Bau- / Planungsrecht - Summer School

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 Präsentation transkript:

Bau- / Planungsrecht - Summer School 2009 - Dozent: Dr. Hans-Peter Donoth Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter an der FH Lübeck, Fachbereich Bauwesen Dres. Donoth Fuhrmann Tüxen Bollhörnkai 1 24103 Kiel Bau- / Planungsrecht - Summer School 2009 -

Öffentliches Baurecht = Summe der Normen, die sich auf die Ordnung und Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen, insbesondere Vorschriften, die die Zuverlässigkeit und Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit sowie die Ordnung und Förderung der Nutzung von Grund und Boden betreffen Öffentliches Baurecht

Flächennutzungsplan (F-Plan) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. I S. 1 BauGB) z. B. Bauflächen, Art der Baugebiete, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen Die Darstellung erfolgt in textlicher und zeichnerischer Form, § 9a BauGB, ergänzt durch die Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der F- Plan ist keine Rechtsnorm, sondern hoheitliche Maßnahme eigener Art. Flächennutzungsplan (F-Plan)

Bebauungsplan (B-Plan) Der Bebauungsplan als zweite Planungsstufe hat die Funktion, das Ergebnis städtebaulicher Planungstätigkeit in rechtlich verbindlicher Form zu konkretisieren (§ 8 Abs. I S. 1 BauGB) zentrales städtebauliches Rechtsinstrument Rechtsgrundlage für den Erlass eines B-Plans als Satzung sind die §§ 1 Abs. III, 2 Abs. I S. 1 und 10 Abs. I BauGB (Planungshoheit der Gemeinde als Teil der Selbstverwaltungsgarantie aus Artikel 28 GG). Bebauungsplan (B-Plan)

Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) kein (qualifizierter) Bebauungsplan im Zusammenhang bebauter Ortsteile - Rechtlich durch Satzung, § 34 Abs. IV BauGB - Tatsächlich zusammenhängende Bebauung von einigem Gewicht mit organischer Siedlungstruktur Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung Erschließung gesichert, § 34 Abs. I S. 1 BauGB § 34 Abs. I S. 2 BauGB - Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - keine Beeinträchtigung des Ortsbildes § 34 Abs. III BauGB - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

Verfahren zur Erstellung eines B-Plans bzgl. Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. II BauGB: Vergleichbarkeit mit Baugebiet nach BauNVO - Regelbebauung nach § 34 Abs. II 1. Halbs. BauGB i.V.m. §§ 2 Abs. II BauNVO - Ausnahme nach § 34 Abs. II 2. Halbs. BauGB i.V.m. § 31 Abs. I BauGB, §§ 2 Abs. 3 BauNVO - Dispens nach § 34 Abs. II 2. Halbs. BauGB i.V.m. § 31 Abs. II BauGB § 34 Abs. I S. 1 BauGB: bei fehlender Vergleichbarkeit (Gemengelage) - im prägenden Rahmen der Umgebung - Erweiterung: keine bodenrechtlich relevanten Spannungen - Einschränkung: Rücksichtnahme auf vorhandene Nachbarbebauung bzgl. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Fläche: - im Rahmen der Umgebungsplanung - keine bodenrechtlich relevanten Spannungen - Rücksichtnahme auf vorhanden Nachbarbebauung - wenn kein Einfügen, dann ggf. § 34 Abs. 3a BauGB

„Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ Rechtsgrundlage: §§ 1 Abs. III, 2 Abs. I BauGB Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständige Körperschaft: Gemeinde, §§ 1 Abs. III, 2 Abs. I BauGB II. Ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren (Regelverfahren) 1. Umweltprüfung (§ 2 Abs. IV BauGB): vollständige Ermittlung der Belange des Umweltschutzes 2. Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes im Umweltbereich (§ 2 Abs. IV BauGB) 3. vorgezogene bzw. frühzeitige Beteiligung - der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. I BauGB) - der Behörden (§ 4 Abs. I BauGB)

III. Ordnungsgemäßes Abschlussverfahren 4. Formelle Beteiligung - der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. II BauGB) - der Behörden (§ 4 Abs. II BauGB), durch öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfs mit vorläufiger Begründung 5. Ermittlung und Bewertung der sonstigen Belange III. Ordnungsgemäßes Abschlussverfahren 1. Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. I BauGB; (endgültige) Begründung gem. § 9 Abs. VIII BauGB; zusammenfassende Erklärung gem. § 10 Abs. IV BauGB 2. ggf. Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde 3. ordnungsgemäße Bekanntgabe gem. § 10 Abs. III, IV BauGB

Materielle Rechtsmäßigkeit I. Planrechtfertigung (§ 1 Abs. III S.1 BauGB) II. Beachtung der Grenzen des Planungsermessens aus 1. § 1 Abs. IV BauGB (Anpassungspflicht) 2. § 8 Abs. II S. 1 BauGB (grds. Entwicklungsgebot aus F-Plan) 3. § 9 BauGB, BauNVO (nur Verwendung von zulässigen Festsetzungen) III. Ordnungsgemäße Abwägung der (jeweils fallrelevanten) öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. VII BauGB im Abwägungsergebnis, insbesondere: - Konfliktbewältigung - Trennungsgebot beachtet

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