Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Fachhochschule Vlbg. April 2010

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Fachhochschule Vlbg. April 2010"—  Präsentation transkript:

1 Fachhochschule Vlbg. April 2010
„Rechtsaspekte der Produktentwicklung“ Integrated Product Development (IPD) 2.Teil Fachhochschule Vlbg. April 2010

2 Gewerblicher Rechtsschutz
e-commerce

3 Gewerblicher Rechtsschutz
Unlauterer Wettbewerb (UWG) Urheberrecht Markenrecht Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Patentrecht Andere Schutzrechte (Halbleiter, Pflanzensorten u.a.) e-commerce

4 Rechtsquellen des UWG UWG 1984/448 + UWG Nov. 2007
Markenrechtsnovelle 1999, BGBl I 1999/111 Nahversorgungsgesetz BGBL I 1977/392, 1980/121,1988/424, 1990/519 e-commerce

5 Rechtsquellen des UWG Internationaler Rechtsschutz:
Pariser Verbandsübereinkunft 1883 (PVÜ) BGBl 1973/399 i.d.F 1984/384 Abkommen über handelbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) (BGBl 1995/1 Anhang 1 C i.d.F BGBl 1957/379) e-commerce

6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
3 Freie Wirtschaft führt zu freiem Wettbewerb, Jeder Wettbewerb erzeugt Spannungen & Gegensätze, Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Geschäftstätigkeit (System des UWG). § Allgemeiner Tatbestand (Generalklausel) § 2 bis 11 Besondere Tatbestände e-commerce

7 § 1 UWG „Unlautere Geschäftspraktiken“
„Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen......“ e-commerce

8 Unlautere Geschäftspraktiken
aggresiv i. S. d. § 1a irreführend i. S. d. 2 § 1 a UWG: Aggressive Geschäftspraktiken § UWG: Irreführende Gesch. praktiken e-commerce

9 §1 UWG Definitionen (Legaldefinitionen)
Produkt Geschäftspraktik Wesentliche Beeinflussung des Verhaltens des Verbrauchers Verhaltenskodex Aufforderung zum Kauf Unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers Geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Berufliche Sorgfalt e-commerce

10 § 2 a Vergleichende Werbung
zulässig, wenn gegen §§ 1, 1a, 2, 7, 9 UWG nicht verstösst Ursprungsbezeichnung (Waren mit gleicher Bezeichnung) Sonderangebot e-commerce

11 Strafgerichtliche Strafbestände des UWG (Privatanklagedelikte)
aktive und passive Bestechung Geheimnisverrat, Geheimnisverwertung Missbrauch anvertrauter Vorlagen e-commerce

12 Zivilrechtliche Folgen der unlauteren Wettbewerbshandlung
Unterlassung Schadenersatz Ersatz des entgangenen Gewinns Vergütung für die erlittene Kränkung oder andere persönliche Nachteile e-commerce

13 Immaterialgüterrechte
e-commerce

14 Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, die absolute Verwertungsrechte gewähren für eine festgelegte Schutzdauer das Immaterialgut allein zu benutzen (positives Benutzungsrecht) Unberechtigte Dritte davon auszuschliessen Monopolrechte im Interessenskonflikt mit dem Wettbewerbsrecht. e-commerce

15 Immaterialgüterrechte
UrhG – Werke d. Literatur Leistungen auf kulturellem Gebiet MarkenG: Zeichen, die d. Unterscheidung die d. Kennzeichnung dienen Geograph. Herkunftsangaben MusterR: 2-od.3 dimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses GebrauchsMG: Techn. Erfindung PatG: Techn. Erfindung e-commerce

16 Immaterialgüterrechte
Schutzgesetze, Schutzrecht, Schutzgegenstand (Innovation), Wirkung, Erschöpfung des Schutzrechts, Schutzrechtsverletzung, Nutzungsvertrag, Rechte des geistigen Eigentums. e-commerce

17 Immaterialgüterrechte
TRIPS Trade related Aspects of Intellectual Property Rights Anhang zur WTO am in Kraft Berner Übereinkunft f. Urheberrecht(Vorläufer) PVÜ Stichwort: Produktpiraterie e-commerce

18 Immaterialgüterrechte
Einordnung in die Rechtsordnung: UWG -- bei unlauteren Ausbeutung EU V -- Kartellrecht Arbeitnehmerschutzgesetze TRIPS – Übereinkommen (Ü. über handelsbez. Aspekte d. Rechte d geistigen Eigentums) Gerichte sind verpflichtet die Tripsregeln zu beachten, bei Anwendung nat. Vorschriften. e-commerce

19 Urheberrecht e-commerce

20 Urheberrecht Nationale Rechtsquellen:
Urheberrechtsgesetz (UrhG idf BGBL I 2003/32) Urh G BGBl I 81/2006 Verwertungsgesellschaftsgesetz 2006 (BGBl I 9/2006, idF 82/2006 u. 1/2010) Produktpirateriegesetz (BGBl I 56/2004 idF 17/2007) e-commerce

