Interkommunale Zusammenarbeit —

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Interkommunale Zusammenarbeit — Einführungskurs für Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Manfred Raemy, Geschäftsführer Region Sense

Inhalt — Allgemeines Interkommunale Zusammenarbeit - Regionalkonferenz - Gemeindeübereinkunft Gemeindeverband

Allgemeines — Rolle des Oberamtes Das Oberamt des Sensebezirks ist verantwortlich für: die regionale Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Gemeindeverbänden; die Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung des Bezirks; die Koordination der Verwaltungsaufgaben und die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden; die öffentliche Ordnung; die Erteilung von Bewilligungen (Bau, Jagd, Fischerei, Veranstaltungen usw.).

Allgemeines (2) — Rolle des Oberamtmannes Der Oberamtmann untersteht hierarchisch direkt dem Staatsrat und dessen Direktionen und übt folgende Aufgaben aus: Entwicklung des Bezirks (regionale und interregionale Zusammenarbeit); Strafrechtliche Behörde; Besondere Behörde für die Verwaltungsrechtspflege; zivilrechtliche Behörde; Verwaltungsbehörde; verantwortliche Behörde für die öffentliche Sicherheit. Regionale und interregionale Zusammenarbeit Mit der Unterstützung der regionalen und interregionalen zusammenarbeitenden Vereinigungen  ist der Oberamtmann der Hauptmotor einer harmonischen Entwicklung des Bezirks. Er regt die Gemeinden an, sich an regionalen Konferenzen zu beteiligen, in so verschiedenartigen Gebieten wie die Kultur, die Raumplanung, die Gesundheit, die Wirtschaftsförderung usw., interkommunale Vereinbarungen einzugehen oder einen Gemeindeverband zu gründen. Er ermutigt zu Gemeindefusionen und die Schaffung von Agglomerationen. Er ist Vorsitzender zahlreicher Gemeindeverbände. Versöhungen und strafrechtliche Entscheide Handelt es sich um Vergehen die auf einer Klage beruhen, ist der Oberamtmann die vermittelnde Behörde. Der Oberamtmann ist zuständig für das Beurteilen bestimmter Vergehen. Er entscheidet aufgrund der Unterlagen, spricht ein Urteil aus, oder stellt das Verfahren ein. Entscheide über Beschwerden Ausgenommen von Steuerfragen, entscheidet der Oberamtmann über Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden; hingegen ist er für bestimmte Kausalbeiträge zuständig. Dringliche Massnahmen Bei Gefährdung kann der Oberamtmann die Einweisung einer mündigen (ausnahmsweise unmündigen), oder entmündigten Person in eine geeignete Anstalt anordnen (Art. 397a Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB). Bewilligungen, Gutachten und Aufsicht Der Oberamtmann entscheidet über die verschiedensten Bewilligungen (Baubewiligungen, Patente, Lotos, usw.), erteilt Gutachten zu Dossiers (Raumplanung, Patente, usw.), übt die Oberaufsicht aus (Gemeinden, öffentliche Gaststätten, usw.), gewährleistet in seinem Bezirk den regulären Ablauf aller eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeabstimmungen, beglaubigt Unterschriften und vereidigt bestimmte Amtsträger. Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Ruhe Der Oberamtmann ist in seinem Bezirk die verantwortliche Behörde für die  öffentliche Sicherheit. Er sorgt für Ruhe, Sicherheit und die Gesundheit der Bürger. Er beaufsichtigt die Feuerpolizei und den Schutz vor Naturereignissen.

Interkommunale Zusammenarbeit Verfassung des Kantons Freiburg Art. 134 Interkommunale Zusammenarbeit 1 Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit. 2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen. Sie müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Gemeindeverbands beteiligen. 3 Der Staat kann Gemeinden verpflichten, einem Gemeindeverband beizutreten oder einen solchen zu gründen. 4 Die Gemeinden können regionale Verwaltungsstrukturen errichten. Verfassung des Kantons Freiburg Art. 134

Interkommunale Zusammenarbeit (2) Regionalkonferenz Koordination einer Tätigkeit mehrerer Gemeinden in einem bestimmten Bereich Kompetenzen: - Erteilung von Studienaufträgen - Bestimmung von Daten für Stellungnahmen Gemeinden sind durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten Kosten werden im Verhältnis der zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt (andere Verteilschlüssel sind möglich) Zu diesem Zweck kann sie insbesondere den Abschluss einer Gemeindeübereinkunft fördern, die Gründung eines Gemeindeverbandes oder einer Agglomeration vorbereiten oder die Gemeindereglementierung harmonisieren. Der Oberamtmann beruft auf Ersuchen von mindestens zwei Gemeinden oder aus eigenem Entschluss die betreffenden Gemeinden zu einer Regionalkonferenz ein, deren Perimeter er selbst bestimmt.

Interkommunale Zusammenarbeit (3) Gemeindeübereinkunft Schriftliche Vereinbarung die den Zweck der Übereinkunft, die Organisation, die Gemeinde welche die Buchhaltung führt, den Kostenverteiler, den Rechtsstand der Güter und die Auflösung festlegt. Abschluss der Vereinbarung erfolgt durch den Gemeinderat Gemeinden sind durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten Kosten werden im Verhältnis der zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt (andere Verteilschlüssel sind möglich) Zu diesem Zweck kann sie insbesondere den Abschluss einer Gemeindeübereinkunft fördern, die Gründung eines Gemeindeverbandes oder einer Agglomeration vorbereiten oder die Gemeindereglementierung harmonisieren.

Gemeindeverband — Definition und Aufgaben Gemeindeverbände sind Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden für die interkommunale Zusammenarbeit. Aus juristischer Sicht sind Gemeindeverbände öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Mitgliedgemeinden verabschieden ihre Statuten, die vom Staatsrat genehmigt werden. Dem Gemeindeverband kann von seinen Mitgliedern eine oder mehrere Gemeindeaufgaben übertragen werden. Die Entstehung eines Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat. Änderungen der Statuten müssen von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt werden.

Gemeindeverband (2) — Statuten Mitgliedgemeinden des Verbandes Name, Zweck und Sitz des Verbandes Vertretung der Gemeinden an der Delegiertenversammlung Regeln für die Einberufung der Delegiertenversammlung Definition des Vorstand Definition der Finanzquellen Lastenverteilung - Investitionen - Laufender Aufwand Verteilschlüssel der Aufgaben muss zwingend in den Statuten definiert werden Fakultatives und obligatorisches Finanzreferendum

Gemeindeverband (3) — Verbandsorgane Delegiertenversammlung Vorstand Weitere Organe sind fakultativ

Gemeindeverband (4) — Delegiertenversammlung Aufgaben der Delegiertenversammlung: Wahl des Präsidenten / der Präsidentin; Wahl des Vorstandes (inkl. Präsident / Präsidentin); Wahl der externen Revisionsstelle; Genehmigung des Voranschlages, der Jahresrechnung und der Investitionsausgaben; Genehmigung von Statutenänderungen und Reglementen; Beaufsichtigung der Verwaltung des Verbandes …

Gemeindeverband (5) — Vorstand Aufgaben des Vorstandes: Leitung des Verbandes und Vertretung nach aussen; Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Vollzug der Beschlüsse Regelung der Zuständigkeiten für die Finanzverwaltung …

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

Manfred Raemy, Geschäftsführer Gemeindeverband Region Sense manfred.raemy@regionsense.ch, T +41 26 494 27 57 Gemeindeverband Region Sense Schwarzseestrasse 5 Postfach 82 1712 Tafers