Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
Fachhochschule Vlbg. April 2010
„Rechtsaspekte der Produktentwicklung“ Integrated Product Development (IPD) 2.Teil Fachhochschule Vlbg. April 2010
2
Gewerblicher Rechtsschutz
e-commerce
3
Gewerblicher Rechtsschutz
Unlauterer Wettbewerb (UWG) Urheberrecht Markenrecht Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Patentrecht Andere Schutzrechte (Halbleiter, Pflanzensorten u.a.) e-commerce
4
Rechtsquellen des UWG UWG 1984/448 + UWG Nov. 2007
Markenrechtsnovelle 1999, BGBl I 1999/111 Nahversorgungsgesetz BGBL I 1977/392, 1980/121,1988/424, 1990/519 e-commerce
5
Rechtsquellen des UWG Internationaler Rechtsschutz:
Pariser Verbandsübereinkunft 1883 (PVÜ) BGBl 1973/399 i.d.F 1984/384 Abkommen über handelbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) (BGBl 1995/1 Anhang 1 C i.d.F BGBl 1957/379) e-commerce
6
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
3 Freie Wirtschaft führt zu freiem Wettbewerb, Jeder Wettbewerb erzeugt Spannungen & Gegensätze, Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Geschäftstätigkeit (System des UWG). § Allgemeiner Tatbestand (Generalklausel) § 2 bis 11 Besondere Tatbestände e-commerce
7
§ 1 UWG „Unlautere Geschäftspraktiken“
„Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen......“ e-commerce
8
Unlautere Geschäftspraktiken
aggresiv i. S. d. § 1a irreführend i. S. d. 2 § 1 a UWG: Aggressive Geschäftspraktiken § UWG: Irreführende Gesch. praktiken e-commerce
9
§1 UWG Definitionen (Legaldefinitionen)
Produkt Geschäftspraktik Wesentliche Beeinflussung des Verhaltens des Verbrauchers Verhaltenskodex Aufforderung zum Kauf Unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers Geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Berufliche Sorgfalt e-commerce
10
§ 2 a Vergleichende Werbung
zulässig, wenn gegen §§ 1, 1a, 2, 7, 9 UWG nicht verstösst Ursprungsbezeichnung (Waren mit gleicher Bezeichnung) Sonderangebot e-commerce
11
Strafgerichtliche Strafbestände des UWG (Privatanklagedelikte)
aktive und passive Bestechung Geheimnisverrat, Geheimnisverwertung Missbrauch anvertrauter Vorlagen e-commerce
12
Zivilrechtliche Folgen der unlauteren Wettbewerbshandlung
Unterlassung Schadenersatz Ersatz des entgangenen Gewinns Vergütung für die erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile e-commerce
13
Immaterialgüterrechte
e-commerce
14
Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, die absolute Verwertungsrechte gewähren für eine festgelegte Schutzdauer das Immaterialgut allein zu benutzen (positives Benutzungsrecht) Unberechtigte Dritte davon auszuschliessen Monopolrechte im Interessenskonflikt mit dem Wettbewerbsrecht. e-commerce
15
Immaterialgüterrechte
UrhG – Werke d. Literatur Leistungen auf kulturellem Gebiet MarkenG: Zeichen, die d. Unterscheidung die d. Kennzeichnung dienen Geograph. Herkunftsangaben MusterR: 2-od.3 dimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses GebrauchsMG: Techn. Erfindung PatG: Techn. Erfindung e-commerce
16
Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, Schutzrecht, Schutzgegenstand (Innovation), Wirkung, Erschöpfung des Schutzrechts, Schutzrechtsverletzung, Nutzungsvertrag, Rechte des geistigen Eigentums. e-commerce
17
Immaterialgüterrechte
TRIPS Trade related Aspects of Intellectual Property Rights Anhang zur WTO am in Kraft Berner Übereinkunft f. Urheberrecht(Vorläufer) PVÜ Stichwort: Produktpiraterie e-commerce
18
Immaterialgüterrechte
Einordnung in die Rechtsordnung: UWG -- bei unlauteren Ausbeutung EU V -- Kartellrecht Arbeitnehmerschutzgesetze TRIPS – Übereinkommen (Ü. über handelsbez. Aspekte d. Rechte d geistigen Eigentums) Gerichte sind verpflichtet die Tripsregeln zu beachten, bei Anwendung nat. Vorschriften. e-commerce
19
Urheberrecht e-commerce
20
Urheberrecht Nationale Rechtsquellen:
Urheberrechtsgesetz (UrhG idf BGBL I 2003/32) Urh G BGBl I 81/2006 Verwertungsgesellschaftsgesetz 2006 (BGBl I 9/2006, idF 82/2006 u. 1/2010) Produktpirateriegesetz (BGBl I 56/2004 idF 17/2007) e-commerce
21
Urheberrecht Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: (EG) PPV 2004
