Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts a. D.
A. Rechtsgrundlagen: I. Grundordnung: Dienstgemeinschaft (Art. 1) unter Bezug auf Art CIC II. ABD: § 3 Abs.7, Satz 1 Gebot mit Einschränkung: Die Anrufung des staatlichen Arbeitsgerichts bleibt unbenommen (§ 3 Abs.7, S.3 ABD) so auch Art.10 GO: gerichtlicher Rechtsschutz durch die staatlichen Arbeitsgerichte III. Schlichtungsverfahrensordnung: Erzdiözese Bamberg: Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zw. Dienstgebern u. Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis vom
B. Schlichtungsstelle I. Zusammensetzung: - zwei Beisitzer der Dienstgeber (bestellt durch den Generalvikar) - zwei Beisitzer der Mitarbeiter/-innen (bestellt durch den Vorstand der DiAG) - unabhängiger Vorsitzender (aufgrund gemeinsamen Vorschlags der Beisitzer vom Erzbischof ernannt); muss die Befähigung zum Richteramt haben u. darf nicht im kirchlichen Dienst stehen. (für alle Mitglieder sind entsprechend Stellvertreter zu bestellen)
II. Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Ansprüche/ Forderungen aus dem Einzelarbeitsverhältnis zw. kirchlichen Dienstgebern in der Erzdiözese, die dem Reglungsbereich der Bay. Regional-KODA unterfallen, und deren Mitarbeitern (sog. verfasste Kirche) keine Zuständigkeit für: Arbeitsverhältnisse bei Caritas (AVR); MAVO-Streitigkeiten; bischöfliche Sendung für pastorale Dienste/ Religionsunterricht z. B. Bestand des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Befristung) Vergütungsansprüche (Überstunden, Zuschläge, Sonderzahlungen) Eingruppierung nach ABD Inhalt der Arbeitspflichten (Direktions- u. Weisungsrecht des DG) Urlaub (Dauer, Zeitpunkt), Zeugnis, Abmahnung
III. Einleitung des Schlichtungsverfahrens Schriftlicher Antrag: Antragsteller, Antragsgegner, bestimmtes Antragsbegehren, Tatsachen u. Beweismittel Geschäftsstelle: Ordinariat, Bamberg, Domplatz 3 Antragsteller selbst oder durch Bevollmächtigten Zustellung der Antragsschrift an Antragsgegner u. Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer Frist Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden
IV. Mündliche Verhandlung Termin bestimmt der Vorsitzende, Ladung der Beteiligten Verhandlungsort: Bamberg/Ordinariat Verhandlung nicht öffentlich, Leitung durch den Vorsitzenden Streitsache tatsächlich u. rechtlich umfassend erörtern Beweisaufnahme möglich Protokoll
V. Einigungsempfehlung (als Ergebnis der mündlichen Verhandlung) Während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit Äußerungsfrist Annahme in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll/ schriftlich durch übereinstimmende Erklärung rechtsverbindliche Einigung Ablehnung von einer (oder beiden) Seite(n): Schlichtung gescheitert, Verfahren beendet
VI. Kosten Keine Verfahrenskosten Beteiligte erhalten Fahrkostenerstattung (allgemeine) Kosten der Schlichtungsstelle trägt die Erzdiözese Kosten der Vertretung: grundsätzlich trägt jeder Beteiligte selbst Ausnahme: Kostenhilfe >>>> Vertretung muss notwendig oder zweckmäßig sein u. Antrag muss hinreichende Erfolgsaussicht haben
C. Erfahrungen aus der Praxis Schlichtung als Chance: - Anliegen/Anspruch des(r) Mitarbeiter(in) wird konkret formuliert - Lösung von der (engen) betrieblichen Ebene - Schlichtungsstelle als neutrale/unabhängige Institution - besondere Sachkunde (juristisch, kirchenspezifisch durch Beisitzer)
Die Schlichtungsverhandlung als Kommunikationsplattform: - Mitarbeiter(in) kann sein/ihr Anliegen persönlich vortragen (ggf. Unterstützung durch Verfahrensbe- vollmächtigte) - bisher verdeckte Konflikte können sichtbar werden - Lösungsvorschläge durch die Schlichtungsstelle - Unterscheidung zum staatlichen Arbeitsgericht
Häufig gestellte Fragen: Eignet sich das Schlichtungsverfahren auch für schwierige Probleme, insbesondere Kündigungen ? Vertretung durch Rechtsanwälte - ja oder nein ? Erfolgsquote der Schlichtungen ? gescheiterte Schlichtung, was dann ?
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !