Jahresendseminar Dezember 2012

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Rechnungen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018.
 Präsentation transkript:

Jahresendseminar Dezember 2012 Referent Referent Peter Lentschig Dennis Naumann

Zeitplan: Pause 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr 11.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr

Jahressteuergesetz 2013 Zeitplan: 06.03.2012 1. Referentenentwurf 23.05.2012 Bundesregierung beschließt Entwurf zum Jahressteuergesetz 25.10.2012 Zustimmung im Bundestag 08.11.2012 Sitzung des Finanzausschuss im Bundesrat 23.11.2012 Sitzung des Bundesrat / keine Zustimmung 12.12.2012 Vermittlungsausschuss

Problempunkte Einkommensteuer Lohnsteuernachschau Erbschaftsteuer Abgabenordnung

Abgabenordnung § 93 AO Auskunftspflicht § 97 AO Vorlage von Urkunden

Abgabenordnung § 147 AO Aufbewahrung von Unterlagen Problem: § 169 AO Festsetzungsverjährung

Abgabenordnung § 224 AO Tag der Zahlung § 288 AO Vollstreckung Zuziehung von Zeugen

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: § 3a Abs. 2 UStG Ort der sonstigen Leistung (B2B-Umsatz) alt (2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.“

Umsatzsteuer § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Beförderungsmittel kurzfristige Vermietung Sportboot Problem: Leasingfahrzeuge an Privatpersonen

Umsatzsteuer § 4 UStG Steuerbefreiung § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG Hygienefachkräfte § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG Betreuungs-Pflegekosten § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG Bühnenregisseur § 4 Nr. 21 UStG Bildungsleistung

Umsatzsteuer § 4 UStG Steuerbefreiung Keine Änderung bei Fortbildungsleistungen

Steuerschuldnerschaft im Inland Normalfall § 13a UStG Ausnahme § 13b UStG Der Leistungsgeber Der Leistungsempfänger Reverse-Charge-Regel

Reverse-Charge-Regel im Inland § 13b UStG EU – Tatbestand § 13b Abs. 1 UStG Inlands-Tatbestand § 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG Leistungsempfänger – Unternehmer ist der Steuerschuldner

§ 13b Abs. 1 UStG fremder EU-Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG Werkleistung § 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4 UStG

§ 13b Abs. 5 UStG (5)1 In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g und b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen;

§ 3g UStG Ort der Lieferung Energielieferung (1) 1 Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.

§ 13b Abs. 5 UStG (5)1 In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist

Klarstellung: Ausländischer Unternehmer § 13b Abs. 7 UStG Klarstellung: Ausländischer Unternehmer Problem: Eingangsumsatz: Erhalt einer Bauleistung Ausgangsumsatz: Erbringung von einem B2B-Umsatz

§ 13b Abs. 7 UStG Unternehmer Italien Lager Deutschland DE-ID-Nr. Ware Unternehmer Italien Lager Deutschland DE-ID-Nr. DE Steuernummer Unternehmer Italien IT-ID-Nr Ver- mittlung Handels- Vertreter DE-ID-Nr Beratung Ware Ware Steuer berater DE-ID-Nr Einzel- händler Inland Einzel- händler Inland Einzel- händler Inland

§ 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern [5] erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist , 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

79111 Freiburg Industriestr. 112 Quick – Transport 79111 Freiburg Industriestr. 112 Beförderungsleistungen 1.000 € Gewichtzuschlag 100 € Umsatzsteuer 209 € Summe: 1.309 € ===================================== um Barzahlung wird gebeten An Spedition XY Datum Steuer-nummer Handy-Nummer Rechnungs-nummer

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG „Gutschrift“

§ 14a UStG. Zusätzliche Pflichten bei der. Ausstellung von Rechnungen § 14a UStG Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen Angaben zum Steuerschuldner EU-Rechnung Lieferung oder B2B-Umsatz Rechnung 15 Tage nach Leistungsmonat Hinweis auf Sonderfälle: Reiseleistung; Differenzbesteuerung; Sonderfälle

Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15b Abs. 1 Nr. 3 UStG Vorsteuerabzug beim innergem. Erwerb § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG (neu) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;“.

Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG Kein Vorsteuerabzug bei § 3d Satz 2 UStG DE-Id-Nr. FR – ID –Nr. Leistung Entgelt Ware Baustelle in Spanien

Ort des innergem. Erwerb § 3d UStG 1 Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. 2 Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 [1] [Bis 30.06.2010.: § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ] nachgekommen ist.

Reihengeschäft EuGH-Urteil vom 27.09.2012 Unter-nehmer USA FIN-Id-Nr. Ware DE-Id-Nr.

Reihengeschäft § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG 5 Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. 6 Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.

Lieferungen im Binnenmarkt EU – Gemeinschaftsgebiet übriges EU-Gemein-schafts-gebiet Inland Warenbewegung Gelangens- bestätigung

§ 6a UStG - Überprüfung der USt-ID-Nr. Abnehmer ein im fremden EU-Land registrierter Unternehmer - Überprüfung der USt-ID-Nr. Abnehmer ein im fremden EU-Land zur Erwerbsbesteuerung verpflichtet: Hinweis in der Rechnung; Kauf für das Untern. ordnungsgemäße EU-Rechnung Verbringungsnachweis auch ohne CMR-Papier möglich

Neuregelung der Buchnachweise § 17 ff UStDV Einheitliche Nachweise für die Warenbewegung „Gelangensbestätigung“

Innergem. Lieferung Belegnachweis CMR-Papier Feld 24 nicht allein entscheidend Beratungshinweis: Bestimmungslandangabe zwingend notwendig

 

Ermäßigter Steuersatz § 12 Abs. 2 UStG : Steuersatz Umsätze mit Kunstwerken: Regelsteuersatz ab dem 01.01.2013

Verzehr an Ort und Stelle § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG Ermäßigter Steuersatz Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH BMF, Schreiben in Vorbereitung

Verzehr an Ort und Stelle § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG Ermäßigter Steuersatz Einfache Herstellung Standardisierte Zubereitung Auf Vorrat gehalten BMF, Schreiben in Vorbereitung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 Art. 6 (1) 1 Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. 2 Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. 3 Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

EuGH, Urteil vom 15.07.2010 C-368/09 (Pannon Gép BP im Jahr 2010 VZ 2007 Berichtigung der fehlerhaften Rechnungen im Jahr 2010 Streichung Vorsteuer 100.000 €

Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Problem: Zurückbehalt des Betriebsgrundstücks

Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG

Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Halle 1 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 2 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Y-GmbH Einstellung der Produktion und Verkauf an die Y-GmbH

Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG Halle 3 Eigentümer X GmbH vermietet an Y GmbH Halle 4 Eigentümer X GmbH Produktionsstätte der X-GmbH Verkauf an die Z-GmbH welche die Halle weiter an die Y GmbH vermietet Verkauf der gesamten Produktionsstätte an X. Zurückbehalten des Gebäudes mit Vermietung an X über mehrere Jahre

Die Geschäftsleitung und die Dozenten der Firma Inter Tax GmbH wünschen Ihnen einen guten Heimweg, gesegnete und ruhige Weihnacht und einen guten Rutsch in das Jahr 2013