21 Urheberrecht Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: (EG) PPV 2004
Computer-RL(RL 91/250/EWG + Nov. aus 1993) Vermiet-RL (RL 2006/115/EG) Satelliten-RL (RL 93/ 83/EWG) Schutzdauer / Schutzfristen-RL( RL 93/98/EWG) Datenbank-RL ( RL 96/9 EG) Info –RL Harmonisierung d. Urh.rechts i d. Info. Ges RL über das geistiges Eigentums (RL 2004/48/ EG) e-commerce

22 Urheberrecht Internationale Rechtsquellen:
Trade Related Aspects of Intellectual Property TRIPS WIPO = Weltorganisation f. geistiges Eigentum WUA - Welturheberrechtsabkommen (1982) Neufassung des Berner Übereinkommens (1986) Genfer Tonträgerabkommen (1982) Brüsseler Satelliten Abkommen (1982) Europäisches Sat. Rundfunk Übereinkommen e-commerce

23 Urheberrecht Gliederung d. UrhG.:
Urheberrecht an Werken d. Literatur u. Kunst Verwandte Schutzrechte: -- Literatur und Tonkunst -- Schallträger, Rundfunksendungen -- Datenbank -- Brief- und Bildnisschutz -- Nachrichten u. Titelschutz Rechtsdurchsetzung und Anwendungsbereich e-commerce

24 Urheberrecht Vier zentrale Grundsätze:
formloser Schutz individueller Leistung, ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral), Schutzwirkung auf die Person unmittelbar bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgut, das Schutzobjekt ist (Werk oder Bild), Zeitliche Befristung. e-commerce

25 Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Urheberschaft i. e. S. (le droit de la paternite) Recht, das Werk als eigene Schöpfung in Anspruch zu nehmen, wenn Urheberschaft a. Werk bestritten wird durch ein Plagiat oder einem Anderen zugeschrieben wird. e-commerce

26 Schutz geistiger Interessen d. Urhebers
Recht zur Bestimmung der Urheberbezeichnung, Werkschutz, Recht auf Unterlassung von Änderungen, (Verfälschung, Verstümmelung) Änderungsverbot. e-commerce

27 Schutzfähigkeit von Werken
Gemäß §1 UrhG individuelle Eigenart (geistige Schöpfung) zukommt. Das Werk muss sich abheben von der Masse alltäglicher Gebilde. Auf Grund individueller Schaffenskraft gewisse Werkeigenheiten (Niveau) aufweisen. e-commerce

28 Nicht schutzfähig neuartige technische Lösungen (OGH 16.6.1992)
Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes (OHG ) Erfindungen (OGH ) e-commerce

29 Plagiat Inhalt eines Plagiatstreits:
Diebstahl von geistigem Eigentum durch Verwertung in einem eigenen Werk. Inhalt eines Plagiatstreits: Geprüft im schöpferischen Teil die Übereinstimmung zw. dem Original und d. Verletzungsgegenstand. e-commerce

30 Werkteile Urheberrechtsschutz dann, wenn Werkteil für sich allein
d. Schutzvoraussetzungen d. Gesetzes erfüllt, Werkteil für sich allein besitzt d. notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung(OGH; 1996) e-commerce

31 Werkarten Werke der Literatur Werke der bildenden Künste
Werke der Filmkunst Urhebergesetznovelle 1997: (Umsetzung der Datenschutzrichtlinie) Schutz von Datenbanken als Sammelwerke Noch strittig in der Judikatur: Schutzwürdigkeit des Umfanges der Datenbank-werke als Auswahl oder Anordnung des Stoffes. e-commerce

32 Literatur- und Sprachwerke
Werke der Literatur: Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme Sprachwerke: Ausdrucksmittel ist die Sprache Bühnenwerke Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art e-commerce

33 Werke der Tonkunst Vermitteln Gedanken und Empfindungen mit dem Ausdruckmittel der Musik. „Geschützt ist die Folge u. d. Zusammenhang d. Töne, wodurch Melodie, Harmonie und Rhythmus bestimmt wird.“ Musikwerke: Bühnenwerke Sinfonien Musikwerke für Orgel, Klavier u.a. Kirchen-, Tanz- und Marschmusik e-commerce

34 Werke der bildenden Kunst
Gemälde Zeichnungen Bildhauerwerke Werke der Graveur- und Detaillierkunst Künstlerische Lichtbildaufnahmen Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe) e-commerce

35 Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme)
Werke der Filmkunst Laufbilder mit und ohne Sprache (Stummfilme und Bildtonfilme) Filmmusik gehört zu Tonkunst e-commerce

36 Computerprogramme Sondervorschriften:
Computer ist elektronische Datenverarbeitungsanlage Computerprogramm (Software) sind die für die Bearbeitung in einem Computer verfassten Texte/Daten sind vom Computer durchgeführte Arbeitsgänge Werke i.S.d UrhG, sofern sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. e-commerce

37 Geschützte Datenbanken
Schutzfrist: 15 Jahre nach Abschluss der Herstellung der Datenbank. e-commerce

38 Computerprogramme und DN
Computerprogramm, von einem DN in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten geschaffen, -- DG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht. -- DG hat das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit Beziehung des Urhebers und/oder mit welcher Beziehung zum Urheber das Werk zu versehen ist, ob im Falle der Veränderung des Werkes der Werkschutz wahrzunehmen ist. e-commerce

39 Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann:
Rechte des Urhebers Nutzungsrechte, die der Urheber anderen einräumen kann: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht Vortragsrecht Aufführungsrecht Vorführungsrecht e-commerce

40 Sammelwerke Zusammenfügung einzelner Werke zu einem einheitlichen Ganzen schützt den Herausgeber. Beispiele: Gesetzeskommentar mit mehreren Mitarbeitern, Nachschlagwerke, Lexika, Enzyklopädien, Computerdatenbanken, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sind. Unterscheide: Urheberrechte der Verfasser der einzelnen Beiträge Urheberrecht des Herausgebers des Sammelwerkes e-commerce

41 Freie Werknutzungen Inhaltsmitteilung:
Jedermann darf nach Veröffentlichung d. Werkes den Inhalt des Werkes einem anderen mitteilen mit eigenen Worten. Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zum eigenen Schulgebrauch e-commerce

42 Freie Werknutzungen freie Berichterstattung über öffentliche Reden,
Zitierfreiheit bei Sprachwerken, Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst zu Lehr- oder Unterrichtszwecken, öffentliche Wiedergabe von Werken der Filmkunst in Beherbergungsbetrieben. e-commerce

43 Veröffentlichte -- Erschienene Werke
Sobald mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit – in welcher Art immer – zugänglich gemacht wurde. Erschienen: Mit Einwilligung des Berechtigten Werkstücke in genügender Zahl zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. e-commerce

44 Vervielfältigungsrecht
Recht, Vervielfältigungsstücke von Werken herzustellen Werkverträge in Buchform, Nachbildungen von Zeichnungen, Gemälde, Plastiken, Schallplatten, Tonbänder, Filmstreifen. e-commerce

45 Verbreitungsrecht Das Recht,
Vervielfältigungsstücke in Verkehr zu bringen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen durch Verkauf, Verleihen, Ausstellen von Werkstücken. Erschöpfungsgrundsatz: Das Verbreitungsrecht kann nur außerhalb der EU auf bestimmte Gebiete eingeschränkt werden. Innerhalb der EU mit der Verbreitung und Zustimmung des Berechtigten in einem Land das Recht erschöpft. e-commerce

46 Vortragsrecht Sprachwerk vortragen, Gesangvortrag (Musikvortrag),
Konzertaufführung unter Benutzung eines Werkes, Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtungen vorführen (Lichtbildervortrag). e-commerce

47 Auf- und Vorführungsrecht
Aufführungsrecht: Recht zur bühnenmäßigen Aufführung eines Bühnenwerkes. Vorführungsrecht: Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Filmwerkes. e-commerce

48 Dauer des Urheberrechts (Schutzfrist)
70 Jahre ab Ende des Todesjahres, in dem der Urheber gestorben war. Wenn der Urheber nicht genannt war, 70 Jahre ab Schaffung bzw. Veröffentlichung. Filmwerk: 70 Jahre ab dem Tod des letzten Miturhebers, Hauptregisseurs, Urheber des Drehbuches, des Dialogs und der Filmmusik. e-commerce

49 Schutz von Rundfunksendungen
Rundfunkunternehmen hat ausschließliches Recht, Sendungen auf andere Sender zu übertragen und auf Bild-/Schallträger aufzunehmen und zu verbreiten. Schutzfristdauer: 50 Jahre nach der Sendung (Kalenderjahr) e-commerce

50 Das Recht am eigenen Bild:
Bildnisschutz Das Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung oder Ausstellen von Personenbildnissen gg. berechtigte Interessen des Abgebildeten ohne dessen Einwilligung ist verboten. e-commerce

51 Berechtigte Interessen
Privatleben der abgebildeten Person Verletzung: Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, wenn Abgebildeter lächerlich gemacht oder beruflich geschädigt werden kann. e-commerce

52 Rechtsverletzungen Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassung
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Vernichtung) Urteilsveröffentlichung angemessenes Entgelt bei unbefugter Werknutzung e-commerce

53 Rechtsverletzungen Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns,
angemessene Vergütung für erlittene persönliche Nachteile, Rechnungslegungsanspruch, Anspruch auf Auskunft. Strafrechtlicher Schutz: vorsätzlicher Eingriff Privatanklagedelikt ! e-commerce

54 Nachrichtenschutz für Nachrichtenagenturen
Presseberichte einer Nachrichtenagentur (Sammeln und entgeltliche Übermittlung von Nachrichten an Zeitungen) dürfen nur von der durch die Agentur hierzu unmittelbar ermächtigen Zeitung wiedergegeben werden. Von anderen Zeitungsunternehmen erst dann, wenn sie in einer von der Agentur ermächtigten Zeitung bereits veröffentlicht worden sind. e-commerce

55 Markenrecht e-commerce

56 Markenrecht Nationale / Int. Vorschriften:
Markenschutzgesetz (BGBl 260/1970, idF I 151/2005 Produktpirateriegesetz MarkenrechtsRL ( RL 89/104 EWG) VO über die Gemeinschaftsmarke (VO 40/94/EG) PVÜ Madrider Markenabkommen TRIPS Übereinkommen e-commerce

57 Markenrecht Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften:
VO (EG) über die Gemeinschaftsmarke VO (EG) zur Durchführung d. GMV VO (EG) über Gebühren VO (EG) Verfahrensordnung VO (EG) geografische Angaben u. Ursprungsbez. VO (EG) 3295/94 Produktpiraterieverordnung Marken RL 89/104/EWG e-commerce

58 Markenrecht Internationale Rechtsquellen :
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) Lissabonner Abkommen (Ursprungsbezeichnung) Trademark Law Treaty ( Markenrechtsvertrag 1994) Nizzaer Klassifikationsabkommen 1957 ( Warenklasseneinteilung) e-commerce

59 Markenrecht - § 1 MSchG „ Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insb. Wörter einschliesslich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Formen oder Aufmachung der Ware, soweit die Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ e-commerce

60 Markenrecht Schutzfähig sind daher: Grafisch darstellbare Wörter
Buchstaben- und Zahlenkombinationen Hologramme und Klangmarken (weil grafisch darstellbar) Werbeslogan (Originalität ist nicht erforderlich) Bezug auf Ware und/oder Dienstleistung muss gegeben sein. e-commerce

61 Markenrecht Funktion einer Marke: Herkunftsfunktion,
Unterscheidungs-/ Kennzeichnungsfunktion, Qualitäts-, Garantie- oder Vertrauensfunktion, Identifizierungsfunktion, Kommunikations-, Suggestiv- oder Werbefunktion. e-commerce

62 e-commerce

63 Markenrecht Markenarten: Wort-, Bildmarke, Wort-Bildmarke
Wortmarke: „Milka“ „Merkur“, „Rauch“ Hologramme: dreidimensionales Motiv Wortbildmarke: „Tanne in der Spar-Marke“, „Bayer Kreuz“,“BMW“ Buchstaben- Ziffernmarke: z. B.: „OMV“, „IBM“, „4711“, „K2r“ Klang- oder Hörmarken: Darstellung in Notenschrift und Datenträger CD e-commerce

64 e-commerce

65 Markenrecht Markenarten 2: Sammelmarken (mehrteilige Marken)
Verbandsmarken (Verband m. Rechtspersönlichkeit–ÖGB) Waren- u. Dienstleistungsmarken (Meinl,Philips,TCM, Euro Trans) Vorrats- u. Defensivmarken, Sperr- u. Hinterhaltsmarken (Red Bull) e-commerce

66 e-commerce

67 Markenrecht Markenarten 3: Riech-, Geruchs- oder Duftmarken:
(nach den EB zur MarkenR Nov 1999 kein Schutz EuGH bejaht allerdings dem Grundsatz nach) Dzt. noch nicht möglich, aber in Zukunft ? Farbmarken: Lila für Milka, Problem d. graf. Darstellung Positionsmarken: ADIDAS - 3Streifen Formmarken: Michelin Männchen, Cola Flasche, Mercedessstern e-commerce

68 Markenrecht Eintragung der Marke:
Eintragungsprinzip: Markenregister b. Patentamt Gesetzmässigkeitsprüfung: Eintragungshindernisse z.B.: Hoheitszeichen Irreführung – Täuschungsfähigkeit Unterscheidungsfähigkeit: bet. Verkehrskreise – min. Unterscheidungskraft Ähnlichkeitsprüfung: Beschreibende Zeichen -Verkehrsgeltung! (z.B.: „Radio Vorarlberg“ ist beschreibend) e-commerce

69 Markenrecht Ähnlichkeitsprüfung: Kein Eintragungshindernis
wg. e.bereits eingetragenen älteren Marke. Inhaber älterer ähnlicher Marken werden auch nicht verständigt. Überwachung obliegt dem Markeninhaber. Kein Widerspruchsverfahren, sondern nur Löschungsverfahren! e-commerce

70 Markenrecht Inhalt d. Markenrechts:
Ausschliesslichkeitsrecht (absolutes Recht) Verwechslungsgefahr ist auszulegen nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen. EuGH Entsch: PUMA / Sabel (spring. Raubkatze) LADY BOSS – BOSS (verwechslungsfähig) Starke - schwache Zeichen: „Sacher“ = starkes Zeichen „Sachers“ = verwechslungsfähig e-commerce

