BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.

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BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1

BM.I Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden „Durchgriffsrecht des Bundes“ 2 Workshop (17. – 18. Aug. 2015)

BM.I Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (BGBl. I Nr. 120/2015) 3 Workshop (17. – 18. Aug. 2015) Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden (BGBl. II Nr. 290/2015) Geltungsdauer: 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2018

BM.I Inhalte 4 Festlegung des Bezirks- und Gemeinderichtwert von 1,5%  Möglichkeit der Festlegung höherer/geringerer Richtwerte durch VO, dann Stellungsnahmemöglichkeit der Länder sowie des Städte- und Gemeindebundes Punktuelle Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung durch Art. 3  Bescheidmäßige Anordnung der Nutzung und des Umbaus von Bauwerken oder des Aufstellens beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken ohne vorheriges Verfahren durch Bundesminister für Inneres Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen

BM.I Voraussetzungen Bescheiderlassung 5 Landesquote und Bezirksrichtwerte werden nicht erfüllt Landesrichtwert  Durchschnittliche Quotenerfüllung des Vormonats (Quote der GVV) Bezirksrichtwert  1,5% der Wohnbevölkerung Keine Berücksichtigung von nicht angemessenen Wohnraum und nicht winterfesten Quartieren (Stichwort: Zelte) Gemeinde, Abwägung mehr als 2000 Einwohner vor kleinerer Gemeinde; Nichterfüller- vor Erfüllergemeinden Bauwerk oder Grundstück im Eigentum des Bundes oder zu dessen Verfügung Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Umweltschutzes stehen nicht entgegen

BM.I Praktischer Ablauf Prüfung der Voraussetzungen Verständigung des Bürgermeisters und der BezVwB Erlassung des vorläufigen Bescheides gegenüber dem Grundstückseigentümer und Kundmachung Amtswegiges Prüfverfahren der BezVwB Stellungnahme der BezVwB an BMI Erlassung des endgültigen Bescheides gegenüber dem Grundstückseigentümer und Kundmachung

BM.I Prüfung durch die BezVwB 7 Amtswegiges Konzentriertes Verfahren hinsichtlich: Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit. Ergebnis: Die vom BMI ergriffenen Maßnahmen entsprechen den sich daraus ergebenden Anforderungen, keine Stellungnahme notwendig. Anderenfalls Stellungnahme ans BMI mit Benennung der zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen.

BM.I Neuer Bescheid des BMI 8 Voraussetzung: Stellungnahme sieht notwendige Maßnahmen vor. Neuer Bescheid des BMI: Festlegung welche Maßnahmen umzusetzen sind und Begründung welche im Hinblick auf Nutzungsdauer und Verwendungszweck nicht umzusetzen sind. Rechtsmittel zulässig, aber keine aufschiebende Wirkung. Bescheid ist aufzuheben, wenn Landesquote und Bezirksrichtwert erfüllt und kein weiterer Bedarf absehbar (gilt auch für den vorläufigen Bescheid).

BM.I Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 9