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LV 1.1.7. Motive zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Entwicklung seit Gründung der Montanunion, sowie Entwicklung zur EU (Maastricht-Prozess)

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Präsentation zum Thema: "LV 1.1.7. Motive zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Entwicklung seit Gründung der Montanunion, sowie Entwicklung zur EU (Maastricht-Prozess)"—  Präsentation transkript:

1 LV Motive zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Entwicklung seit Gründung der Montanunion, sowie Entwicklung zur EU (Maastricht-Prozess)

2 Roland Hoheisel-Gruler
Wo stehen wir ? Die Schaffung der Europäischen Union hatte zum Ziel, den zahlreichen blutigen Kriege zwischen den Nachbarländern, die im Zweiten Weltkrieg mündeten, ein Ende zu setzen. Seit dem Jahr 1950 beginnt mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die wirtschaftliche und politische Vereinigung der europäischen Länder zur Sicherung eines dauerhaften Friedens. Die sechs Gründerländer sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Die 1950er Jahre sind vom Kalten Krieg zwischen Ost und West geprägt. Mit dem Vertrag von Rom, der im Jahr 1957 unterzeichnet wird, entsteht die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) - der Gemeinsame Markt. Roland Hoheisel-Gruler

3 Roland Hoheisel-Gruler
Römische Verträge Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), wurde am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) gegründet. Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (abgekürzt EWG-Vertrag), dessen Inhalte im Wesentlichen auf der Konferenz von Messina erarbeitet worden waren. Gleichzeitig gründeten die Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom); Zusammen mit der bereits 1951 gegründeten EGKS bestanden nun also drei Gemeinschaften, die zusammen auch als Europäische Gemeinschaften (EG) bezeichnet werden. Roland Hoheisel-Gruler

4 Roland Hoheisel-Gruler
EG-Fusionsvertrag Der EG-Fusionsvertrag (offiziell Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auch Vertrag von Brüssel) führte zur Einsetzung einer gemeinsamen Kommission und eines gemeinsamen Rates der damals drei Europäischen Gemeinschaften (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Europäische Atomgemeinschaft). Der Fusionsvertrag wurde am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 1967 in Kraft. Roland Hoheisel-Gruler

5 Roland Hoheisel-Gruler
Erweiterung auf 12 Mitgliedsstaaten Am 11. Mai 1967 beantragte die britische Regierung (unter Harold Wilson (Labour), Premierminister von 10/1964 bis 06/1970) den Beitritt zur EG. Am 27. November 1967 kündigte Charles de Gaulle das Veto Frankreichs gegen den Beitritt Großbritanniens an und legte es in der Sitzung des EWG-Ministerrates am 19. Dezember 1967 auch ein. Zum 1. Januar 1973 traten Großbritannien, Irland und Dänemark der EG bei („EG-9“). Am 1. Januar 1981 trat Griechenland bei („EG-10“), am 1. Januar 1986 Spanien und Portugal („EG-12“); Roland Hoheisel-Gruler

6 Roland Hoheisel-Gruler
Vertrag von Maastricht Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) durch den 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht wurde die EWG in „Europäische Gemeinschaft“ (EG) umbenannt, aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Mit dieser Änderung sollte die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer umfassenden politischen Organisation, die etwa auch umwelt- und sozialpolitische Fragen behandelte, zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) änderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war. Die Europäische Union selbst war als Dachorganisation konstruiert, die neben den drei Gemeinschaften noch als weitere Politikbereiche die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres umfasste. Für diese galten jedoch andere Entscheidungsverfahren als für die EG. Roland Hoheisel-Gruler

7 Roland Hoheisel-Gruler
Drei-Säulen der EU Nach dem Vertrag von Maastricht besaß die Europäische Union (EU) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie war lediglich eine Art Dachorganisation, die den institutionellen Rahmen für drei Teilbereiche, die sogenannten drei Säulen, bot. Dabei handelte es sich um die Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EG, Euratom), die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (ZJI). Roland Hoheisel-Gruler

8 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN (EG)
EUROPÄISCHE UNION EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN (EG) GEMEINSAME AUSSEN-UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP) POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN (PJZS) Roland Hoheisel-Gruler

9 Roland Hoheisel-Gruler
Europäische Gemeinschaft Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und die Euratom nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildete die Europäische Gemeinschaft das Herz der Europäischen Gemeinschaften. Die drei Gemeinschaften wiederum bildeten die erste und wichtigste der drei Säulen der Europäischen Union. Ziel der EG war die Errichtung eines Binnenmarktes und – darauf aufbauend – einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Daneben hatte sie Zuständigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung. In den Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 wurden zudem verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in den EG-Vertrag aufgenommen, d. h. „vergemeinschaftet“. Roland Hoheisel-Gruler

10 Roland Hoheisel-Gruler
Vertrag von Nizza Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl lief nach 50 Jahren Laufzeit 2002 aus. Durch den Vertrag von Nizza von 2001 (2003 in Kraft getreten) wurden die EGKS-Bestimmungen in den EG-Vertrag eingegliedert. Die EGKS selbst wurde aufgelöst. Roland Hoheisel-Gruler

11 Roland Hoheisel-Gruler
Vertrag von Lissabon Hinter dem 2004 unterzeichneten EU-Verfassungsvertrag hatte das Konzept gestanden, alle bestehenden EU-Verträge aufzuheben (Art. IV-437 EUVV) und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ zu ersetzen. Nachdem der Verfassungsvertrag jedoch 2005 durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war, wurde dieses Ziel in dem 2007 erteilten Mandat für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag ausdrücklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz des Verfassungsvertrags in das bereits existierende Vertragswerk eingearbeitet. Roland Hoheisel-Gruler

12 Roland Hoheisel-Gruler
Gliederung Präambel Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1) Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2) Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7) Protokolle (Artikel 4) Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5) Roland Hoheisel-Gruler

13 Roland Hoheisel-Gruler
Mehrere Verträge Die EU beruht somit auch weiterhin auf mehreren Verträgen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), welcher durch den Vertrag von Lissabon in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wurde. Diese Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen. Roland Hoheisel-Gruler

14 Roland Hoheisel-Gruler
Werte der Union Art. 2 EU-Vertrag: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Roland Hoheisel-Gruler

15 Roland Hoheisel-Gruler
Ziele der Union Art. 3 EU-Vertrag legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc. Roland Hoheisel-Gruler

16 Roland Hoheisel-Gruler
Kompetenzabgrenzung Die Europäische Union besitzt nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ grundsätzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den Gründungsverträgen ausdrücklich zugestanden werden. In den früheren Verträgen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern über das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das Verständnis des Vertrages und führte häufig zu Unklarheiten über den Umfang der Zuständigkeiten der Union im Einzelnen. Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“gelöst werden, der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten hat, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu. Roland Hoheisel-Gruler

17 Roland Hoheisel-Gruler
Grundrechtecharta Eine bedeutende Neuerung bestand in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erst durch den Vertrag von Lissabon rechtskräftig wurde (Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Sie bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht. Die Charta war bereits 2000 vom Europäischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, zunächst jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Art. 53 der Grundrechtecharta legt ausdrücklich das „Günstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage für den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgültige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt grundsätzlich die für den Einzelnen bessere Regelung. Roland Hoheisel-Gruler

18 Roland Hoheisel-Gruler
Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags sieht den Beitritt der EU zur EMRK vor. Für den Beitritt der EU zur EMRK war eine Änderung der Konvention selbst nötig, da diese bis dahin nur Mitgliedstaaten des Europarats offen stand (Art. 59 Abs. 1 EMRK). Diese Anpassung erfolgte durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Es muss noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden. Dieses wäre ein eigener völkerrechtlicher Vertrag und müsste daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden. Roland Hoheisel-Gruler

19 Roland Hoheisel-Gruler
….. haben Sie noch Fragen? Roland Hoheisel-Gruler


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