71 e-commerce

72 e-commerce

73 Markenrecht Schutz bekannter Marken:
„Wer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke.... ausnutzt oder beeinträchtigt“ -- Rufausbeutung -- Rufgefährdung Rufschädigung -- Verwässerung -- Aufmerksamkeitsausbeutung e-commerce

74 e-commerce

75 Markenrecht Bekanntheitsranking: Einfache Verkehrsgeltung
beachtlich: 25% stark: % -35% überragend: 50% (Marktdurchsetzung) Bekannte Marke Notorisch bekannte Marke Berühmte Marke e-commerce

76 Markenrecht Gemeinschaftsmarke: VO(EG)40/94 aus 1993 (GMV) MarkenRL
MSchG Einheitliches Recht im Gebiet der Gemeinschaft GM gleichgestellt der nationalen Markenrechte Ausschliesslichkeitsrecht. Harmonisierungsamt: Alicante Gerichtszuständigkeit in Öst.: OLG Wien e-commerce

77 Musterrecht e-commerce

78 Musterschutz Normen, die das spezielle Aussehen
gewerblicher Erzeugnisse schützen. Schutz neuer Erzeugnisse mit ästethisch wahrnehmbarer Farb- u. Formgestaltung. „Geschmacksmusterrecht“ Designschutz - „Design sells“ -- Design u.U. Schutz auch nach Urheberrecht Werk der bildenden Künste (§3 UrhG) e-commerce

79 Collection ruesch Wandleuchte CARAT e-commerce

80 Musterschutz Nationale Rechtsquellen:
MusterschutzG 1990 idF 2003 (MuSchG) Produktpirateriegesetz (PPG) MusteranmeldungsVO (nur f. Muster vor 2003) Vorarlberger Musterschiedsvertrag 1946 (f.d. Stickerei Industrie Schutzrechtssystem eigene Registrierungs- u. Verwaltungsstelle) e-commerce

81 Musterschutz Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht: Muster RL 98/71/EG
VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) = (VO (EG) 6/2002 -- Harmonisierungsamt f.d. Binnenmarkt f. Marken Muster u. Modelle -- eigenständiges u. einheitliches Musterrecht -- Schutzdauer: 25 Jahre e-commerce

82 Musterschutz Gemeinschaftsrecht: Nicht eingetragenes GGM - 3 Jahre
Eingetragenes = registriertes GGM – bis 25 Jahre Beispiel: „Alessi Kochtopf Design“ -- Nat. Schutz nur in Italien z.B -- Einfuhr u. Erzeugung i. Frankreich auch ohne Zustimmung des Eigentümers! e-commerce

83 e-commerce

84 Musterschutz Internat. Rechtsquellen: PVÜ TRIPS
Abkommen von Locarno (1990) Int. Klassifizierung f. gewerbl. Muster u. Modelle Haager Musterabkommen Einrichtung e. int. Büros in Genf f. Hinterlegung v. Mustern u. Modellen (Österreich nicht dabei) e-commerce

85 Musterschutz Muster: § 1 MuSchG 1990 (BGBl.I 2003/81)
„Vorbild f.d. Aussehen e. gewerblichen Erzeugnisses Nicht ärgerniserregend Nicht gegen d. öff. Ordnung Nicht gegen das Doppelverbot (§3 MuSchG)“ Alle Merkmale der Erscheinungsform sind relevant. e-commerce

86 Musterschutz Unterscheide: Muster:
Erscheinungsform e. ganzen Erzeugnisses oder e.Teiles davon, die sich aus Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, Oberflächenstruktur, Werkstoffe, Verzierungen ergibt. Erzeugnis: industrieller od. handwerklicher Gegenstand, Einzelteile davon + Verpackung u. Ausstattung e-commerce

87 Musterschutz Unterscheide: Neuheit:
Öffentlichkeit kein identisches Muster zugänglich vor der Registrierung oder v.d. Prioritätstag. („verwechselbar ähnlich“ schadet nicht). Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer eine deutliche Unterscheidung gegenüber vorbestehenden Mustern hervorruft. e-commerce

88 Musterschutz Begriff: Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG):
Kein Musterschutz, wenn Muster mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder nach dem Prioritätstag des anderen zugänglich gemacht wurde. (Vor dem Prioritätstag eingetragene und danach veröffentlichte GGM stellen ältere Rechte dar) Ordnungsgemässe Anmeldung erforderlich! Prioritätserklärung binnen zwei Monaten nach Anmeldung! e-commerce

89 Musterschutz Begriffe: Schöpfer: Der das Muster geschaffen hat,
--- Anspruch auf Geschmacksmusterschutz und --- unverzichtbaren Anspruch auf Nennung. Recht auf wirtschaftliche Verwertung. --- Lizenzvereinbarung! (Einräumung v. Nutzungsrechten) e-commerce

90 Musterschutz Musteranmeldung: Ausschliesslich beim Patentamt
Vorlage einer Musterabbildung (Mustexemplar) Angabe des Warenverzeichnisses Sammelanmeldung (mehrere Muster d. gl. Warenverzeichnisse) Geheimmuster Schutzdauer: 5 Jahre – 4x Verlängerung auf jeweils 5 Jahre e-commerce

91 Musterschutz Inhalt des Musterrechts:
Ausschliessungs- und Verbietungsrecht Schutzbereich: Territorialitätsprinzip gds. Schutz nur im Inland Zivilrechtl. + Strafrechtl. Ansprüche u. Feststellungsanspruch (negativer u. positiver) Übertragungsrechte (Lizenzen) Behörden: Patentamt -- RA = Rechtsabt. -- BA = Beschwerdeabt. -- NA = Nichtigkeitsabt. e-commerce

92 Gebrauchsmusterrecht
e-commerce

93 Gebrauchsmusterschutz
„ Kleines Patent“ Schutz f. technische Entwicklungen, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Gedacht für schnellebige Wirtschaftsgüter. Förderung d. Innovation von KMU (Handwerk, Gewerbe) e-commerce

94 Gebrauchsmusterschutz
Nationale Rechtsquellen: Gebrauchsmustergesetz (GMG, BGBlI 2001/143) UmsetzungsNov u. Verbandsverantwortlichkeit Nov 2005 (dem Patentgesetz in weiten Teilen nachgebildet) Patentgesetz Durchführungsverordnungen e-commerce

95 Gebrauchsmusterschutz
Rechtsquellen aus Gemeinschaftsrecht: RL Gebrauchsmusterrecht(1999) Vorschlag; noch keine Harmonisierung VO Vorschlag zum Gemeinschaftpatent(2000) e-commerce

96 Gebrauchsmusterschutz
Internationale Rechtsquellen: PVÜ TRIPS Patent Cooperation Treaty (PCT, 1970) Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ, 1973) EPÜ 2000 e-commerce

97 Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmuster: (§ 1 GMG, Legaldefinition) „die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen, gewerblich anwendbar“ „Erfindung ist auch die Programmlogik, die Programmen f. Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt“(in Österreich). e-commerce

98 Gebrauchsmusterschutz
Nicht als Erfindung gelten: Entdeckungen, wissenschaftl. Theorien mathematische Methoden, Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln u. Verfahren f. gedankl. Tätigkeiten (Ausnahme: Programmlogik) Wiedergabe v. Informationen. e-commerce

99 Gebrauchsmusterschutz
Nicht als Erfindung werden auch gewertet: Erfindungen, die gg. unsere Rechtsordnung u. gg. d. guten Sitten verstossen Verfahren z. chirurgischen u. therapeutischen Behandlung v. Menschen, Diagnostizierverfahren, (gilt nicht f. Erzeugnisse, Stoffe etc.) Pflanzensorten, Tierrassen, Mikroorganismen biolog. Verfahren und Züchtung e-commerce

100 Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzungen: Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört! Stand der Technik: Gebrauchsmusteranmeldung Patentanmeldung Int. Anmeldung nach Pat VO EG Europäische Patentanmeldung e-commerce

101 Gebrauchsmusterschutz
Schutzvoraussetzung: Erfinderischer Schritt (geringere Erfinderqualität) Gewerbliche Anwendbarkeit Offenbarungsgrundsatz: Erfindung i.d. Anmeldung so deutlich u. vollständig „offenbaren“, das sie ein Fachmann (SV) ausführen kann e-commerce

102 e-commerce

103 Gebrauchsmusterschutz
Neuheitsschonfrist: 6 Monate vor Anmeldetag keine an sich neuheitsschädliche Vorgänge (druckschriftl. Veröffentlichungen i. Fachzeitschrift) Anmeldetag = Prioritätsrecht PA -- Gesetzmässigkeitsprüfung -- Recherchenbericht Beschleunigte Veröffentlichung u. Registrierung e-commerce

104 Gebrauchsmusterschutz
Vorbenützerrecht: (§ 5 GMG) Wirkung des Schutzes d. Gebrauchsmusters tritt gegen denjenigen nicht ein, der d. Erfindung vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hiefür die erforderlichen Veranlassungen getroffen hat. Problem: Veröffentlichungen! e-commerce

105 Gebrauchsmusterschutz
Schutzdauer: 10 Jahre Schöpferprinzip Nennungsanspruch als Erfinder Zivilrechtl. und strafrechtl. Ansprüche (HG Wien und LG f. Strafsachen Wien) Feststellungsanspruch Patentamt (wie beim Geschmacksmuster) e-commerce

106 Gebrauchsmusterschutz
Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf, Nichtzahlung d. Jahresgebühr Verzicht und Teilverzicht Nichtigerklärung Aberkennung e-commerce

107 Patentrecht e-commerce

108 Patentrecht Patentrecht boomt: Österreich: 14.500 nat. Patente
EPA: jährl. Anmeldungen Führend: Datenverarbeitung v. Biochemie, Gentechnik, Medizin, Nachrichtentechnik. e-commerce

109 Patentrecht Unternehmensranking: IBM (3.500 Patente) Hewlett Packard
Panasonic Samsung Micron Technology Intel Hitachi e-commerce

110 Patentrecht Patente: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind,
sich f. e. Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. Patentrecht i. obj. Sinn: Rechtsnormen, d. d. Schutz v. Erfindungen regeln Patentrecht i. subj. Sinn: Rechtsnormen, die die Befugnisse d. E. regeln. e-commerce

111 Patentrecht Nationale Rechtsquellen:
Patentgesetz (PatG 1970 idf BGBl I 2001/143) Patentverträgeeinführungsgesetz (BGBl 52/1979) Patentanwaltsgesetz Produktpirateriegesetz Patent-,Gebrauchsmuster-, Marken- u. Muster VO PatentamtsVO TeilrechtsfähigkeitsVO PublikationsVO e-commerce

112 Patentrecht Rechtsquellen nach Gemeinschaftsrecht:
Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ) ProduktpiraterieVO Schutzzertifikate für Arzneimittel Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel Halbleiterschutz RL Biotechnologie RL SoftwarePatente RL (Vorschlag) RL zum Schutz des geistigen Eigentums e-commerce

113 Patentrecht Internationale Rechtsquellen:
Patent Cooperation Treaty (PCT) 1970 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) (Münchner EPÜ EPÜ 2000 i.K. seit ) Strassburger Patentklassifizierungsabkommen Budapester Vertrag über Mikroorganismen PVÜ TRIPS Patent Law Treaty (PLT)(unter der WIPO) e-commerce

114 Patentrecht Wann wird ein Patent erteilt:
„Für Erfindungen, die neu sind, sich f.e. Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stande der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.“ Was ist eine Erfindung? „Etwas Neues Erbringendes“ Was ist ein Patent? „Setzt eine Erfindung voraus“ e-commerce

115 Patentrecht Schutzvoraussetzungen: Gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit
-- absoluter Neuheitsbegriff (-nicht veröffentlicht) -- gehört daher noch nicht zum Stand der Technik -- Entdeckung ist das Auffinden von vorhandenen Erkenntnissen (nicht patentfähig) -- Keine Weiterentwicklung Erfindungshöhe -- Lösung darf dem Fachmann nicht nahe liegen e-commerce

116 Patentrecht Patentarten: Sachpatent:
--- Schutz des räumlich fassbaren Gegenstandes Verfahrenspatent: --- Schutz des zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, die auf eine Sache eingewirkt haben Herstellungsverfahren Verwendungspatent: --- Unterart des Verfahrenspatents e-commerce

117 Patentrecht Erwerb eines Patents -- Anmeldungsverfahren
Offenbarung Einheitlichkeit Priorität Vorprüfung Aufgebot Einspruch Patenterteilung und Eintragung in Register e-commerce

118 Patentrecht Schutzbereich: Ausschliessungs- u. Verbietungsrecht
--- betriebsmässige Herstellung --- in Verkehr bringen --- Feilhaltung --- Gebrauch Vorbenützerrecht (Gutgläubigkeit) e-commerce

119 Patentrecht Sofern gemeinschaftliche Regelungen vorhanden sind, ist die Rechtsmäßigkeit anhand dieser Gemeinschaftsvorschrift zu prüfen. Patentinhaber darf sein Erzeugnis erstmals in den Verkehr bringen und sich auf dem geschützten Markt gegen ein Inverkehrbringen entsprechender Waren auch dann zur Wehr setzen, wenn er im Export-MS keinen Patentschutz genießt. Patentrecht ist erschöpft: Erzeugnis im Export-MS selbst oder mit seiner Zustimmung in den Handel gebracht. e-commerce

120 Patentrecht Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldetag Jährliche Schutzgebühr
e-commerce

121 Patentrecht Schutz der Erfinderehre: Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch Anspruch auf Urteilsveröffentlichung Schadenersatz, Entgeltanspruch Anspruch auf Rechnungslegung Unternehmerhaftung Feststellungsbegehren Strafrechtlichen Patentschutz e-commerce

122 Patentrecht Doppelerfindung Dienstnehmererfindung
geschützt ist d. Recht des Schöpfers der Erfindung Lizenz --- Freiwillige Lizenz Überlassung des Nutzungsrechtes --- Zwangslizenz wenn jüngeres Patent hindert wichtigen techn. Fortschritt v.erheblicher wirtschaftl. Bedeutung e-commerce

123 Patentrecht Rechtsverlust und Löschung: Zeitablauf
Nichtzahlung der Jahresgebühr Verzicht Rücknahme Nichtigerklärung Aberkennung e-commerce

124 Patentrecht Behörden- u. Gerichtszuständigkeit: Patentamt
-- Techn. Abteilung (TA) -- Rechtsabteilung (RA) -- Beschwerdeabteilung (BA) -- Nichtigkeitsabteilung (NA) Oberste Patent- und Markensenat HG Wien LG f. Strafsachen Wien e-commerce

125 Produkthaftung e-commerce

126 Produkthaftung Haftpflichtansprüche gegen den Produzenten/Importeur.
Mit Beitritt zu EU: Importeurshaftung gefallen, sofern Produzent in der EU. : ProdukthaftungsRL (RL 85/374/EWG) : Produkthaftungsgesetz (BGBI. 1988/99) e-commerce

127 Produkthaftung Fehler eines Produktes:
Konstruktionsfehler (nicht bruchfestes Material) Fabrikationsfehler (verunreinigtes Material) Instruktionsfehler (unzulängliche Warnung) Fehlerhaft: Allg. Sicherheitserwartungen nicht erfüllt Körperl. Integrität von Menschen beeinträchtigt e-commerce

128 Produkthaftung Hersteller i.S.d. PHG:
Hersteller des End-, Teilproduktes oder Grundstoffs, Importeur i. d. Europäischen Wirtschaftsraum, Quasi Hersteller. (Anbringen seiner Marke, seines Namens, seines Merkmals, das ihn als Hersteller ausgibt) e-commerce

129 Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftungsgrenzen: § 2 PHG € ,-- Art. 16 RL € 70 Mio Keine Grenze nach nationalem österr. Recht bei Tod und/oder Verletzung! Organisationspflicht Instruktionspflicht Produktbeobachtungspflicht e-commerce

130 Produkthaftung Verschuldensunabhängige Haftung:
Haftungsgrenzen: § 2PHG € 500, Art € 70 Mio. Organisationspflicht Produktbeobachtungspflicht Instruktionspflicht e-commerce

131 Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarungen:
Einhaltung u. Unterhaltung eines Qualitätssicherungs- system mit Qualitätssicherheitsbeauftragten Bes. Maßnahmen bei Herstellung u. Lagerung Kontroll- u. Anzeigepflichten Kontroll- u. Zutrittsrechte Eingangsprüfung u. Erstbemusterung Rückruf (Mitteilung, Organisation, Kosten) Geheimhaltung e-commerce

132 Konfliktlösung Streitschlichtung
e-commerce

133 Streitschlichtung Gerichtliche Streiterledigung Mediation
Schiedsgerichtliche Erledigung (Schiedsverfahren) e-commerce

134 Rechtswahl / Gerichtsstandklausel
Zweckmäßig inländisches Recht zu bestimmen Gerichtsstandklausel: ausdrücklich treffen und hervorheben! Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarungen (kaufm. Bestätigungsschreiben/Rechnungen) gehen meist ins Leere! e-commerce

135 Gerichtsstandsvereinbarung
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Dornbirn als vereinbart, außer es wird mit dem ausländischen Auftraggeber eine Schiedsvereinbarung getroffen. e-commerce

136 VO (EG) 44/ 2001 Vergemeinschaftung des EuGVü
Rechtssachen in Zivil- u. Handelssachen: Gerichtsstandsregeln, Anerkennung u. Vollstreckung von Entscheidungen, System des einstweiligen Rechtschutz Vertrag v. Amsterdam: Integration d. EuGVÜ / in Kraft mit „Freizügigkeit im Urteilsverkehr“ e-commerce

137 Mediation Wirtschaftsmediation Mediationsklausel:
Sämtliche Streitigkeiten, Konflikte, die diesen Vertrag betreffen, werden d. Parteien versuchen, i.R.e. Mediationsverfahren durch einen allparteilichen Dritten (Mediator) einvernehmlich beizulegen. + Fristsetzung! + Vertraulichkeitsvereinbarung! e-commerce

138 Schiedsverfahren Höhere Schnelligkeit gegenüber Verfahren vor
staatlichem Gericht, Diskretion des Verfahrens, Größere Sachkunde der gewählten Richter, Verfahrensvorschriften, Kostenvorteile bei hohen Streitwerten. Unterscheide: Hauptvertrag/Schiedsvertrag Schiedsvertragsstatut Schiedsverfahrensstatut e-commerce

139 Ad hoc Schiedsgericht Institutionelles Schiedsgericht
Uncitralverfahrensordnung der Vereinigten Nationen Schieds- und Vergleichsordnung der ICC. Schiedsordnung der Wirtschaftskammer Österreich Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (D.I.S) Schiedsordnung der ASA Zürich Schiedsgericht in New York (AAA) Schiedsgerichte in Stockholm, London, Singapur e-commerce

140 Schiedsklausel Wirtschaftskammer Österreichs
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Int. Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ( Wiener Regeln) von einem oder mehreren gem. diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ e-commerce

141 Schiedsklausel Schiedsklausel:
„Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt Es ist materielles Recht anzuwenden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Der Schiedsort ist “ e-commerce

142 Viel Erfolg e-commerce

143 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Recht – zeitig – gut beraten

144 Dr. Manfred Puchner LL.M. Rechtsanwalt – Mediator Leusbündtweg 49 A
(European law) Rechtsanwalt – Mediator Leusbündtweg 49 A A-6800 Feldkirch  +43 – 5522 – ,  +43 – 5522 – 32602 mail:


Herunterladen ppt "Fachhochschule Vlbg. April 2010"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen