Vorlesung „Europäischer Menschenrechtsschutz“ Europäische Union

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 Präsentation transkript:

Vorlesung „Europäischer Menschenrechtsschutz“ Europäische Union Universität Wien Sommersemester 2011 © ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) gem. mit Ass.-Prof. Dr. Barbara Weichselbaum, Anna Müller-Funk, MSc, und Ass.-Jur. Jana Messerschmidt

Ausgangssituation I EG  als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet Grund- und menschenrechtliche Perspektiven und Fragen spielen vorerst keine Rolle EuGH  Konfrontation mit grundrechtlichen Problemen (zB Eigentumsfreiheit, Medienfreiheit, faires Verfahren) Nationale Verfassungsgerichte kündigten an, EG-Recht auf Grundrechtskonformität zu prüfen, falls EuGH in seiner Rsp keine Grundrechte beachtet (zB BVerfG)

Ausgangssituation II Die vier Grundfreiheiten und andere Grundrechtsbestimmungen im EG-Primärrecht Freier Warenverkehr (Art 30 AEUV) Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 45 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 und 57 AEUV) Freier Kapital- und Zahlungsverkehr (Art 63 AEUV) Diskriminierungsverbot (Art 18 und 19 AEUV) Lohngleichheit von Mann und Frau (Art 157 AEUV) Recht auf Mobilität und Aufenthalt (Art 21 AEUV) Kommunalwahlrecht (Art 22 AEUV) Wahlrecht zum Europäischen Parlament (Art 22 AEUV) Petitionsrecht zum Europäischen Parlament (Art 24 AEUV) Beschwerderecht an Bürgerbeauftragten (Art 24 AEUV)

Ausgangssituation III Grundrechte sind allgemeine Rechtsgrundsätze und damit Primärrecht (Rs. Nold 1974) Sie orientieren sich an den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der MS (Rs. Nold 1974) und an der EMRK (Rs. Rutili 1975) Verankerung der Achtung der Grundrechte im Vertrag von Maastricht 1992

Vertrag von Maastricht 1992 und Kopenhagener Rat 1993 Maastricht: Ziel definiert, die EU auch zu einer politischen Union zu entwickeln Verankerung der EuGH-Rechtsprechung zur Achtung der Grundrechte in Art 6 EUV politische Beitrittskriterien von Kopenhagen 1993 verlangen (nicht näher definierte) demokratische, rechtsstaatliche, menschen-rechtliche und minderheitenschutzrechtliche Standards

Verträge Amsterdam 1997, Nizza 2000 Amsterdam: Notwendigkeit erkannt, Die Grundsätze von Kopenhagen auch im EUV zu verankern „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ Reaktionskompetenz der EU bei schweren Menschenrechtsverletzungen einzuräumen  Grundprinzipien des Art 6 EUV – Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

Wertekanon und Sanktionsverfahren Vertrag von Amsterdam 1997: Sanktionsverfahren nach Art 7 EUV: bei schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der Grundprinzipien des Art. 6 EUV können nach einem Verfahren Mitgliederrechte ausgesetzt werden Vertrag von Nizza 2000: Verschärfte Fassung des Verfahrens nach Sanktionen der EU-14 gegen Österreich wegen ÖVP/FPÖ-Regierungsbildung („antifaschistischer Konsens“)  wäre auf Österreich aber nicht anwendbar gewesen

Vertrag von Lissabon I Art 2 EUV – Werte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören Gesellschaft der MS zeichnet sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Gleichheit von Frauen und Männern aus Exkurs: Stockholmer Programm 2010 über ein „offenes und sicheres Europa“

Vertrag von Lissabon II Art 6 EUV – Grundrechte: Verweis auf die Grundrechtecharta, die mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist; Auslegung gemäß Titel VII der Charta und anhand ihrer Quellen Beitritt der EU zur EMRK EMRK und gemeinsame Verfassungs-überlieferungen der MS weiterhin allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Art 7 EUV – Sanktionsmechanismus

Vertrag von Lissabon III Art 21 EUV – Auswärtiges Handeln der EU Grundsätze des Handelns der Union sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit, Grundsatz der Solidarität Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

Menschenrechtsagenda 2000 Bericht des „Komitees der Weisen“1998 „Die Menschenrechtsagenda für das Jahr 2000“  Empfehlungen: Beitritt zur EMRK menschenrechtliches Mainstreaming der EU-Politiken Einrichtung nationaler Menschenrechts-institutionen Verbesserung des Menschenrechtsschutzes, Einbindung des Europäischen Parlaments Rechtzeitige Reaktion auf zukünftige menschenrechtliche Herausforderungen

EU Grundrechte Charta 2000 Entstehung – eine deutsche Initiative Demokratische Öffnung: das Konventsverfahren – Einbeziehung der „civil society“ Politisches Dokument – rechtlich nicht verbindlich Kritik und Widerstand – wenig zu „feiern“ in Nizza ? Ausstrahlungswirkung – Bezugnahme auf die Charta durch Generalanwälte, EU Gericht 1. Instanz und EuGH  insbesondere Rechte auf Eigentum, gute Verwaltung, wirksamen Rechtsbehelf) Adaptierte Version 2007

Inhalte der Charta Umfasst bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Fremdkörper „Zielbestimmungen“ (Umwelt- und Verbraucherschutz) für die Politiken der EU Aufbau und Formulierung der Charta  Einfluss der französischen Ratspräsidentschaft ? „Würde des Menschen“ „Freiheiten“ (Recht auf Bildung, Asylrecht ?) „Gleichheit“ „Solidarität“ „Bürgerrechte“ (Rechte auf gute Verwaltung, Zugang zu Dokumenten und zum Bürgerbeauftragten, Petitionsrecht ?) „Justizielle Rechte“

EU Grundrechte Charta – Primärrecht mit dem Vertrag von Lissabon Verweis auf die Charta idF 2007 im neuen Art 6 EUV idF des Vertrags von Lissabon  mit dessen Inkrafttreten wurde die Charta rechtsverbindlich Charta wurde damit EU-Primärrecht Bindung von EU-Organen und Mitgliedstaaten in Durchführung von EU-Recht Durchsetzbarkeit vor dem EuGH – für Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission, jedoch keine generelle direkte individuelle Beschwerdemöglichkeit Implementierungsstrategie der Kommission 2010

Verhältnis der Charta zur EMRK I Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Charta garantiert über EMRK hinaus: Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Asylrecht Der Charta fehlen einige Rechte des 4. und 7. ZP zur EMRK (Schuldhaft, Freizügigkeit, Strafrecht: Rechtsmittel vor Tribunal, Entschädigungsanspruch) Charta übernimmt Rechtsprechung des EGMR (Menschenwürde, Integritätsschutz, Datenschutz, Wehrdienstverweigerung, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Refoulement-Verbot)

Verhältnis der Charta zur EMRK II Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte  so wie EMRK in der Rechtsprechung des EGMR EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard  auch in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „Günstigkeitsprinzip“ des Art 53, insbesondere im Hinblick auf EMRK

Verhältnis EuGH und EGMR „Ein Fall für zwei“: Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz – ein Luxus ? Rechtsprechungsdivergenzen versus Berücksichtigungsgebot EGMR höchste Instanz für die Einhaltung der EMRK in der EU Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich (Ausschluss vom Wahlrecht zum EU-Parlament) Fall Senator Lines gegen 15 EU-Mitgliedstaaten (Verhängung einer vorläufigen Geldbuße durch die Europäische Kommission) Fall Bosphorus gegen Irland – „Solange-Rsp“ des EGMR im Verhältnis zum EU-Recht

Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler und politischer Rechte Alle EU-Staaten Mitgliedstaaten der EMRK EU wird EMRK beitreten, womit EU-Rechtsakte vor dem EGMR anfechtbar werden EU-Sekundärrecht muss Charta entsprechen Jeder nationale Rechtsakt muss nationalem GR-Katalog und EMRK entsprechen Nationale Umsetzung von EU-Recht muss nationalem GR-Katalog, EMRK und Charta entsprechen

Möglicher Rechtszug In einem Verfahren leitet ein nat. Gericht beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in der es um eine grundrechtliche Frage geht Das nationale Gericht entscheidet auf dieser Grundlage das Verfahren Die letztinstanzliche innerstaatliche Entschei-dung wird beim EGMR angefochten, dieser verurteilt den Staat wegen Verletzung eines EMRK-Rechts, aus der Begründung ergibt sich ein Widerspruch zur EuGH-Entscheidung „Solange-Rechtsprechung“ des EGMR (Urteil Bosphorus gg. Irland)

Grundrechte Agentur – Allgemeines Errichtung (nicht unumstritten): am 1.3.2007 mit Verordnung EG Nr. 168/2007 vom 15.2.2007, hervorgegangen aus dem EUMC Zielsetzung: Versorgung aller EU-Organe und Mitgliedstaaten mit Expertise, damit Grundrechte respektiert und gewährleistet werden  beratendes Organ, „Think-tank“ Anwendungsbereich: Gesamtes EU-Recht (seit Lissabon, davor nur EG-Recht) und seine Durchführung in den MS Prüfungsmaßstab: Art 6 EUV (EMRK, EU-Grundrechtecharta)

Grundrechte Agentur – Aufgaben I Planung eines Mehrjahresprogramms der Agentur mit thematischen Schwerpunkten (die immer Rassismus, Xenophobie und Intoleranz umfassen) Jahresprogramme auf Basis des Mehrjahres-programms Sammlung, Analyse und Verbreitung von relevanten objektiven, verlässlichen und vergleichbaren Informationen und Daten Entwicklung von Methoden und Standards um bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten zu erzielen

Grundrechte Agentur – Aufgaben II Durchführung wissenschaftlicher Forschung (auch Vergabe von Aufträgen) Erarbeitung von Machbarkeitsstudien, auf eigene Initiative und auf Ersuchen der EU-Toporgane Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Gutachten zu speziellen Themen in Eigeninitiative oder auf Ersuchen der EU-Toporgane Erarbeitung und Publikation thematischer Berichte auf eigene Initiative Kommunikationsstrategie und Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft

Mehrjahresprogramm 2007-2012 Thematische Bereiche: Rassismus, Xenophobie und damit verbundene Intoleranz Diskriminierung aus Gründen von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinde-rung, Alter, sexuelle Ausrichtung oder Angehörigen von Minderheiten einschließlich Mehrfachdiskriminierung Entschädigung von Opfern Rechte des Kindes einschließlich des Kinderschutzes Asyl, Zuwanderung und Integration von MigrantInnen Visa und Grenzkontrolle Teilhabe der EU-BürgerInnen am demokratischen Funktionieren der EU Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten Zugang zu effizienter und unabhängiger Rechtsprechung

Projekte & Studien 2009-2010 Discrimination and victimisation Racism and social marginalisation Passenger data protection Pilot Media Project – analysis of media content Combatting ethnic profiling practises: good practice guide Comparative report on homophobia Study on indicators regarding children‘s rights Data protection mapping exercise

Kooperation der Agentur mit Zivilgesellschaft, Wissenschaft und IOs Plattform für Grundrechte: Anhörungen der Zivilgesellschaft im Frühjahr und Herbst sowie Konferenz im Dezember 2007 in Brüssel  Konzept für Aufbau Anfang 2008, Koordination durch Direktor/in Wissenschaftlichen Ausschuss  nach Auswahlverfahren Ernennung der Mitglieder durch Verwaltungsrat im Frühjahr 2008 RAXEN (nationale Focal Points für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) FRALEX (Gruppe von RechtsexpertInnen) Kooperation mit MS, Europarat, OSZE, UN

Grundrechte Agentur – Organisation Unabhängigkeit und Rechtspersönlichkeit Verwaltungsrat Je ein Mitglied aus den 27 MS, eine Persönlichkeit des Europarates, zwei Vertreter der Kommission wichtige Kompetenzen wie Ernennung und Enthebung des Direktors und des Wissenschaftlichen Ausschusses, Verabschiedung der Jahresarbeitsprogramme Exekutivausschuss (stv.) Vorsitzende/r, 2 Mitglieder MB, Vertreter der EK Unterstützung und Beratung des Direktors Wissenschaftlicher Ausschuss 11 unabhängige GrundrechtsexpertInnen Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit Direktor

Grundrechte Agentur – Defizite Nicht zuständig ist die Agentur derzeit für: Sanktionsverfahren gemäß Art. 7 EUV  aber Beauftragung durch EU-Organe und MS möglich, Überprüfung sollte 2009 erfolgen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Drittstaaten (trotz Art. 21 EUV) Nicht eingegangen werden darf auf: Rechtssetzungsvorschläge der Kommission oder Stellungnahmen der MS dazu (außer auf Ersuchen des Parlaments, des Rats und der Kommission)

Grundrechte Agentur – Chancen Hohe Qualität und Professionalität  Respekt und Akzeptanz bei verantwortlichen EU-Organen Permanenter Dialog mit EP und Kommissarsgruppe Grundrechte  Einfluss auf EU-Rechtssetzung Transparente, diskursive Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Zivilgesellschaft  stärkt Glaubwürdigkeit und fördert Unterstützung; Informationen „from the roots“ verbesseren Kompetenz zur Reaktion und Prävention Entwicklung zu einem „Think-Tank“ mit Kompetenz zu rascher, auch öffentlicher Positionierung in aktuellen Grundrechtsfragen

Europäischer Bürgerbeauftragter Erledigung von Beschwerden, die sich gegen EU Organe und Institutionen wegen Missständen in der Verwaltung richten (unmittelbare persönliche Betroffenheit nicht erforderlich) Dem korrespondiert ein Recht auf eine „gute Verwaltung“ in der EU Grundrechte Charta Missstand kann erledigt werden durch Organ/Institution durch Eigeninitiative einvernehmliche Lösung aufgrund einer Empfehlung des Bürgerbeauftragten Wird der Missstand nicht beseitigt, legt der Bürgerbeauftragte dem EP einen Sonderbericht vor und/oder richtet eine „kritische Bemerkung“ an das Organ/die Institution

Diskriminierungsverbote Rechtsgrundlage der Richtlinien Art. 18 AEUV (ex. Art. 12 EGV): Jede Diskriminie-rung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist verboten Art. 19 AEUV (ex. Art. 13 EGV): Rat kann im Rahmen der EG-Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um: Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Durch den Vertrag von Amsterdam, der 1997 beschlossen wurde und am 1. Mai 1999 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierung über den Bereich der Beschäftigung ausgeweitet und umfasst Diskriminierungen aus Gründen der Rasse , der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die beiden Richtlinien legen Standards fest, die unionsweit ein einheitliches Niveau des Schutzes vor Diskriminierung gewährleisten und eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedsstaaten verlangen. Richtlinien stellen Mindestanforderungen dar. Diskriminierungsschutz bezieht sich nicht auf Unterscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit: es leben derzeit rund 12 Mio sog. Drittstaatsangehörige in den 15 EU-Mitgliedsstaaten.

Diskriminierungsverbote „Antirassismus-Richtlinie“ Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft 29.6.2000  schützt vor Diskriminierungen aus Gründen der („)Rasse(“) oder der ethnischen Herkunft in öffentlichen und privaten Bereichen

Diskriminierungsverbote „Beschäftigungs-Richtlinie“ Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 27.11.2000  schützt vor Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in öffentlichen und privaten Bereichen

Diskriminierungsverbote Sachliche Geltungsbereiche der RL I Beide Richtlinien (Art. 3)  Beschäftigung/Arbeit – privater und staatlicher Arbeitsmarkt: Stellenausschreibung und -bewerbung Anstellung, Entgelt, Arbeitsbedingung Aufstieg, Aus-, Weiterbildung Kündigung, Entlassung Berufsausbildung und Bildung

Diskriminierungsverbote Sachliche Geltungsbereiche der RL II Nur Antirassismus-Richtlinie zusätzlich (Art. 3)  im privaten Rechtsverkehr: Sozialschutz soziale Vergünstigungen Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum im öffentlichen Dienst: Umgang mit KlientInnen und KollegInnen

Diskriminierungsverbote Unterschiede in der Geltung der RL Diskriminierung durch EU-Recht ? Verletzung der Diskriminierungsverbote der Art. 14 EMRK und Art. 1 des 7. ZP EMRK ? Gleichheitswidrigkeit nach nationalem Recht ? (Richtlinien werden durch innerstaatliche Gesetze ausgeführt)

Rahmenbeschluss 2008/913/JI gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Strafrechtlicher Schutz gegen bestimmte Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Aufstachelung zu Gewalt und Hass und Verbreiten entsprechender Schriften nach den Kriterien „Rasse“, Hautfarbe, Religion, Abstammung, nationale und ethnische Herkunft Billigen, Leugnen, Verharmlosen von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen Verantwortlichkeit auch juristischer Personen (Parteien !)  bis zu Betätigungsverbot und Auflösung

Menschenrechte in der GASP I Art. 21 EUV (früher: Art. 11 EUV)  allgemeine Verankerung Menschenrechtsverordnungen 1999 für EZA-Staaten und andere Drittstaaten I Kompetenzen: EZA Art. 208 AEUV (ex. Art 177 EGV): VO 975/1999 sonstige Drittstaaten Art. 352 AEUV (ex. Art. 308 EGV): VO 976/1999 Förderung der Menschenrechte  Unterstützung der Demokratisierung Twinning-Projekte im Rahmen des IPA-Programms der EU („Pre-Accession Assistance“)

Menschenrechte in der GASP II Menschenrechtsverordnungen 1999 für EZA-Staaten und andere Drittstaaten II Wahlbeobachtung Rehabilitierung von Folteropfern Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte  Bekämpfung von Folter, Todesstrafe, Rassismus und Diskriminierung, Minderheitenschutz European Master on Human Rights and Democratization (EMA)

Menschenrechte in der GASP III Menschenrechtskonditionalität in EZA/AKP-Assoziationsabkommen (Lomé- und Cotonou-Abkommen)  Sanktionen Uganda 1977, China 1989, Jugoslawien 1989 Menschenrechts/Demokratieklauseln in Handels- und Wirtschaftsabkommen  seit 1992 wesentlicher Vertragsbestandteil, viele Beispiele wirtschaftlicher Sanktionen, aktuell: Palästina, Weißrussland, Argumente pro & contra Handelspolitische Vergünstigungen  Rücknahme oder zielgerichtet Menschenrechtsdialoge  China, Iran, Irak Stabilitätspakt für Südosteuropa