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Veröffentlicht von:Rolf Solberg Geändert vor über 8 Jahren
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scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht I - Geschmacksmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.
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Inhalt Einleitung Muster Anmeldung und Eintragung Inhalt des Musterrechts Übertragung Rechtsverlust
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Einleitung – Geschichte 18. Jh.: geschützte Muster in Frankreich (Textilindustrie) 1858 Kaiserliches Patent zum Schutz der Muster und Modelle MusterschutzG 1953 (wiederverlautbart 1970) MuSchG-Nov 2003 (Muster-RL, GGV)
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Einleitung – Rechtsquellen Musterschutzgesetz, Produktpirateriegesetz PPG – PAG – PAGV Muster-RL (geschütztes Muster ist auch nach Urheberrecht schutzfähig) EU-Produktpiraterie-VO, VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster PVÜ, TRIPS, Abkommen von Locarno
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Einleitung – Behörden ÖPA (Rechtsabteilung und Nichtigkeitsabteilung des Patentamts) HG Wien für Klagen aus dem MuSchG LG für Strafsachen Wien für Strafsachen aus dem MuSchG Rechtsmittelinstanzen: OLG Wien und OGH
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Muster Geschützt wird das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse Vgl: wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unlautere Nachahmung gem § 1 UWG (bei Herkunftstäuschung), Urheberrechtsschutz als Werk der bildenden Künste gem § 3 UrhG „Geschmacksmuster“ Vgl Gebrauchsmuster: Schutz für Erfindungen von geringer Erfindungshöhe
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Muster § 1 Abs 1 MuSchG: Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon insbesondere Linien, Konturen, Farben oder Oberfläche geistige Gestaltung, wahrnehmbar für den Sehsinn Gesamteindruck, Funktion unerheblich Auch Kombinationen von einzelnen Elementen, die ein einheitliches Erzeugnis bilden Auch grafische Symbole und Schriftbilder Eintragungsfähig bei Neuheit, Eigenart und keinem Verstoß gegen öffentliche Ordnung / gute Sitten
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Muster Neuheit und Eigenart (§ 2 MuSchG) Neu: wenn der Öffentlichkeit vor der Anmeldung kein identisches Muster zugänglich war Identisch bei Unterschieden lediglich in unwesentlichen Einzelheiten Eng ausgelegt: schädlich sind nur identische Muster, nicht verwechselbare Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: ausgestellt, bekannt gemacht, im Verkehr verwendet relative Neuheit (Fachkreis ist relevant) Neuheitsschädliche Vorgänge 12 Monate lang unberücksichtigt, wenn sie vom Schöpfer ausgehen (§ 2a MuSchG)
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Muster Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich von dem eines anderen Musters, das der Öffentlichkeit davor zugänglich gemacht wurde Informierter Benutzer: durch das Muster angesprochene Zielgruppe Aufmerksamer Durchschnittsverbraucher (OGH) durchschnittliche Aufmerksamkeit + besondere Wachsamkeit wegen persönlicher Erfahrung oder umfangreicher Kenntnisse (EuGH)
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Muster Technische Funktion (§ 2b MuSchG) Kein Schutz von ausschließlich durch die technische Funktion bedingten Mustern und Verbindungselementen Ausnahme: innovatives Design eines für den Zusammenbau gedachten Verbindungselements (zB Lego) Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG) Prioritätsprinzip: Muster vom Schutz ausgeschlossen, wenn es mit einem älteren Muster kollidiert Älteres Recht: vor dem Prioritätstag eingetragene und nachher veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Geltendmachung im Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 MuSchG) Priorität erlangt mit ordnungsgemäßer Anmeldung
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Muster Schöpfer Übertragbarer Anspruch auf Schutz (§ 7) Lizenzvertrag (gegenüber Dritten erst mit Eintragung ins Musterregister wirksam) Unverzichtbarer und unvererbbarer Anspruch auf Nennung Rechte entstehen mit dem Realakt der Schöpfung Steht dem AG zu bei Arbeitnehmermustern, keine Vergütung, Verpflichtung zur Meldung der Schöpfung
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Anmeldung und Eintragung Musteranmeldung (§ 11 MuSchG) Vorlage einer Musterabbildung eines Musterexemplars Sammelanmeldung möglich Amtliche Prüfung Prüfung der Gesetzmäßigkeit: ob ein Muster iSd § 1 vorliegt, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, Vorlage sämtlicher notwendigen Beschreibungen, Gebühren,… Keine Prüfung der Neuheit und Eigenart im Anmeldeverfahren (gesonderte Gesetzmäßigkeitsprüfung nach § 16 MuSchG) Eintragung im Österreichischen Musteranzeiger und Registrierung im Musterregister, Musterzertifikat Schutzdauer 5 Jahre (verlängerbar bis 25 Jahre)
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Inhalt des Musterrechts Ausschließungsrecht (§ 4 MuSchG) Ausschließliches Benutzungsrecht Verbietungsrecht bzgl der Benutzung von identen Mustern und Mustern, die den gleichen Gesamteindruck hervorrufen Schutzbereich Territorialitätsprinzip nur im Inland Vorbenutzerrecht: kein Musterschutz gegenüber demjenigen, der das Muster vor dem Prioritätstag im Inland benutzt hat
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Inhalt des Musterrechts Ansprüche Zivilrechtlich (§ 34 MuSchG) Verweis auf §§ 147-154 PatG Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung Feststellungsantrag (§ 39 MuSchG) Negativ: Antrag auf Feststellung gegen den Musterrechtsinhaber, dass geplante Erzeugnisse nicht gegen das Musterrecht verstoßen Positiv: Antrag auf Feststellung, dass ein Erzeugnis eines anderen unter das Musterrecht fällt Strafrecht (§ 35 MuSchG) Vorsätzlicher Verstoß gegen Musterrecht, Geldstrafe Bei juristischen Personen anwendbar auf die Organe Privatanklage
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Übertragung Durch Rechtsgeschäft, letztwillige Verfügung und richterlichen Ausspruch oder im Zuge des Aberkennungsverfahrens Bei Mustern, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, fällt das Musterrecht dem Arbeitgeber zu Musteranmeldung bei Mitwirkung mehrerer Personen nur durch alle Mitschöpfer Keine Übertragung des Anspruchs auf Nennung als Schöpfer
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Rechtsverlust Zeitablauf, Verzicht, Teilverzicht Nichtigerklärung (§ 23 MuSchG) Auf Antrag des Inhabers des kollidierenden Rechts Gründe: Schutzvoraussetzungen gem § 1 nicht erfüllt Verstoß gegen Doppelschutzverbot Inhaber hat keinen Anspruch auf Musterschutz Aberkennung (§ 25) Schutz des zur Erlangung des Musterrechts Berechtigten gegenüber unbefugten Anmeldern Aberkennung und Übertragung auf den eigentlichen Berechtigten Auch teilweise
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