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LV1.1.8. Europäischer Rat, Europäischer Gerichtshof, Kommission, Primär- und Sekundärrecht, Rechtsetzungsverfahren und Rechtsakte der Europäischen Union,

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Präsentation zum Thema: "LV1.1.8. Europäischer Rat, Europäischer Gerichtshof, Kommission, Primär- und Sekundärrecht, Rechtsetzungsverfahren und Rechtsakte der Europäischen Union,"—  Präsentation transkript:

1 LV Europäischer Rat, Europäischer Gerichtshof, Kommission, Primär- und Sekundärrecht, Rechtsetzungsverfahren und Rechtsakte der Europäischen Union, Subsidiaritätsprinzip, Anwendungsvorrang

2 Roland Hoheisel-Gruler
Wo stehen wir ? Im institutionellen Gefüge der EU werden die allgemeinen politischen Prioritäten vom Europäischen Rat vorgegeben, in dem die EU-Staats- und Regierungschefs vertreten sind; vertreten direkt gewählte Abgeordnete die europäischen Bürgerinnen und Bürger im Europäischen Parlament; vertritt die Europäische Kommission, deren Mitglieder von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, die allgemeinen Interessen der EU; verteidigen die Regierungen der Mitgliedsländer die Interessen ihres Landes im Rat der Europäischen Union. Roland Hoheisel-Gruler

3 Roland Hoheisel-Gruler
Europäisches Parlament Rolle: Direkt gewähltes EU-Organ mit Zuständigkeit für Gesetzgebung, Aufsicht und Haushalt Mitglieder: 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments Präsident: Antonio Tajani Gegründet: 1952 als Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1962 als Europäisches Parlament, erste direkte Wahl 1979 Standort: Straßburg (Frankreich), Brüssel (Belgien), Luxemburg Roland Hoheisel-Gruler

4 Roland Hoheisel-Gruler
Aufgaben Gesetzgebung Aufsicht Haushalt Roland Hoheisel-Gruler

5 Roland Hoheisel-Gruler
Gesetzgebung Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften, in Zusammenarbeit mit dem Rat der EU auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission Entscheidung über internationale Abkommen Entscheidung über Erweiterungen Prüfung des Arbeitsprogramms der Kommission und Aufforderung der Kommission, Rechtsvorschriften vorzuschlagen Roland Hoheisel-Gruler

6 Roland Hoheisel-Gruler
Aufsicht Demokratische Kontrolle aller EU-Organe Wahl der Präsidentin/des Präsidenten der EU-Kommission und Zustimmung zur Kommission als Kollegium. Möglichkeit, einen Misstrauensantrag zu stellen, der die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen könnte. Entlastung, d. h. Genehmigung der Ausgaben aus dem EU-Haushalt. Bearbeitung von Petitionen der EU-Bürgerinnen und -Bürger und Einsetzen von Untersuchungsausschüssen Erörterung der Währungspolitik mit der Europäischen Zentralbank Befragung von Kommission und Rat Wahlbeobachtung Roland Hoheisel-Gruler

7 Roland Hoheisel-Gruler
Haushalt Aufstellung des Haushaltsplans der EU gemeinsam mit dem Rat Genehmigung des langfristigen EU-Haushalts, des so genannten „mehrjährigen Finanzrahmens“ Roland Hoheisel-Gruler

8 Roland Hoheisel-Gruler
Europäischer Rat Rolle: Bestimmung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der Europäischen Union Mitglieder: Staats- und Regierungschefs der EU-Länder, Präsident der Europäischen Kommission, Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik Vorsitz: Donald Tusk Gegründet: 1974 (informelles Forum), 1992 (offizieller Status), 2009 (offizielles EU-Organ) Standort: Brüssel, Belgien Roland Hoheisel-Gruler

9 Roland Hoheisel-Gruler
Aufgaben Er entscheidet über die allgemeine Ausrichtung der EU-Politik und ihre Prioritäten – ohne für die Erlassung von Rechtsvorschriften befugt zu sein, befasst sich mit komplexen oder sensiblen Themen, die auf einer niedrigeren Ebene der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit nicht geklärt werden können, legt die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fest und berücksichtigt dabei die strategischen Interessen der EU und Fragen der Verteidigungspolitik, ernennt und bestimmt Kandidaten für bestimmte wichtige Positionen auf EU-Ebene, zum Beispiel die Europäische Zentralbank oder die Kommission. Roland Hoheisel-Gruler

10 Roland Hoheisel-Gruler
Darüber hinaus…. Zu jedem Thema kann der Europäische Rat die Europäische Kommission ersuchen, einen relevanten Lösungsvorschlag zu erarbeiten oder die Angelegenheit an die Fachminister der EU-Länder im Rat der EU weiterleiten. Roland Hoheisel-Gruler

11 Roland Hoheisel-Gruler
Rat der Europäischen Union Rolle: Stimme der Regierungen von EU-Mitgliedsländern, die Gesetze annehmen und die EU-Politik koordinieren. Mitglieder: Minister aus jedem EU-Land, je nach behandeltem Politikbereich Vorsitz: Jedes EU-Land übernimmt wechselweise den Ratsvorsitz für sechs Monate Gegründet: 1958 (als Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) Sitz: Brüssel, Belgien Roland Hoheisel-Gruler

12 Roland Hoheisel-Gruler
Funktion Im Rat kommen Minister aus allen EU-Ländern zusammen, um Rechtsvorschriften zu diskutieren, zu ändern und anzunehmen. Außerdem koordinieren sie ihre Politikbereiche. Alle auf den Ratstagungen anwesenden Minister sind befugt, „für die Regierungen der von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten verbindlich zu handeln“. Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist der Rat der Europäischen Union das Hauptbeschlussorgan der EU. Roland Hoheisel-Gruler

13 Roland Hoheisel-Gruler
Aufgaben des Rates der Europäischen Union Abstimmung und Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften gemeinsam mit dem Europäischen Parlament auf Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission Koordinierung der politischen Maßnahmen der EU-Länder Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der EU auf Grundlage von Leitlinien des Europäischen Rates Abschluss internationaler Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen Organisationen Genehmigung des Haushaltsplans der EU gemeinsam mit dem Europäischen Parlament Roland Hoheisel-Gruler

14 Roland Hoheisel-Gruler
Europäische Kommission Rolle: Fördert die allgemeinen Interessen der EU durch Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften und deren Durchsetzung. Setzt Strategien um und verwaltet den EU-Haushalt. Mitglieder: Ein Team, „Kollegium“ genannt, eines aus jedem EU-Land Präsident: Jean-Claude Juncker Gegründet: 1958 Standort: Brüssel, Belgien Roland Hoheisel-Gruler

15 Roland Hoheisel-Gruler
Funktion Die Europäische Kommission ist die politisch unabhängige Exekutive der EU. Sie ist allein zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für neue europäische Rechtsvorschriften und setzt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates der EU um. Roland Hoheisel-Gruler

16 Roland Hoheisel-Gruler
Tätigkeiten der Kommission Vorschläge für neue Rechtsvorschriften Durchführung der EU-Strategien und Vergabe von Finanzmitteln Durchsetzung des EU-Rechts Vertretung der EU auf internationaler Ebene Roland Hoheisel-Gruler

17 Roland Hoheisel-Gruler
Vorschläge für neue Rechtsvorschriften Die Kommission ist das einzige EU-Organ, das dem Parlament und dem Rat Gesetzesvorschläge zur Abstimmung vorlegen kann. Roland Hoheisel-Gruler

18 Roland Hoheisel-Gruler
Durchführung der EU-Strategien und Vergabe von Finanzmitteln Die EU-Kommission legt gemeinsam mit dem Rat und dem Parlament die Schwerpunkte der Mittelvergabe fest, erstellt Jahreshaushaltspläne zur Annahme durch Parlament und Rat, überwacht, wie das Geld ausgegeben wird. Der Rechnungshof unterstützt die Kommission bei dieser Aufgabe. Roland Hoheisel-Gruler

19 Roland Hoheisel-Gruler
Durchsetzung des EU-Rechts Gemeinsam mit dem Gerichtshof wacht die Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten. Roland Hoheisel-Gruler

20 Roland Hoheisel-Gruler
Vertretung der EU auf internationaler Ebene Die EU-Kommission spricht in internationalen Organisationen für alle EU-Länder, vor allem in den Bereichen Handelspolitik und humanitäre Hilfe. Sie handelt außerdem im Namen der EU internationale Verträge aus. Roland Hoheisel-Gruler

21 Roland Hoheisel-Gruler
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Aufgaben: Gewährleisten, dass EU-Recht in allen EU-Mitgliedsländern auf die gleiche Weise angewendet wird und dafür sorgen, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten. Mitglieder: Gerichtshof: Ein/-e Richter/-in aus jedem EU-Land, dazu elf Generalanwälte/-anwältinnen Gericht: 47 Richter/-innen. Diese Zahl wird im Jahr 2019 auf 56 erhöht (zwei Richter aus jedem EU-Land). Gründung: 1952 Ort: Luxemburg Roland Hoheisel-Gruler

22 Roland Hoheisel-Gruler
Aufgaben des EuGH Er fällt Urteile in Rechtssachen, mit denen er befasst wird. Die häufigsten Rechtssachen sind: Auslegung des Rechts (Vorabentscheidungen) Durchsetzung des Rechts (Vertragsverletzung) Annullierung von EU-Rechtsakten (Nichtigkeitsklagen) Gewährleistung des Eingreifens der EU (Untätigkeitsklagen) Strafmaßnahmen gegen EU-Institutionen (Maßnahmen bei Schäden) Roland Hoheisel-Gruler

23 Roland Hoheisel-Gruler
Verordnungen, Richtlinien und sonstige Rechtsakte Verordnungen Richtlinien Beschlüsse Empfehlungen Stellungnahmen Roland Hoheisel-Gruler

24 Roland Hoheisel-Gruler
Verordnungen Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Bsp: EU-DSGVO Roland Hoheisel-Gruler

25 Roland Hoheisel-Gruler
Richtlinien Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, in dem ein von allen EU-Ländern zu erreichendes Ziel festgelegt wird. Es ist jedoch Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Beispiel: EU-Richtlinie über Verbraucherrechte Roland Hoheisel-Gruler

26 Roland Hoheisel-Gruler
Beschlüsse Beschlüsse sind für diejenigen verbindlich und unmittelbar anwendbar, an die sie gerichtet sind (beispielsweise ein EU-Land oder ein einzelnes Unternehmen). So hat die Kommission beispielsweise einen Beschluss über die Beteiligung der EU an verschiedenen Organisationen für die Zusammenarbeit bei der Terrorismusprävention und -bekämpfung erlassen, der allein diese Organisationen betrifft. Roland Hoheisel-Gruler

27 Roland Hoheisel-Gruler
Empfehlungen Empfehlungen sind nicht verbindlich. So hatte die Empfehlung der Kommission an die Justizbehörden der EU-Länder, Videokonferenzen verstärkt für eine bessere grenzübergreifende Zusammenarbeit zu nutzen, keine rechtlichen Konsequenzen. In einer Empfehlung können die Institutionen ihre Ansichten äußern und Maßnahmen vorschlagen, ohne dass dies für diejenigen, an die sich die Empfehlung richtet, rechtlich bindend wäre. Roland Hoheisel-Gruler

28 Roland Hoheisel-Gruler
Stellungnahmen In einer Stellungnahme können sich die Institutionen in unverbindlicher Form zu einem Sachverhalt äußern. Sie stellt für die Adressaten also keine rechtliche Verpflichtung dar und ist nicht verbindlich. Stellungnahmen können von den wichtigsten EU-Organen (Kommission, Rat, Parlament) sowie dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss abgegeben werden. Im Zuge der Erarbeitung von Rechtsvorschriften legen die Ausschüsse vor dem Hintergrund ihres jeweiligen regionalen, wirtschaftlichen oder sozialen Standpunkts Stellungnahmen vor. Roland Hoheisel-Gruler

29 Roland Hoheisel-Gruler
Primärrecht - Sekundärrecht Das EU-Recht gliedert sich in Primärrecht und Sekundärrecht. Die Verträge, d. h. die primären Rechtsvorschriften, sind die Grundlage für das Tätigwerden der EU ganz allgemein. Die sekundären Rechtsvorschriften, also Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse, leiten sich von den in den Verträgen festgelegten Grundsätzen und Zielen ab. Roland Hoheisel-Gruler

30 Roland Hoheisel-Gruler
Der Grundsatz der Subsidiarität Das Subsidiaritätsprinzip ist von grundlegender Bedeutung für die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) und vor allem für die europäische Entscheidungsfindung. Auf der Grundlage dieses Prinzips kann entschieden werden, wann die EU für die Gesetzgebung zuständig ist. Es trägt dazu bei, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden. Das Subsidiaritätsprinzip ist in Artikel 5 des Vertrags über die EU verankert. Es wird neben zwei anderen Grundsätzen aufgeführt, die ebenfalls als wesentlich für die europäische Entscheidungsfindung angesehen werden: dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Roland Hoheisel-Gruler

31 Roland Hoheisel-Gruler
Anwendung Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips wird im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit definiert. Darüber hinaus hat der Vertrag von Lissabon das Subsidiaritätsprinzip erheblich gestärkt: So wurden mehrere Kontrollmechanismen eingeführt, um die Anwendung zu kontrollieren. Roland Hoheisel-Gruler

32 Roland Hoheisel-Gruler
DEFINITION Auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips wird die geeignete Handlungsebene im Bereich der geteilten Zuständigkeiten zwischen der EU und den EU-Länder ermittelt. Dabei kann es sich um eine Maßnahme der EU-Länder auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene handeln. In allen Fällen kann die Union nur dann tätig werden, wenn sie in der Lage ist, effizienter zu handeln als die EU-Länder. Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nennt drei Kriterien, anhand derer sich feststellen lässt, ob ein Eingreifen auf EU-Ebene sinnvoll ist oder nicht: Roland Hoheisel-Gruler

33 Roland Hoheisel-Gruler
Grundfragen Hat die Maßnahme grenzüberschreitende Aspekte, die nicht von den EU-Länder geregelt werden können? Würde eine nationale Maßnahme oder ein Nichttägigwerden im Widerspruch zu den Anforderungen des Vertrags stehen? Hat eine Maßnahme auf EU-Ebene offenkundige Vorteile? Roland Hoheisel-Gruler

34 Roland Hoheisel-Gruler
Zweck Politische Maßnahmen sollen nach Möglichkeit auf lokaler Ebene ergriffen werden, wenn dies notwendig ist. Allerdings bedeutet das Subsidiaritätsprinzip nicht zwangsläufig, dass eine Maßnahme immer auf der Ebene getroffen werden muss, die dem Bürger am nächsten ist. Roland Hoheisel-Gruler

35 Roland Hoheisel-Gruler
KOMPLEMENTARITÄT Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union grenzt die Zuständigkeiten auf EU-Ebene und der EU-Länder ab. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr in den Verträgen übertragen wurden. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sind Grundsätze, die den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ergänzen. Sie legen fest, in welchem Umfang die EU die Zuständigkeiten wahrnehmen kann, die ihr von den Verträgen übertragen wurden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Roland Hoheisel-Gruler

36 Roland Hoheisel-Gruler
Folgerungen So kann die EU: nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die ihr in den Verträgen übertragen wurden (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung); in den Bereichen der geteilten Zuständigkeit mit den EU-Ländern nur tätig werden, sofern die in den Verträgen festgelegten Ziele auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind (Subsidiaritätsprinzip); wenn die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Roland Hoheisel-Gruler

37 Roland Hoheisel-Gruler
KONTROLLE DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS Die Mechanismen zur Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips werden im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit definiert. Der Vertrag von Lissabon hat dieses Protokoll reformiert, um die Kontrolle zu verbessern und zu intensivieren. Roland Hoheisel-Gruler

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Protokoll Das Protokoll, das erstmals mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, sieht bereits vor, dass während der Ausarbeitung von Entwürfen von Gesetzgebungsakten bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen. So muss die Europäische Kommission, bevor sie einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegt, ein Grünbuch erarbeiten. Ein Grünbuch bedeutet umfangreiche Konsultationen. Auf diese Weise kann die Kommission die Ansichten nationaler und lokaler Stellen und der Zivilgesellschaft darüber einholen, ob ein solcher Gesetzesvorschlag sinnvoll ist, vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität. Das Protokoll legt ferner fest, dass die Kommission jedem Entwurf eines Gesetzgebungsakts einen Vermerk beifügen muss, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Roland Hoheisel-Gruler

39 Roland Hoheisel-Gruler
Vertrag von Lissabon Der Vertrag von Lissabon geht noch einen Schritt weiter und bezieht die nationalen Parlamente in vollem Umfang in die Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips ein. Die nationalen Parlamente können eine zweifache Kontrolle ausüben: Sie verfügen über ein Vetorecht bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsentwürfen. Sie können somit den Entwurf eines Gesetzgebungsaktes an die Kommission zurückverweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Grundsatz der Subsidiarität nicht eingehalten wurde Roland Hoheisel-Gruler

40 Roland Hoheisel-Gruler
Lissabon (2) Die nationalen Parlamente können gegen einen Gesetzgebungsakt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union klagen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Grundsatz der Subsidiarität nicht eingehalten wurde. Der Vertrag von Lissabon bezieht auch den Ausschuss der Regionen in die Kontrolle des Grundsatzes der Subsidiarität ein. Wie die nationalen Parlamente kann auch der Ausschuss den Gerichtshof der EU mit einem Gesetzgebungsakt befassen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist. Im Rahmen der Durchführung der EU-Initiative für eine bessere Rechtsetzung veröffentlicht die Europäische Kommission Jahresberichte über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Roland Hoheisel-Gruler

41 Roland Hoheisel-Gruler
Anwendungsvorrang Das unmittelbar anwendbare Unionsrecht genießt nach der Rechtsprechung des EuGH und der des BVerfG Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht, also auch vor dem nationalen Verfassungsrecht. Roland Hoheisel-Gruler

42 Roland Hoheisel-Gruler
Folgen Alle Behörden einschließlich Gebietskörperschaften und sämtliche nationalen Gerichte müssen den Anwendungsvorrang beachten. Sie sind nicht befugt, Akte der Unionsorgane auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der nationalen Verfassungen zu überprüfen. Denn folgt die nationale Normsetzung dem zwingenden Unionsrecht, dann kann deren Überprüfung nur nach den unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechten erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen zu unterlassen. Der Anwendungsvorrang greift auch gegenüber bestandskräftigen Verwaltungsakten der Mitgliedstaaten durch, da dem Einzelnen sonst nach Auffassung des EuGH der durch das unmittelbar anwendbare Unionsrecht vermittelte Rechtsschutz vorenthalten würde. Roland Hoheisel-Gruler

43 Roland Hoheisel-Gruler
Verwirklichung der Unionsziele Die Mitgliedstaaten haben durch die Gründungsverträge gem. Art. 4 Abs. 3 EUV n.F. die gegenseitige Verpflichtung übernommen, alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Verwirklichung der Unionsziele entgegenstehen könnten. Die Funktionsfähigkeit der Union setzt die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung voraus. Soweit ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht nicht besteht, ist das nationale Recht von den nationalen Behörden und den Gerichten des jeweiligen Mitgliedstaates zu beachten. Roland Hoheisel-Gruler

44 Roland Hoheisel-Gruler
Folgen Bei einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird das nationale Recht nur soweit und nur solange von dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht verdrängt, wie es im konkreten Fall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist. Roland Hoheisel-Gruler

45 Roland Hoheisel-Gruler
Ausschluss Der Anwendungsvorrang ist ausgeschlossen, wenn bei inhaltlichen Widersprüchen z.B. gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV ausnahmsweise ein nationaler Alleingang in einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen wurde. Roland Hoheisel-Gruler

46 Roland Hoheisel-Gruler
Die Begründung des BVerfG Das BVerfG leitete den Anwendungsvorrang aus den innerstaatlichen Zustimmungsgesetzen ab. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG enthalte einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl, aus dem sich kraft nationalem Verfassungsrechts ein Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vor dem bundesdeutschen Recht ergebe. Nicht klar war lange Zeit, ob es nach Auffassung des BVerfG auch einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Verfassungsrecht des GG geben sollte. Seit 1986 erkennt das BVerfG jedoch an, dass der Grundrechtsschutz auf Unionsebene durch die EuGH-Rechtsprechung mit dem des GG vergleichbar ist. Roland Hoheisel-Gruler

47 Roland Hoheisel-Gruler
Urteil zum Vertrag von Maastricht Hier hat das BVerfG festgestellt, dass es seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH ausübt. Das BVerfG könne sich auf eine Prüfung der generellen Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken, da der EuGH für das gesamte Gebiet der Europäischen Union den Grundrechtsschutz garantiere. Roland Hoheisel-Gruler

48 Roland Hoheisel-Gruler
Die Begründung des EuGH Der EuGH leitete den Vorrang des Unionsrechts aus der notwendigen Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unionsrechts ab. Die Mitgliedstaaten hätten durch die Gründung bzw. den späteren Beitritt zur EG ihre Souveränitätsrechte freiwillig beschränkt, damit die EG selbst für die Mitgliedstaaten verbindlich handeln könne. Soweit die Mitgliedstaaten ihre Kompetenzen auf die EG übertragen hätten, sei die EG als supranationale Organisation zuständig. Aufgrund der freiwilligen Beschränkung der Souveränitätsrechte besteht nach Auffassung des EuGH zwangsläufig auch ein Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten. Roland Hoheisel-Gruler

49 Roland Hoheisel-Gruler
….. haben Sie noch Fragen? Roland Hoheisel-Gruler


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