Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

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Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

Programm am : Beispiele zur ImmoESt bei MUs Tauschregel nach§6 Z 14 lit b EStG Begünstigungen durch das UmgrStG Einbringung nach Art III UmgrStG Verdoppelung der stillen Reserven Einlagen, Evidenzkonto und steuerneutrale Einlagenrückzahlung

Beispiel I An einer OG sind drei Gesellschafter (A,B,C) zu je einem Drittel beteiligt. Die OG veräußert eine bebaute Liegenschaft zu einem fremdüblichen/marktkonformen Entgelt an ihren Gesellschafter C. Die Immobilie wird danach von C an die OG vermietet. Wie ist dieser Verkauf a) in ESt und b) in GrESt behandeln?

Lösung I a)Einkommensteuer Anerkennung fremdüblicher Kaufverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Aliquotierung statt Hinzurechnung In Höhe der Fremdanteile/Quoten der anderen MU anteiliger Kauf/Verkauf In Höhe der Eigenanteile/Eigenbeteiligungsquote anteilige Einlage/Entnahme Bei A und B liegt jeweils zu einem Drittel ein steuerpflichtiger Verkauf an C vor. C schafft zwei Drittel an. Sein eigenes Drittel wechselt ertragsteuerneutral zum BW aus dem Gesamthandvermögen der OG ins SBV des C; das Kaufpreisdrittel stellt eine Bareinlage von C ins Vermögen der OG dar. Ohne Vermietung an OG §6 Z 4 EStG: TW für Gebäude = Realisierung b)Grunderwerbsteuer Besteuerungstatbestand: 3,5% vom Kaufpreis

Beispiel II An einer OG sind zwei Gesellschafter (A,B) zu je 50% beteiligt. A verkauft der OG eine unbebaute Liegenschaft aus seinem PV zu einem fremdüblichen Kaufpreis iHv 10 Mio. Die AK des A haben im Zeitpunkt der Anschaffung 1 Mio betragen. Wie ist dieser Verkauf a) in ESt und b) in GrESt zu behandeln?

Lösung II a)Einkommensteuer Aliquotierung = Aufspaltung in steuerpflichtiger Verkauf und steuerneutrale Einlage A verkauft zu 50% an B und B erwirbt zu 50% von A 10 : 2 = 5 – (1 : 2 =) 0,5 = 4,5 Mio sind von A mit 25% ImmoESt zu versteuern. B aktiviert 5 Mio als AK in seiner Ergänzungs-Bilanz. A legt das Grundstück zu 50% ein und entnimmt zugleich 5 Mio Entgelt. In der Ergänzungs-Bilanz des A steht das Grundstück mit 0,5 Mio AK. b)Grunderwerbsteuer Es fällt 3,5% GrESt vom zivilrechtlichen Kaufpreis an; also

Umgründungssteuerrecht

Einbringung eines Betriebs ohne UmgrStG Ertragsteuerrecht Sacheinlage löst die Tauschregel nach§6 Z 14 lit b EStG Natürliche Person bringt den Betrieb in eine Körperschaft ein und erhält dafür formal nichts! Aber die Anteile an der Körperschaft werden mehr wert. Sacheinlage gilt als Tausch und löst eine Realisierung stiller Reserven aus. Unternehmensrecht Spezialregel des§6a GmbHG für Sacheinlagen Einbringung eines bereits seit mindestens 5 Jahre bestehenden Betriebs Gründungsprüfung Kostspieliger als Bargründung und Einbringung nach Art III UmgrStG Realisierung stiller Reserven erschwert Umstrukturierungen

Umgründungsvorgänge Verschmelzung nach Art I Umwandlung nach Art II Einbringung nach Art III Zusammenschluss nach Art IV Realteilung nach Art V Spaltung nach Art VI Ziele des UmgrStG: 1)wirtschaftliche Umstrukturierungen steuerschonend zulassen Beispiele: Erbfolge unter Lebenden bzw Senkung der Steuerbelastung 2)Gewährleistung der freien Rechtsformwahl

Begünstigungen Buchwertfortführung nach§16 UmgrStG Unterdrückung der Tauschregel = keine Realisierung stiller Reserven vgl§6 Z 14 und§24 (7) EStG sowie§19 und§20 KStG Übertragung vorhandener Verlustvorträge offene Verlustvorträge folgen dem verlusterzeugenden Betrieb gilt auch für vererbte offene Verlustvorträge Vorsicht bei Schenkungen (vorweggenommene Erbfolgeregelung) Verluste gehen nicht mit über; bleiben beim Geschenkgeber haften Gestaltung mittels UmgrStG: Gründung einer GmbH und Einbringung des Betriebs Anteile verschenken Umsatzsteuerneutralität Kräftebündelung als Leistungsvereinigung nicht steuerbar Grunderwerbsteuerermäßigung GrESt: 2-facher EW EG: 3-facher EW; max 30% des Verkehrswerts nach§26 und§26a GGG (Gutachten!) Gesellschaftsteuerbefreiung Sacheinlage = 1% von der Gegenleistung bzw vom Wert der Gesellschaftsrechte EuGH: Einmalerfassung bei Mehrfachzügen Befreiung von der Zessionsgebühr

Entnahmen von liquiden Mitteln Einzelunternehmer Im Grunde kann ein EU Geld entnehmen so viel er will, solange welches vorhanden ist. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Eine Gewinnausschüttung ist idR 3-fach bedingt: 1.Erwirtschaftung eines Gewinnes 2.Gewinn offen im Jahresabschluss ausweisen 3.Ausschüttungsbeschluss fassen Grundregel (dispositiv): Vollausschüttung Disposition: Satzung kann Ausschüttung abweichend regeln

Einbringung nach Art III UmgrStG

Einbringung auf einen Blick Einbringung Der Einbringende überträgt sein Vermögen auf eine Körperschaft und erhält dafür als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Allgemeines Steuerrecht Einbringung von Vermögen gilt als Tausch nach§6 Z 14 EStG Realisierung der stillen Reserven Buchwertfortführung: UmgrStG unterdrückt die Realisierung der stillen Reserven. Anteile des Einbringenden: sind mit den AK bzw BW des eingebrachten Vermögens zu bewerten, um die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens in den gewährten Anteilen steuerhängig zu halten. Übernehmende Körperschaft: unabhängig von unternehmensrechtlichen Bewertungswahlrechten sind steuerrechtlich die BW des eingebrachten Vermögens fortzuführen.

Einbringung nach Art III Ausgangslage natürliche Person (EU) mit hohen Gewinnen (Thesaurierung) Gewinnermittlung nach§5 EStG §33 EStG (50% Grenzsteuersatz) stille Reserven und FW vorhanden Voraussetzungen (§12 Abs 1 UmgrStG) schriftlicher Einbringungsvertrag Einbringungsbilanz einbringungsfähiges Vermögen iSd§12 Abs 2 Betriebe/Teilbetriebe Mitunternehmer-Anteile Kapitalanteile Positiver Verkehrswert des Vermögens Nachweis durch Unternehmensbewertungsgutachten FB-Richter will wissen, wo stille Reserven vorhanden sind und ob allenfalls ein FW vorliegt Negatives EK (=buchmäßige Überschuldung) unschädlich, sofern Verkehrswert positiv ist; angenommen BW=VW Realüberschuldung Einbringung unzulässig

Einbringung nach Art III GmbH-Gründung Nennkapital EU ist zu 100% an GmbH beteiligt. Einbringung des Einzelbetriebes nach Art III Aufgrund der Beteiligungsidentität ist keine Kapitalerhöhung erforderlich (vgl§19 (2) Z 5) EU ist zu 100% beteiligt/freie Kapitalrücklage übernehmende Körperschaft führt die steuerlichen Buchwerte nach§16 und§18 fort steuerliche Aufwertung = Realisierung stiller Reserven, nur wenn UmgrStG nicht zur Anwendung gelangt Unternehmensrechtlich besteht ein Wahlrecht (vgl§202 UGB) Abs 1: Aufwertung zu Tageswerten/Teilwerten Abs 2: Buchwertfortführung Steuerliche BWF geht unternehmensrechtlichen Aufwertung vor zwingendes Steuerrecht hat Vorrang; keine Maßgeblichkeit

Verdoppelung der stillen Reserven

Verdoppelung der stillen Reserven und des FW Durch die Einbringung werden die stillen Reserven des Einbringungs- vermögens auf die übernehmende Körperschaft übertragen (1. Ebene). Realisierung durch Verkauf aus der Körperschaft Durch die Bargründung der GmbH mit zB , betragen die AK der Beteiligung zunächst Das steuerliche Einbringungskapital erhöht die AK in gleicher Höhe (2. Ebene). Realisierung der stillen Reserven durch Anteilsverkauf auf Gesellschafterebene Verdoppelung der stillen Reserven = stillen Reserven auf 2 Ebenen steuerverfangen halten! nicht in einem realwirtschaftlichen Sinne!!!

Asset-Deal versus Share-Deal Asset-Deal Erwerber kauft den Betrieb bzw die einzelnen WG Steuerbelastung beim Verkäufer idR 50% Ausnahme:§24 iVm§37 Abs 5 EStG Share-Deal Erwerber kauft die Anteile einer Kapitalgesellschaft Dh der Betrieb wird zuvor nach Art III UmgrStG in eine GmbH eingebracht und danach werden die Anteile veräußert. unternehmensrechtlich leichtere Abwicklung (KFZ; Schulden etc) ertragsteuerlich§27a EStG linear 25% auf die Anteilsveräußerung Steuerliche Vorteile einer Holding-GmbH: Gruppenbesteuerung FWA Schuldzinsenabzug Beteiligungsertragsbefreiung und KESt-Freistellung

Ertragsteuerneutrale Einlagenrückzahlung Allgemeines Steuerrecht beim EU §4 Abs 1 EStG: Einlagen erhöhen den Gewinn nicht und Entnahmen kürzen ihn nicht UmgrStG: Einlage und Einlagenrückzahlung Evidenzkonto nach§4 Abs 12 EStG Auskunft über Einlagenstand Einlagenstand 0,1 Mio durch Bargründung 16 Mio durch Einbringung ertragsteuerneutrale Entnahme bis zu 16,1 Mio möglich Hintergrund: Bereits versteuertes Kapital soll nicht nochmals besteuert werden (Einmalerfassung) Einlagenrückzahlung 2-fach bedingt Steuerrechtlich: positiver Einlagenstand nach§4 Abs 12 EStG Unternehmensrechtlich: Gewinnausschüttung oder Kapitalherabsetzung 3-fache Dokumentation der steuerneutralen Einlagenrückzahlung unternehmensrechtliche Ausschüttung mittels Ausschüttungsbeschluss Auflösung der freien Kapitalrücklage und Ausschüttung Buchung im Evidenzkonto Vermerk bei KESt-Anmeldung als steuerneutrale Einlagenrückzahlung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit