Übersicht 1 § 630b BGB Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,

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Übersicht 1 § 630b BGB Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. → Der Arzt schuldet die Erbringung einer Behandlung entsprechend dem medizinischen Standard, nicht dagegen einen Erfolg. Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 2 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 3 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 3a § 630a BGB i.d.F. PatRG Behandelnder kann sein: Arzt Krankenhaus Heilpraktiker Angehörige anderer Heilhilfsberufe nicht: Tierarzt Apotheker Pflege und Betreuung Keine Formerfordernisse (keine Schriftform!) Ausnahme: Wahlleistungen im KH nach KHEntgG Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 3b Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 4 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 4a § 278 BGB „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.“ Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 5 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 6 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 6a § 280 Abs. 1 BGB „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ § 280 Abs. 2 BGB „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflicht-verletzung nicht zu vertreten hat.“ Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 6b § 823 Abs. 1 BGB „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 823 Abs. 2 BGB „Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.“ Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 7 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 8 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 9 § 630 h Abs. 5 S. 2 BGB Es wird vermutet, dass ein Behandlungsfehler für die Verletzung ursächlich war, wenn der Behandelnde es unterlässt, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben und zu sichern. Voraussetzung: Befund hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht, das zu weiteren Maßnahmen Anlass gegeben hätte. Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 9a Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 10 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 11 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 12 § 630e BGB Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose und Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Informationspflichten des Arztes als Teil des Behandlungsvertrages Übersicht 12a Informationspflichten des Arztes als Teil des Behandlungsvertrages § 630c II BGB „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“ Achtung neu Satz 2: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“ Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 13 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 14 Grundaufklärung („im Großen und Ganzen“) Diagnoseaufklärung (medizinischer Befund) Verlaufsaufklärung (Art, Umfang, Durchführung eines Eingriffs) Risikoaufklärung (Gefahren des Eingriffs) Umfang Behandlungsalternativen reine Diagnoseeingriffe Schönheits-OP mutmaßliche Einwilligung Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 15 Umstände der Aufklärung (§ 630e Abs. 2 BGB) Person: Arzt (grundsätzlich) gilt: Wer kann, darf! Voraussetzung ist, die Person verfügt über die notwendige Ausbildung hinsichtlich der geplanten Maßnahme. Arzt Ausländer Gespräch Heimatsprache (therapeutischer Effekt!) Formular Dokumentation (Aushändigung von Abschriften!) Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 16 Zeitpunkt „rechtzeitig“: Vorabend (Routineeingriff) Vortag (Regelfall) OP-Tag (bei Bagatelleingriffen) weit vorher (planbarer Eingriff) Art: „verständlich“ (ist eigentlich selbstverständlich) Mündlich (nicht schriftlich!) (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) Verweisung auf „Packungsbeilage“ reicht nicht Verzicht: ist ausdrücklich möglich Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 17 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 18 Vermeidungsstrategien Aufklärung über die Aufklärung Dokumentation persönliches Gespräch Handschriftliche Ergänzung Zumindest ein „A“! Geplantes Vorgehen (mit Alternativen) „Immer-so“-Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, MedR 2003, 229) Grundlagen bilden Nachgeordnetes Personal hinzuziehen (Zeugen schaffen) Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 19 Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 20 Aufbewahrung (jetzt § 630f Abs. 3 BGB i.d.F. PatRG): 10 Jahre, soweit keine anderen Fristen vorgeschrieben: MuBo: 10 Jahre § 57 Abs. 2 BMV-Ä: 10 Jahre § 28 RöV: 10 Jahre bzw. 30 Jahre (Str. Therapie) § 14 TransfusionsG: 15 Jahre § 11 TransfusionsG: 20 Jahre (Spenderdokumentation) Dr. Regine Cramer 14.10.2013

Übersicht 21 Umfang des zu ersetzenden Schadens. Zahlung eines Schmerzensgeldes, sowohl auf Grund vertraglicher Ansprüche, als auch aus unerlaubter Handlung. 2. Zu ersetzen sind ferner materielle Schäden, z.B. Verdienstausfall Unterhalt Vermögensschäden Haushaltshilfen usw. Dr. Regine Cramer 14.10.2013