Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ Seminar Dr Alexandra Knell 9.6.2004
Warum? Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG
Wann? Beschluss des Nationalrates vom 26.5.2004 (196/BNR) Inkrafttreten:1.7. 2004
Was? Bisheriges GlBG --> Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) Neues Gleichbehandlungsgesetz (GlbG)
Aufbau des Gesetzes Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt Antidiskriminierung in der Arbeitswelt Gleichbehandlung in sonstigen Bereichen (Antirassismus) Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
Arbeitsrecht Gleichbehandlung von Männern und Frauen Antidiskriminierung: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
Anwendungsbereich Arbeitsverhältnisse – privatrechtlicher Vertrag Mitgliedschaft/Mitwirkung in AN/AG-Organisationen; Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Auch für arbeitnehmerähnliche Personen
Diskriminierungsverbote Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt (sexuelle) Belästigung Stellenausschreibungen Entlohnungskriterien
Diskriminierung Unmittelbare: weniger günstige Behandlung als eine andere Person aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung etc Mittelbare: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften benachteiligen Sachliche Rechtfertigung möglich
Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis Begründung des DV Entgeltfestsetzung Gewährung Sozialleistungen Aus- und Weiterbildung Beförderungen Sonstige Arbeitsbedingungen Beendigung des DV
Gleichbehandlung - Arbeitsverhältnis Frauen – Männer: keine Rechtfertigung Antidiskriminierung: Rechtfertigung, wenn wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung, rechtmäßiger Zweck und angemessene Anforderung
Gleichbehandlung – sonstige Arbeitswelt Berufsberatung, Beraufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer AN/AG-Organisation; Inanspruchnahme von Leistungen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit
Sexuelle Belästigung Nur bei Gleichbehandlung Mann-Frau der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten und Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht, unangebracht oder anstößig und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
Sexuelle Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
Belästigung Geschlechtsbezogenes / diskriminierendes Verhalten und Beeinträchtigung der Würde und unerwünscht und einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt oder Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen
Belästigung durch Arbeitgeber direkt oder Arbeitgeber mangels Schaffung von angemessener Abhilfe bei Belästigung durch Dritte oder durch Dritte im Zusammenhang mit DV oder durch Dritte außerhalb des DV (=in der sonstigen Arbeitswelt)
Stellenausschreibungen Gebot der geschlechtsneutralen / diskriminierungsfreien Stellenausschreibung öffentlich / betrieblich Ausnahme: unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit
Entlohnungskriterien Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit Keine diskriminierenden Kriterien
Rechtsfolgen Wiederherstellung des diskriminierungsfreien Zustandes Schadenersatzansprüche der StellenwerberIn bzw ArbeitnehmerIn Ersatz des immateriellen Schadens Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen Verwaltungsstrafen bei diskriminierender Stellenausschreibung (bis € 360)
Beweislast Kläger: Glaubhaftmachung der Diskriminierung Beklagter: Beweis, dass es wahrscheinlich ist, dass bei Abwägung aller Umstände ein anderes Motiv oder ein Rechtfertigungsgrund ausschlaggebend war
Fristen StellenwerberIn/Beförderung: sechs Monate (sexuelle) Belästigung: 1 Jahr Anfechtungen: 14 Tage Sonstige Tatbestände: 3 Jahre
Stellen Gleichbehandlungskommission Anwaltschaft für Gleichbehandlung: Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen)
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit !