GRENZÜBERSCHREITENDER RUNDFUNK IN DER EU 14.09.2007.

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 Präsentation transkript:

GRENZÜBERSCHREITENDER RUNDFUNK IN DER EU

AUSBLICK AUF DIE ÄNDERUNGEN DER WERBEVORSCHRIFTEN DURCH DIE EU-FERNSEH-RL

EUROPÄISCHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN

:Inkrafttreten Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen (RL 89/552/EWG) :RL Fernsehen ohne Grenzen wird überarbeitet (RL 97/36/EG) :Vorschlag für eine neuerliche Überarbeitung der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen Ziel:Modernisierung, Flexibilisierung und Vereinfachung des bestehenden Rechtsrahmens, neuer Titel (audiovisuelle Mediendienste ohne Grenzen) MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN: :Übermittlung des Vorschlags an Rat und Europäische Parlament :Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses :Stellungnahme des Ausschusses der Regionen

:Stellungnahme des Europäischen Parlaments :Geänderter Vorschlag durch Kommission :Übermittlung des geänderten Vorschlags an Rat und Europäisches Parlament :Politische Einigung auf gemeinsamen Standpunkt im Rat der Europäischen Union

GEÄNDERTER VORSCHLAG FÜR DIE RICHTLINIE FERNSEHEN OHNE GRENZEN

UNTERSCHEIDUNG LINEARE UND NICHT-LINEARE DIENSTE

Audiovisueller Mediendienst:Dienstleistung, für die ein Mediendienstanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Programmen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze ist Lineare Dienste:audiovisueller Mediendienst, den der Nutzer passiv empfängt, wie herkömmliche Fernsehsendungen, das Internet und den Mobilfunk (Push- Inhalte) Nicht-Lineare Dienste:nicht programmierter audiovisueller Mediendienst den der Nutzer abruft, wie Videoabruf (Pull-Inhalte)

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation:Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen; solche Bilder sind gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung einem Programm beigefügt oder darin enthalten; dazu zahlen u.a. Fernsehwerbungen, Sponsoren,Teleshopping und Product Placement

Mit dieser Definition soll die RL nicht nur Fernsehveranstalter, sondern auch audiovisuelle Mediendienste, bei dem der Nutzer den Zeitpunkt des Programmabrufs selbst festlegt, erfassen Einführung von Mindestregeln für nicht-lineare Dienste,vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassismus und zur Unterbindung von Schleichwerbung

LOCKERUNG bzw. KLARSTELLUNG der WERBEVORSCHRIFTEN

WERBEZEIT: Zeitliche Begrenzung von maximal drei Stunden Werbung pro Tag wird aufgehoben Allerdings:Beschränkung von jeder Art von Werbung auf 12 Minuten pro Stunde wird beibehalten Vorgeschriebener Mindestintervall von 20 Minuten zwischen den Werbepausen wird aufgehoben: Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass durch eingefügte Werbung Dauer + Art des Programms nicht beeinträchtigt wird und Rechte von Rechteinhabern nicht verletzt werden Allerdings:Fernsehfilme, Kinospielfilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden Sendezeitraum von 30 Minuten einmal für Werbung unterbrochen werden; ebenso Kindersendungen, wenn Gesamtdauer mehr als 30 Minuten

SCHLEICHWERBUNG Schleichwerbung in der audiovisuellen Kommunikation:die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, des Namens, der Marke oder der Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringens von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Mediendienstanbieter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt => Jede Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten!

WERBEVERBOTE: Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation ist verboten für (i)Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse (i)Alkoholische Getränke, die sich direkt an Minderjährige richtet und die den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördert (i)Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die in Mitgliedstaaten nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind

PRODUCT PLACEMENT Product Placement=jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die in der Einbeziehung eines Produktes, eines Dienstes oder der entsprechenden Marke bzw. Bezugnahme darauf besteht, so dass diese innerhalb eines audiovisuellen Mediendienstes erscheinen, üblicherweise gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung Product Placement ist verboten! Allerdings zulässig: (i)in Kinofilmen, Fernsehfilmen und –serien, Programmen der leichten Unterhaltung und Sportsendungen (gilt nicht für Kinderprogramme) (ii)wenn kein Entgelt gezahlt wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden

Mindestanforderungen an Product Placement: Inhalt und Programmplatz dürfen nicht so beeinflusst werden, dass redaktionelle Verantwortung und Unhängigkeit des Mediendienstanbieters beeinträchtigt wird Darf nicht unmittelbar zum Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Bezugnehmer Produkt darf nicht übermäßig hervorgehoben werden ZuseherInnen müssen auf Product Placement hingewiesen werden; Programme mit Product Placement sind zu Programmbeginn und –ende sowie bei der Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung angemessen zu kennzeichnen, um eine Irreführung der ZuseherInnen zu verhindern (gilt nicht, wenn kein Entgelt oder ähnliche Gegenleistung für Product Placement erhalten wurde)

Kein Product Placement für: (i)Tabakerzeugnisse oder Zigaretten oder zugunsten von Unternehmern, die diese Produkte herstellen oder verkaufen (ii)Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die in den Mitgliedstaaten nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind =>Bestimmungen, gelten nur für Programme, die nach dem Umsetzungstermin der RL produziert werden

UMSETZUNG DER RICHTLINIE

Annahme des geänderten Vorschlags durch Europäisches Parlament Verarbschiedung und Inkrafttreten der Richtlinie Mitgliedstaaten haben erforderlichen Rechts- und Verwaltungsschriften bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten nationalen Recht zu implementieren

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!