, lärmmindernde Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen ndie Zieldaten für die Außerdienststellung lauter Luftfahrzeuge nGrenzwerte für Stadtflughäfen und Erweiterung der indikativen Liste

10 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm10 Forderungen aus der EU-Gesetzgebung (E ) Aus der Richtlinie zur Lärmeinstufung zur Berechnung von Lärmentgelten: ndie Verankerung der Zweckbindung der Lärmentgelte nEinführung von rein lärmabhängigen Gebühren unabhängig von der Flugzeugmasse nEinführung flughafenspezifischer Besonderheiten zur Bemessung der Lärmentgelteinheit (z.B. der Umweltkapazität)

11 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm11

12 Joachim Hans. Beckers, Bundesvereinigung gegen Fluglärm12 Zusammenfassung Ein integriertes Schutzkonzept ist erforderlich Es geht nicht nur um Novellierung sondern es muss ein ganz neues gesetzliches Regelwerk entstehen Wegen der notwendigen Abstimmung mit anderen Lärmschutzlösungen und der Gesamtlärmbetrachtung, sowie der EU- Harmonisierung gehört Fluglärm ins BImSchG Strenge Grenzwerte sind einzuführen Der militärische Fluglärm ist gesondert zu regeln Eine frühzeitige und weitgehende Beteiligung der Betroffenen verkürzt die Verfahren


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