Computer-RL(RL 91/250/EWG + Nov. aus 1993) Vermiet-RL (RL 2006/115/EG) Satelliten-RL (RL 93/ 83/EWG) Schutzdauer / Schutzfristen-RL( RL 93/98/EWG) Datenbank-RL ( RL 96/9 EG) Info –RL Harmonisierung d. Urh.rechts i d. Info. Ges RL über das geistiges Eigentums (RL 2004/48/ EG) e-commerce
22
Urheberrecht Internationale Rechtsquellen:
Trade Related Aspects of Intellectual Property TRIPS WIPO = Weltorganisation f. geistiges Eigentum WUA - Welturheberrechtsabkommen (1982) Neufassung des Berner Übereinkommens (1986) Genfer Tonträgerabkommen (1982) Brüsseler Satelliten Abkommen (1982) Europäisches Sat. Rundfunk Übereinkommen e-commerce
23
Urheberrecht Gliederung d. UrhG.:
Urheberrecht an Werken d. Literatur u. Kunst Verwandte Schutzrechte: -- Literatur und Tonkunst -- Schallträger, Rundfunksendungen -- Datenbank -- Brief- und Bildnisschutz -- Nachrichten u. Titelschutz Rechtsdurchsetzung und Anwendungsbereich e-commerce
24
Urheberrecht Vier zentrale Grundsätze:
formloser Schutz individueller Leistung, ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral), Schutzwirkung auf die Person unmittelbar bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgut, das Schutzobjekt ist (Werk oder Bild), Zeitliche Befristung. e-commerce
25
Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Urheberschaft i. e. S. (le droit de la paternite) Recht, das Werk als eigene Schöpfung in Anspruch zu nehmen, wenn Urheberschaft a. Werk bestritten wird durch ein Plagiat oder einem Anderen zugeschrieben wird. e-commerce
26
Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Recht zur Bestimmung der Urheberbezeichnung, Werkschutz, Recht auf Unterlassung von Änderungen, (Verfälschung, Verstümmelung) Änderungsverbot. e-commerce
27
Schutzfähigkeit von Werken
Gemäß §1 UrhG individuelle Eigenart (geistige Schöpfung) zukommt. Das Werk muss sich abheben von der Masse alltäglicher Gebilde. Auf Grund individueller Schaffenskraft gewisse Werkeigenheiten (Niveau) aufweisen. e-commerce
28
Nicht schutzfähig neuartige technische Lösungen (OGH 16.6.1992)
Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes (OHG ) Erfindungen (OGH ) e-commerce
29
Plagiat Inhalt eines Plagiatstreits:
Diebstahl von geistigem Eigentum durch Verwertung in einem eigenen Werk. Inhalt eines Plagiatstreits: Geprüft im schöpferischen Teil die Übereinstimmung zw. dem Original und d. Verletzungsgegenstand. e-commerce
30
Werkteile Urheberrechtsschutz dann, wenn Werkteil für sich allein
d. Schutzvoraussetzungen d. Gesetzes erfüllt, Werkteil für sich allein besitzt d. notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung(OGH; 1996) e-commerce
31
Werkarten Werke der Literatur Werke der bildenden Künste
Werke der Filmkunst Urhebergesetznovelle 1997: (Umsetzung der Datenschutzrichtlinie) Schutz von Datenbanken als Sammelwerke Noch strittig in der Judikatur: Schutzwürdigkeit des Umfanges der Datenbank-werke als Auswahl oder Anordnung des Stoffes. e-commerce
32
Literatur- und Sprachwerke
Werke der Literatur: Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme Sprachwerke: Ausdrucksmittel ist die Sprache Bühnenwerke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art e-commerce
33
Werke der Tonkunst Vermitteln Gedanken und Empfindungen mit dem Ausdruckmittel der Musik. „Geschützt ist die Folge u. d. Zusammenhang d. Töne, wodurch Melodie, Harmonie und Rhythmus bestimmt wird.“ Musikwerke: Bühnenwerke Sinfonien Musikwerke für Orgel, Klavier u.a. Kirchen-, Tanz- und Marschmusik e-commerce
34
Werke der bildenden Kunst
Gemälde Zeichnungen Bildhauerwerke Werke der Graveur- und Detaillierkunst Künstlerische Lichtbildaufnahmen Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe) e-commerce
35
Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme)
Werke der Filmkunst Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme) Filmmusik gehört zu Tonkunst e-commerce
36
Computerprogramme Sondervorschriften:
Computer ist elektronische Datenverarbeitungsanlage Computerprogramm (Software) sind die für die Bearbeitung in einem Computer verfassten Texte/Daten sind vom Computer durchgeführte Arbeitsgänge Werke i.S.d UrhG, sofern sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. e-commerce
37
Geschützte Datenbanken
