Scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht II - Gebrauchsmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.

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 Präsentation transkript:

scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht II - Gebrauchsmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.

Inhalt  Einführung  Gebrauchsmuster  Anmeldung und Eintragung  Inhalt des Gebrauchsmusterrechts  Übertragung  Rechtsverlust

Einführung - Rechtsquellen  Gebrauchsmustergesetz  Patentgesetz  PAG – PAGV – PatV-EG – PAV – TRFV  Gemeinschaftspatent (VO bis jetzt noch nicht realisiert)  RL-Vorschlag Gebrauchsmusterrecht  Biotechnologie-RL  Rechtsdurchsetzungs-RL  PVÜ, TRIPS, PCT, EPÜ

Einführung – Behörden  ÖPA: Technische Abteilung, Rechtsabteilung, Nichtigkeitsabteilung  OLG Wien und OGH als Rechtsmittelinstanzen  HG Wien für Klagen und einstweilige Verfügungen  LG für Strafsachen Wien für Strafsachen (§ 42)

Gebrauchsmuster  Legaldefinition (§ 1 GMG)  Neu  Erfinderischer Schritt  Gewerblich anwendbar  Abgrenzungen  Patent: Gebrauchsmuster hat zu niedrigen Erfindungsgehalt für eine Patenterteilung (darum als „kleines Patent“ bezeichnet)  Design (Geschmacksmuster)  Urheberrechtliches Werk

Gebrauchsmuster  Schutzvoraussetzungen  Neuheit (§ 3 GMG): gehört noch nicht zum Stand der Technik (ältere Patente gelten auch als neuheitsschädlich) Neuheitsschonfrist: Veröffentlichung in den letzten 6 Monaten unberücksichtigt, wenn sie vom Anmelder stammt (Unterschied zum Patent!)  Erfinderischer Schritt (§ 1 GMG): geringe Erfindungsqualität genügt Über die fachmännische Routine herausgehende Lösung, die für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich erreichbar ist Auffinden einer nicht nahe liegenden Lösung  Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 GMG) Wenn geschützte Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (inkl Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann

Anmeldung und Eintragung  Schriftliche Anmeldung beim ÖPA (§ 13 GMG)  Offenbarungsgrundsatz: Erfindung in der Anmeldung so deutlich machen, dass ein Fachmann sie ausführen kann  Einheitlichkeitsgrundsatz  Abzweigungserklärung: Gebrauchsmuster-Anmeldung statt Patentanmeldung  Prioritätsrecht mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung

Anmeldung und Eintragung  Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18 GMG): formelle Prüfung (nicht bzgl Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit)  Antrag auf Nichtigerklärung als Ausgleich für die nur formelle Prüfung  Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt, Registrierung im Gebrauchsmuster-Register (deklarativ), Gebrauchsmuster- Urkunde  Akteneinsichtsrecht

Inhalt des Gebrauchsmusterrechts  Schutzbereich ist ganzes Bundesgebiet  Ausschließungs-/ Verbietungsrecht (§ 4 GMG)  Ausschluss anderer von betriebsmäßiger Herstellung, Verkauf, Gebrauch,…  Vorbenutzerrecht (§ 5 GMG)  Keine Wirkung des Gebrauchsmusters für denjenigen, der die Erfindung vor dem Prioritätstag gutgläubig benutzt  Mit dem Unternehmen übertragbar  Recht auf schriftliche Anerkennung  Schutzdauer (§ 6 GMG): zehn Jahre

Inhalt des Gebrauchsmusterrechts  Schöpferprinzip (§ 7 GMG): Schutzanspruch steht dem Erfinder (seinem Rechtsnachfolger) zu  Ausnahme: Ex-lege-Aufgriffsrecht der Universität, trotzdem Schutz der Erfinderehre  Zivilrechtliche Ansprüche (§ 41 GMG):  Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung, Auskunft über den Vertriebsweg  Feststellungsantrag (§ 45 GMG)  Negativ: Antrag des Herstellers gegen den Rechteinhaber, dass der Gegenstand nicht unter das Muster fällt  Positiv: Antrag des Rechtsinhabers gegen den Hersteller, dass der Gegenstand unter das Muster fällt

Inhalt des Gebrauchsmusterrechts  Strafrechtlicher Gebrauchsmusterschutz (§ 42 GMG)  Geldstrafe  Strafbar ist auch der Unternehmensleiter, der eine Verletzung der Bediensteten nicht verhindert

Übertragung  Übertragung zur Gänze / nach ideellen Anteilen (§ 10 GMG)  Keine Übertragung eines materiellen Anteils (= von einzelnen Ansprüchen)  Heimfallsrecht ausgeschlossen  Konstitutive Eintragungswirkung bei der Übertragung  Lizenzen / Pfandrechte möglich

Rechtsverlust  Zeitablauf / Nichtzahlung der Gebühr (§ 12 GMG)  Verzicht (§ 12 GMG)  Nichtigerklärung (§ 28 GMG)  Antrag von jedermann  Wenn das Gebrauchsmuster nicht den §§ 1-3 entspricht, die Erfindung nicht deutlich genug offenbart ist oder der Gegenstand des Musters über die Anmeldung hinausgeht  Aberkennung (§ 29 GMG): Gebrauchsmusterrecht wird dem unbefugten Anmelder aberkannt und dem Antragsteller übertragen  Abhängigerklärung (§ 30 GMG): wenn die gewerbliche Verwendung die Benutzung eines prioritätsälteren Rechts verlangt