Gemischt genutzte Gebäude

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 Präsentation transkript:

Gemischt genutzte Gebäude Umsatzsteuer Gemischt genutzte Gebäude

Gemischtgenutzte Gebäude Zeitschiene - Entwicklung

Gemischtgenutzte Gebäude UFS 2.3.2005, RV/1186-L/04 abgrenzbare Teile/Räume sind grundsätzlich gesondert zu beurteilen Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben sind (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) Zuordnung zum Unternehmen führt nicht gleichermaßen zum Vorsteuerabzug verschiedene Änderungen des UStG führen zu keiner Erweiterung des Vorsteuerabzuges beibehaltene spezielle Ausnahmeregel nimmt EuGH-Urteil Seeling die Wirkung

Gemischtgenutzte Gebäude EuGH 14. 07 Gemischtgenutzte Gebäude EuGH 14.07.2005, C-434/03 Charles/Charles-Tijmens Niederländische Regelung, die ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut - das zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für andere Zwecke verwendet wird – insgesamt seinem Unternehmen zuordnet und die Vorsteuer vollständig und sofort abzieht, ist gemeinschaftswidrig Entgegen GA Jacobs 20.01.2005

Gemischtgenutzte Gebäude UFS 10.8.2005, RV/0826-L/04 Bauhof/Abfallzentrum einer Gemeinde Die genannten EuGH-Urteile entsprechen weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Richtlinie 11.07.1991 C-097/90 Lennartz 04.10.1995 C-291/92 Armbrecht 08.03.2001 C-415/98 Bakcsi 08.05.2003 C-269/00 Seeling 14.07.2005 C-434/03 Charles und Charles-Tijmens Daher nach richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften nur anteiliger Vorsteuerabzug Wenn nach Richtlinie voller Vorsteuerabzug, dann wegen Beibehaltung des Ausschlusses nur anteiliger Vorsteuerabzug

Gemischtgenutzte Gebäude EuGH 21.04.2005, C-25/03 H E Arbeitsraum für unternehmerische Tätigkeit in Einfamilienhaus berechtigt zum Vorsteuerabzug, soweit Gebäudeteil dem Unternehmen zugeordnet wurde Bei Bestellung des Gegenstandes durch eine Ehegattengemeinschaft (keine Rechtspersönlichkeit und nicht unternehmerisch tätig) sind die Miteigentümer unmittelbare Leistungsempfänger Voller Vorsteuerabzug für Arbeitsraum, soweit Deckung in Miteigentumsquote Die maßgeblichen Rechnungen für den Vorsteuerabzug können auch auf Ehegattengemeinschaft lauten

Kursgewinne und Kursverluste Einkommensteuer Kursgewinne und Kursverluste

Umsatzsteuer Fallbeispiele

Beispiele I zu Arbeitsbuch Oberlaa 2006 – Seiten 87 bis 92 Die KFZ-Werkstätte in Steinach repariert einen schweizerischen Sattelschlepper nach einem Unfall auf der Brennerautobahn Der Anwalt aus Reutte veranstaltet in Füssen ein Seminar zum Thema Fluch und Segen von Schönheitsoperationen

Beispiele II zu Arbeitsbuch Oberlaa 2006 – Seiten 87 bis 92 Ein Malerbetrieb aus Kufstein erneuert an einem Hotel in Rosenheim die Fassade. Die Handelsagentur aus Innsbruck ist im Auftrag eines italienischen Großhändlers (Schuhe und Lederwaren) bei Kunden in ganz Österreich tätig

Beispiele III zu Arbeitsbuch Oberlaa 2006 – Seiten 87 bis 92 Der Architekt auf Telfs lässt von einem deutschen IT-Unternehmen die homepage erstellen Ein deutscher Unternehmer beauftragt den Detektiv aus Landeck mit der Observierung der Gattin während ihres Urlaubes in Ischgl

Umsatzsteuer Abfrage UID online

Abfrage UID online Allgemeines Gesetzliche Grundlage Art 28 Abs. 2 UStG – Bestätigungsverfahren Art 7 Abs. 4 UStG – Vertrauensschutz bei ig Lieferungen Buchnachweisverordnung - gültige UID bei ig Lieferungen unbedingte Voraussetzung für Steuerfreiheit Bei anderen Umsätzen ist UID grundsätzlich kein Tatbestandsmerkmal Ausnahme – ig Dienstleistungen und Ortsverlagerung

Abfrage UID online Stufe 1 Sinnvollerweise online über link: www.europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm Selbstabfrage (Papierausdruck der Bestätigung) ersetzt die Stufe-1-Anfrage beim UID-Büro des BMF (UStR 2000 Rz 4352a)

Abfrage UID online Stufe 2 Grundsätzlich über UID-Büro des BMF Adresse, Telefon und Fax unter UStR 2000 Rz 4352 Alternativ mit Unterstützung von http://evatr.bff-online.de/eVatR Unterseite von www.bzst.bund.de Notwendig ist deutsche USt-IdNr

ASFINAG - Rückerstattung Maut Umsatzsteuer ASFINAG - Rückerstattung Maut

Rückerstattung Brennermaut Verwaltungsvereinfachung bei Umsatzsteuer Fahrten mit LKW ehem. Kat. C oder F Maut an Hauptmautstelle Schönberg bezahlt Zeitraum 01.07.1995 bis 31.01.2001 Vergleichsanbot – 38,5% der Mautbeträge BMF Rückabwicklung der Mauten durch ASFINAG auf Basis bloßer Nettobeträge – daher keine Vorsteuerberichtigung nach § 16 Abs.1 UStG