Schutzfrist: 15 Jahre nach Abschluss der Herstellung der Datenbank. e-commerce
38
Computerprogramme und DN
Computerprogramm, von einem DN in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffen, -- DG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht. -- DG hat das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit Beziehung des Urhebers und/oder mit welcher Beziehung zum Urheber das Werk zu versehen ist, ob im Falle der Veränderung des Werkes der Werkschutz wahrzunehmen ist. e-commerce
39
Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann:
Rechte des Urhebers Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht Vortragsrecht Aufführungsrecht Vorführungsrecht e-commerce
40
Sammelwerke Zusammenfügung einzelner Werke zu einem einheitlichen Ganzen schützt den Herausgeber. Beispiele: Gesetzeskommentar mit mehreren Mitarbeitern, Nachschlagwerke, Lexika, Enzyklopädien, Computerdatenbanken, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Unterscheide: Urheberrechte der Verfasser der einzelnen Beiträge Urheberrecht des Herausgebers des Sammelwerkes e-commerce
41
Freie Werknutzungen Inhaltsmitteilung:
Jedermann darf nach Veröffentlichung d. Werkes den Inhalt des Werkes einem anderen mitteilen mit eigenen Worten. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zum eigenen Schulgebrauch e-commerce
42
Freie Werknutzungen freie Berichterstattung über öffentliche Reden,
Zitierfreiheit bei Sprachwerken, Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst zu Lehr- oder Unterrichtszwecken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst in Beherbergungsbetrieben. e-commerce
43
Veröffentlichte -- Erschienene Werke
Sobald mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit – in welcher Art immer – zugänglich gemacht wurde. Erschienen: Mit Einwilligung des Berechtigten Werkstücke in genügender Zahl zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. e-commerce
44
Vervielfältigungsrecht
Recht, Vervielfältigungsstücke von Werken herzustellen Werkverträge in Buchform, Nachbildungen von Zeichnungen, Gemälde, Plastiken, Schallplatten, Tonbänder, Filmstreifen. e-commerce
45
Verbreitungsrecht Das Recht,
Vervielfältigungsstücke in Verkehr zu bringen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch Verkauf, Verleihen, Ausstellen von Werkstücken. Erschöpfungsgrundsatz: Das Verbreitungsrecht kann nur außerhalb der EU auf bestimmte Gebiete eingeschränkt werden. Innerhalb der EU mit der Verbreitung und Zustimmung des Berechtigten in einem Land das Recht erschöpft. e-commerce
46
Vortragsrecht Sprachwerk vortragen, Gesangvortrag (Musikvortrag),
Konzertaufführung unter Benutzung eines Werkes, Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen vorführen (Lichtbildervortrag). e-commerce
47
Auf- und Vorführungsrecht
Aufführungsrecht: Recht zur bühnenmäßigen Aufführung eines Bühnenwerkes. Vorführungsrecht: Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Filmwerkes. e-commerce
48
Dauer des Urheberrechts (Schutzfrist)
70 Jahre ab Ende des Todesjahres, in dem der Urheber gestorben war. Wenn der Urheber nicht genannt war, 70 Jahre ab Schaffung bzw. Veröffentlichung. Filmwerk: 70 Jahre ab dem Tod des letzten Miturhebers, Hauptregisseurs, Urheber des Drehbuches, des Dialogs und der Filmmusik. e-commerce
49
Schutz von Rundfunksendungen
Rundfunkunternehmen hat ausschließliches Recht, Sendungen auf andere Sender zu übertragen und auf Bild-/Schallträger aufzunehmen und zu verbreiten. Schutzfristdauer: 50 Jahre nach der Sendung (Kalenderjahr) e-commerce
50
Das Recht am eigenen Bild:
Bildnisschutz Das Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung oder Ausstellen von Personenbildnissen gg. berechtigte Interessen des Abgebildeten ohne dessen Einwilligung ist verboten. e-commerce
51
Berechtigte Interessen
Privatleben der abgebildeten Person Verletzung: Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, wenn Abgebildeter lächerlich gemacht oder beruflich geschädigt werden kann. e-commerce
52
Rechtsverletzungen Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Vernichtung) Urteilsveröffentlichung angemessenes Entgelt bei unbefugter Werknutzung e-commerce
53
Rechtsverletzungen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns,
angemessene Vergütung für erlittene persönliche Nachteile, Rechnungslegungsanspruch, Anspruch auf Auskunft. Strafrechtlicher Schutz: vorsätzlicher Eingriff Privatanklagedelikt ! e-commerce
54
Nachrichtenschutz für Nachrichtenagenturen
Presseberichte einer Nachrichtenagentur (Sammeln und entgeltliche Übermittlung von Nachrichten an Zeitungen) dürfen nur von der durch die Agentur hierzu unmittelbar ermächtigen Zeitung wiedergegeben werden. Von anderen Zeitungsunternehmen erst dann, wenn sie in einer von der Agentur ermächtigten Zeitung bereits veröffentlicht worden sind. e-commerce
55
Markenrecht e-commerce
56
Markenrecht Nationale / Int. Vorschriften:
Markenschutzgesetz (BGBl 260/1970, idF I 151/2005 Produktpirateriegesetz MarkenrechtsRL ( RL 89/104 EWG) VO über die Gemeinschaftsmarke (VO 40/94/EG) PVÜ Madrider Markenabkommen TRIPS Übereinkommen e-commerce
57
Markenrecht Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften:
VO (EG) über die Gemeinschaftsmarke VO (EG) zur Durchführung d. GMV VO (EG) über Gebühren VO (EG) Verfahrensordnung VO (EG) geografische Angaben u. Ursprungsbez. VO (EG) 3295/94 Produktpiraterieverordnung Marken RL 89/104/EWG e-commerce
58
Markenrecht Internationale Rechtsquellen :
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) Lissabonner Abkommen (Ursprungsbezeichnung) Trademark Law Treaty ( Markenrechtsvertrag 1994) Nizzaer Klassifikationsabkommen 1957 ( Warenklasseneinteilung) e-commerce
59
Markenrecht - § 1 MSchG „ Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insb. Wörter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Formen oder Aufmachung der Ware, soweit die Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ e-commerce
60
Markenrecht Schutzfähig sind daher: Grafisch darstellbare Wörter
Buchstaben- und Zahlenkombinationen Hologramme und Klangmarken (weil grafisch darstellbar) Werbeslogan (Originalität ist nicht erforderlich) Bezug auf Ware und/oder Dienstleistung muss gegeben sein. e-commerce
61
Markenrecht Funktion einer Marke: Herkunftsfunktion,
Unterscheidungs-/ Kennzeichnungsfunktion, Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion, Identifizierungsfunktion, Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion. e-commerce
62
e-commerce
63
Markenrecht Markenarten: Wort-, Bildmarke, Wort-Bildmarke
Wortmarke: „Milka“ „Merkur“, „Rauch“ Hologramme: dreidimensionales Motiv Wortbildmarke: „Tanne in der Spar-Marke“, „Bayer Kreuz“,“BMW“ Buchstaben- Ziffernmarke: z. B.: „OMV“, „IBM“, „4711“, „K2r“ Klang- oder Hörmarken: Darstellung in Notenschrift und Datenträger CD e-commerce
64
e-commerce
65
Markenrecht Markenarten 2: Sammelmarken (mehrteilige Marken)
Verbandsmarken (Verband m. Rechtspersönlichkeit–ÖGB) Waren- u. Dienstleistungsmarken (Meinl,Philips,TCM, Euro Trans) Vorrats- u. Defensivmarken, Sperr- u. Hinterhaltsmarken (Red Bull) e-commerce
66
e-commerce
67
Markenrecht Markenarten 3: Riech-, Geruchs- oder Duftmarken:
(nach den EB zur MarkenR Nov 1999 kein Schutz EuGH bejaht allerdings dem Grundsatz nach) Dzt. noch nicht möglich, aber in Zukunft ? Farbmarken: Lila für Milka, Problem d. graf. Darstellung Positionsmarken: ADIDAS - 3Streifen Formmarken: Michelin Männchen, Cola Flasche, Mercedessstern e-commerce
68
Markenrecht Eintragung der Marke:
Eintragungsprinzip: Markenregister b. Patentamt Gesetzmässigkeitsprüfung: Eintragungshindernisse z.B.: Hoheitszeichen Irreführung – Täuschungsfähigkeit Unterscheidungsfähigkeit: bet. Verkehrskreise – min. Unterscheidungskraft Ähnlichkeitsprüfung: Beschreibende Zeichen -Verkehrsgeltung! (z.B.: „Radio Vorarlberg“ ist beschreibend) e-commerce
69
Markenrecht Ähnlichkeitsprüfung: Kein Eintragungshindernis
wg. e.bereits eingetragenen älteren Marke. Inhaber älterer ähnlicher Marken werden auch nicht verständigt. Überwachung obliegt dem Markeninhaber. Kein Widerspruchsverfahren, sondern nur Löschungsverfahren! e-commerce
70
Markenrecht Inhalt d. Markenrechts:
Ausschliesslichkeitsrecht (absolutes Recht) Verwechslungsgefahr ist auszulegen nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen. EuGH Entsch: PUMA / Sabel (spring. Raubkatze) LADY BOSS – BOSS (verwechslungsfähig) Starke - schwache Zeichen: „Sacher“ = starkes Zeichen „Sachers“ = verwechslungsfähig e-commerce
71
e-commerce
72
e-commerce
73
Markenrecht Schutz bekannter Marken:
„Wer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke.... ausnutzt oder beeinträchtigt“ -- Rufausbeutung -- Rufgefährdung Rufschädigung -- Verwässerung -- Aufmerksamkeitsausbeutung e-commerce
74
e-commerce
75
Markenrecht Bekanntheitsranking: Einfache Verkehrsgeltung
beachtlich: 25% stark: % -35% überragend: 50% (Marktdurchsetzung) Bekannte Marke Notorisch bekannte Marke Berühmte Marke e-commerce
76
Markenrecht Gemeinschaftsmarke: VO(EG)40/94 aus 1993 (GMV) MarkenRL
MSchG Einheitliches Recht im Gebiet der Gemeinschaft GM gleichgestellt der nationalen Markenrechte Ausschliesslichkeitsrecht. Harmonisierungsamt: Alicante Gerichtszuständigkeit in Öst.: OLG Wien e-commerce
77
Musterrecht e-commerce
78
Musterschutz Normen, die das spezielle Aussehen
gewerblicher Erzeugnisse schützen. Schutz neuer Erzeugnisse mit ästethisch wahrnehmbarer Farb- u. Formgestaltung. „Geschmacksmusterrecht“ Designschutz - „Design sells“ -- Design u.U. Schutz auch nach Urheberrecht Werk der bildenden Künste (§3 UrhG) e-commerce
79
Collection ruesch Wandleuchte CARAT e-commerce
80
Musterschutz Nationale Rechtsquellen:
MusterschutzG 1990 idF 2003 (MuSchG) Produktpirateriegesetz (PPG) MusteranmeldungsVO (nur f. Muster vor 2003) Vorarlberger Musterschiedsvertrag 1946 (f.d. Stickerei Industrie Schutzrechtssystem eigene Registrierungs- u. Verwaltungsstelle) e-commerce
81
Musterschutz Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht: Muster RL 98/71/EG
VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) = (VO (EG) 6/2002 -- Harmonisierungsamt f.d. Binnenmarkt f. Marken Muster u. Modelle -- eigenständiges u. einheitliches Musterrecht -- Schutzdauer: 25 Jahre e-commerce
82
Musterschutz Gemeinschaftsrecht: Nicht eingetragenes GGM - 3 Jahre
Eingetragenes = registriertes GGM – bis 25 Jahre Beispiel: „Alessi Kochtopf Design“ -- Nat. Schutz nur in Italien z.B -- Einfuhr u. Erzeugung i. Frankreich auch ohne Zustimmung des Eigentümers! e-commerce
83
e-commerce
84
Musterschutz Internat. Rechtsquellen: PVÜ TRIPS
Abkommen von Locarno (1990) Int. Klassifizierung f. gewerbl. Muster u. Modelle Haager Musterabkommen Einrichtung e. int. Büros in Genf f. Hinterlegung v. Mustern u. Modellen (Österreich nicht dabei) e-commerce
85
Musterschutz Muster: § 1 MuSchG 1990 (BGBl.I 2003/81)
„Vorbild f.d. Aussehen e. gewerblichen Erzeugnisses Nicht ärgerniserregend Nicht gegen d. öff. Ordnung Nicht gegen das Doppelverbot (§3 MuSchG)“ Alle Merkmale der Erscheinungsform sind relevant. e-commerce
86
Musterschutz Unterscheide: Muster:
Erscheinungsform e. ganzen Erzeugnisses oder e.Teiles davon, die sich aus Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Werkstoffe, Verzierungen ergibt. Erzeugnis: industrieller od. handwerklicher Gegenstand, Einzelteile davon + Verpackung u. Ausstattung e-commerce
87
Musterschutz Unterscheide: Neuheit:
Öffentlichkeit kein identisches Muster zugänglich vor der Registrierung oder v.d. Prioritätstag. („verwechselbar ähnlich“ schadet nicht). Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer eine deutliche Unterscheidung gegenüber vorbestehenden Mustern hervorruft. e-commerce
88
Musterschutz Begriff: Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG):
Kein Musterschutz, wenn Muster mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder nach dem Prioritätstag des anderen zugänglich gemacht wurde. (Vor dem Prioritätstag eingetragene und danach veröffentlichte GGM stellen ältere Rechte dar) Ordnungsgemässe Anmeldung erforderlich! Prioritätserklärung binnen zwei Monaten nach Anmeldung! e-commerce
89
Musterschutz Begriffe: Schöpfer: Der das Muster geschaffen hat,
--- Anspruch auf Geschmacksmusterschutz und --- unverzichtbaren Anspruch auf Nennung. Recht auf wirtschaftliche Verwertung. --- Lizenzvereinbarung! (Einräumung v. Nutzungsrechten) e-commerce
90
Musterschutz Musteranmeldung: Ausschliesslich beim Patentamt
Vorlage einer Musterabbildung (Mustexemplar) Angabe des Warenverzeichnisses Sammelanmeldung (mehrere Muster d. gl. Warenverzeichnisse) Geheimmuster Schutzdauer: 5 Jahre – 4x Verlängerung auf jeweils 5 Jahre e-commerce
91
Musterschutz Inhalt des Musterrechts:
Ausschliessungs- und Verbietungsrecht Schutzbereich: Territorialitätsprinzip gds. Schutz nur im Inland Zivilrechtl. + Strafrechtl. Ansprüche u. Feststellungsanspruch (negativer u. positiver) Übertragungsrechte (Lizenzen) Behörden: Patentamt -- RA = Rechtsabt. -- BA = Beschwerdeabt. -- NA = Nichtigkeitsabt. e-commerce
92
Gebrauchsmusterrecht
e-commerce
93
Gebrauchsmusterschutz
„ Kleines Patent“ Schutz f. technische Entwicklungen, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Gedacht für schnellebige Wirtschaftsgüter. Förderung d. Innovation von KMU (Handwerk, Gewerbe) e-commerce
94
Gebrauchsmusterschutz
Nationale Rechtsquellen: Gebrauchsmustergesetz (GMG, BGBlI 2001/143) UmsetzungsNov u. Verbandsverantwortlichkeit Nov 2005 (dem Patentgesetz in weiten Teilen nachgebildet) Patentgesetz Durchführungsverordnungen e-commerce
95
Gebrauchsmusterschutz
Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: RL Gebrauchsmusterrecht(1999) Vorschlag; noch keine Harmonisierung VO Vorschlag zum Gemeinschaftpatent(2000) e-commerce
96
Gebrauchsmusterschutz
Internationale Rechtsquellen: PVÜ TRIPS Patent Cooperation Treaty (PCT, 1970) Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ, 1973) EPÜ 2000 e-commerce
97
Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmuster: (§ 1 GMG, Legaldefinition) „die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen, gewerblich anwendbar“ „Erfindung ist auch die Programmlogik, die Programmen f. Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt“(in Österreich). e-commerce
98
Gebrauchsmusterschutz
Nicht als Erfindung gelten: Entdeckungen, wissenschaftl. Theorien mathematische Methoden, Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln u. Verfahren f. gedankl. Tätigkeiten (Ausnahme: Programmlogik) Wiedergabe v. Informationen. e-commerce
99
Gebrauchsmusterschutz
Nicht als Erfindung werden auch gewertet: Erfindungen, die gg. unsere Rechtsordnung u. gg. d. guten Sitten verstossen Verfahren z. chirurgischen u. therapeutischen Behandlung v. Menschen, Diagnostizierverfahren, (gilt nicht f. Erzeugnisse, Stoffe etc.) Pflanzensorten, Tierrassen, Mikroorganismen biolog. Verfahren und Züchtung e-commerce
100
Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzungen: Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört! Stand der Technik: Gebrauchsmusteranmeldung Patentanmeldung Int. Anmeldung nach Pat VO EG Europäische Patentanmeldung e-commerce
101
Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzung: Erfinderischer Schritt (geringere Erfinderqualität) Gewerbliche Anwendbarkeit Offenbarungsgrundsatz: Erfindung i.d. Anmeldung so deutlich u. vollständig „offenbaren“, das sie ein Fachmann (SV) ausführen kann e-commerce
102
e-commerce
103
Gebrauchsmusterschutz
Neuheitsschonfrist: 6 Monate vor Anmeldetag keine an sich neuheitsschädliche Vorgänge (druckschriftl. Veröffentlichungen i. Fachzeitschrift) Anmeldetag = Prioritätsrecht PA -- Gesetzmässigkeitsprüfung -- Recherchenbericht Beschleunigte Veröffentlichung u. Registrierung e-commerce
104
Gebrauchsmusterschutz
Vorbenützerrecht: (§ 5 GMG) Wirkung des Schutzes d. Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der d. Erfindung vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat. Problem: Veröffentlichungen! e-commerce
105
Gebrauchsmusterschutz
Schutzdauer: 10 Jahre Schöpferprinzip Nennungsanspruch als Erfinder Zivilrechtl. und strafrechtl. Ansprüche (HG Wien und LG f. Strafsachen Wien) Feststellungsanspruch Patentamt (wie beim Geschmacksmuster) e-commerce
106
Gebrauchsmusterschutz
Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf, Nichtzahlung d. Jahresgebühr Verzicht und Teilverzicht Nichtigerklärung Aberkennung e-commerce
107
Patentrecht e-commerce
108
Patentrecht Patentrecht boomt: Österreich: 14.500 nat. Patente
EPA: jährl. Anmeldungen Führend: Datenverarbeitung v. Biochemie, Gentechnik, Medizin, Nachrichtentechnik. e-commerce
109
Patentrecht Unternehmensranking: IBM (3.500 Patente) Hewlett Packard
Panasonic Samsung Micron Technology Intel Hitachi e-commerce
110
Patentrecht Patente: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind,
sich f. e. Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. Patentrecht i. obj. Sinn: Rechtsnormen, d. d. Schutz v. Erfindungen regeln Patentrecht i. subj. Sinn: Rechtsnormen, die die Befugnisse d. E. regeln. e-commerce
111
Patentrecht Nationale Rechtsquellen:
Patentgesetz (PatG 1970 idf BGBl I 2001/143) Patentverträgeeinführungsgesetz (BGBl 52/1979) Patentanwaltsgesetz Produktpirateriegesetz Patent-,Gebrauchsmuster-, Marken- u. Muster VO PatentamtsVO TeilrechtsfähigkeitsVO PublikationsVO e-commerce
112
Patentrecht Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht:
Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) ProduktpiraterieVO Schutzzertifikate für Arzneimittel Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Halbleiterschutz RL Biotechnologie RL SoftwarePatente RL (Vorschlag) RL zum Schutz des geistigen Eigentums e-commerce
113
Patentrecht Internationale Rechtsquellen:
Patent Cooperation Treaty (PCT) 1970 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) (Münchner EPÜ EPÜ 2000 i.K. seit ) Strassburger Patentklassifizierungsabkommen Budapester Vertrag über Mikroorganismen PVÜ TRIPS Patent Law Treaty (PLT)(unter der WIPO) e-commerce
114
Patentrecht Wann wird ein Patent erteilt:
„Für Erfindungen, die neu sind, sich f.e. Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stande der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.“ Was ist eine Erfindung? „Etwas Neues Erbringendes“ Was ist ein Patent? „Setzt eine Erfindung voraus“ e-commerce
115
Patentrecht Schutzvoraussetzungen: Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit
-- absoluter Neuheitsbegriff (-nicht veröffentlicht) -- gehört daher noch nicht zum Stand der Technik -- Entdeckung ist das Auffinden von vorhandenen Erkenntnissen (nicht patentfähig) -- Keine Weiterentwicklung Erfindungshöhe -- Lösung darf dem Fachmann nicht nahe liegen e-commerce
116
Patentrecht Patentarten: Sachpatent:
--- Schutz des räumlich fassbaren Gegenstandes Verfahrenspatent: --- Schutz des zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, die auf eine Sache eingewirkt haben Herstellungsverfahren Verwendungspatent: --- Unterart des Verfahrenspatents e-commerce
117
Patentrecht Erwerb eines Patents -- Anmeldungsverfahren
Offenbarung Einheitlichkeit Priorität Vorprüfung Aufgebot Einspruch Patenterteilung und Eintragung in Register e-commerce
118
Patentrecht Schutzbereich: Ausschliessungs- u. Verbietungsrecht
--- betriebsmässige Herstellung --- in Verkehr bringen --- Feilhaltung --- Gebrauch Vorbenützerrecht (Gutgläubigkeit) e-commerce
119
Patentrecht Sofern gemeinschaftliche Regelungen vorhanden sind, ist die Rechtsmäßigkeit anhand dieser Gemeinschaftsvorschrift zu prüfen. Patentinhaber darf sein Erzeugnis erstmals in den Verkehr bringen und sich auf dem geschützten Markt gegen ein Inverkehrbringen entsprechender Waren auch dann zur Wehr setzen, wenn er im Export-MS keinen Patentschutz genießt. Patentrecht ist erschöpft: Erzeugnis im Export-MS selbst oder mit seiner Zustimmung in den Handel gebracht. e-commerce
120
Patentrecht Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag Jährliche Schutzgebühr
e-commerce
121
Patentrecht Schutz der Erfinderehre: Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Schadenersatz, Entgeltanspruch Anspruch auf Rechnungslegung Unternehmerhaftung Feststellungsbegehren Strafrechtlichen Patentschutz e-commerce
122
Patentrecht Doppelerfindung Dienstnehmererfindung
geschützt ist d. Recht des Schöpfers der Erfindung Lizenz --- Freiwillige Lizenz Überlassung des Nutzungsrechtes --- Zwangslizenz wenn jüngeres Patent hindert wichtigen techn. Fortschritt v.erheblicher wirtschaftl. Bedeutung e-commerce
123
Patentrecht Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf
Nichtzahlung der Jahresgebühr Verzicht Rücknahme Nichtigerklärung Aberkennung e-commerce
124
Patentrecht Behörden- u. Gerichtszuständigkeit: Patentamt
-- Techn. Abteilung (TA) -- Rechtsabteilung (RA) -- Beschwerdeabteilung (BA) -- Nichtigkeitsabteilung (NA) Oberste Patent- und Markensenat HG Wien LG f. Strafsachen Wien e-commerce
125
Produkthaftung e-commerce
126
Produkthaftung Haftpflichtansprüche gegen den Produzenten/Importeur.
Mit Beitritt zu EU: Importeurshaftung gefallen, sofern Produzent in der EU. : ProdukthaftungsRL (RL 85/374/EWG) : Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99) e-commerce
127
Produkthaftung Fehler eines Produktes:
Konstruktionsfehler (nicht bruchfestes Material) Fabrikationsfehler (verunreinigtes Material) Instruktionsfehler (unzulängliche Warnung) Fehlerhaft: Allg. Sicherheitserwartungen nicht erfüllt Körperl. Integrität von Menschen beeinträchtigt e-commerce
128
Produkthaftung Hersteller i.S.d. PHG:
Hersteller des End-, Teilproduktes oder Grundstoffs, Importeur i. d. Europäischen Wirtschaftsraum, Quasi Hersteller. (Anbringen seiner Marke, seines Namens, seines Merkmals, das ihn als Hersteller ausgibt) e-commerce
129
Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftungsgrenzen: § 2 PHG € ,-- Art. 16 RL € 70 Mio Keine Grenze nach nationalem österr. Recht bei Tod und/oder Verletzung! Organisationspflicht Instruktionspflicht Produktbeobachtungspflicht e-commerce
130
Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftungsgrenzen: § 2PHG € 500, Art € 70 Mio. Organisationspflicht Produktbeobachtungspflicht Instruktionspflicht e-commerce
131
Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen:
Einhaltung u. Unterhaltung eines Qualitätssicherungs- system mit Qualitätssicherheitsbeauftragten Bes. Maßnahmen bei Herstellung u. Lagerung Kontroll- u. Anzeigepflichten Kontroll- u. Zutrittsrechte Eingangsprüfung u. Erstbemusterung Rückruf (Mitteilung, Organisation, Kosten) Geheimhaltung e-commerce
132
Konfliktlösung Streitschlichtung
e-commerce
133
Streitschlichtung Gerichtliche Streiterledigung Mediation
Schiedsgerichtliche Erledigung (Schiedsverfahren) e-commerce
134
Rechtswahl / Gerichtsstandklausel
Zweckmäßig inländisches Recht zu bestimmen Gerichtsstandklausel: ausdrücklich treffen und hervorheben! Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarungen (kaufm. Bestätigungsschreiben/Rechnungen) gehen meist ins Leere! e-commerce
135
Gerichtsstandsvereinbarung
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Dornbirn als vereinbart, außer es wird mit dem ausländischen Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen. e-commerce
136
VO (EG) 44/ 2001 Vergemeinschaftung des EuGVü
Rechtssachen in Zivil- u. Handelssachen: Gerichtsstandsregeln, Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen, System des einstweiligen Rechtschutz Vertrag v. Amsterdam: Integration d. EuGVÜ / in Kraft mit „Freizügigkeit im Urteilsverkehr“ e-commerce
137
Mediation Wirtschaftsmediation Mediationsklausel:
Sämtliche Streitigkeiten, Konflikte, die diesen Vertrag betreffen, werden d. Parteien versuchen, i.R.e. Mediationsverfahren durch einen allparteilichen Dritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen. + Fristsetzung! + Vertraulichkeitsvereinbarung! e-commerce
138
Schiedsverfahren Höhere Schnelligkeit gegenüber Verfahren vor
staatlichem Gericht, Diskretion des Verfahrens, Größere Sachkunde der gewählten Richter, Verfahrensvorschriften, Kostenvorteile bei hohen Streitwerten. Unterscheide: Hauptvertrag/Schiedsvertrag Schiedsvertragsstatut Schiedsverfahrensstatut e-commerce
139
Ad hoc Schiedsgericht Institutionelles Schiedsgericht
Uncitralverfahrensordnung der Vereinigten Nationen Schieds- und Vergleichsordnung der ICC. Schiedsordnung der Wirtschaftskammer Österreich Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (D.I.S) Schiedsordnung der ASA Zürich Schiedsgericht in New York (AAA) Schiedsgerichte in Stockholm, London, Singapur e-commerce
140
Schiedsklausel Wirtschaftskammer Österreichs
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Int. Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ( Wiener Regeln) von einem oder mehreren gem. diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ e-commerce
141
Schiedsklausel Schiedsklausel:
„Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt Es ist materielles Recht anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Der Schiedsort ist “ e-commerce
142
Viel Erfolg e-commerce
143
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Recht – zeitig – gut beraten
144
Dr. Manfred Puchner LL.M. Rechtsanwalt – Mediator Leusbündtweg 49 A
(European law) Rechtsanwalt – Mediator Leusbündtweg 49 A A-6800 Feldkirch +43 – 5522 – , +43 – 5522 – 32602 mail:
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.