Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Advertisements

Seniorenbefragung zum Thema: Wohnen im Alter
Kanton Basel-Stadt Das Baubewilligungsverfahren. Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 2 Baubewilligungspflicht Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen.
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Runder Tisch Pumpspeicherwerk Atdorf 25. Juli 2011
Arbeitskreis Natur/Klima/Umwelt Untergruppe „Klima“
Titel der Präsentation Richtlinie 2010/31/EU, vom 19. Mai 2010
Umsetzung des Projektes - CZ Zentrum für Regionalentwicklung.
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Befreiung von Verboten der StVO
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008.
tiefe geothermie im innerstädtischen bereich
Raumplanerische Standortevaluation von Windkraftanlagen mittels Geografischem Informationssystem (Andreas Balmer, 2005)
Baustellen Raumentwicklung. Gewerbliche Winterkonferenz 12. Januar 2012 in Klosters Dr. Maria Lezzi, Direktorin ARE Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Infoveranstaltung FCV – VWG 24. Januar Siders Direkte.
Energieförderung und Finanzielles
Lageranmeldung J&S und PBS Coaching
„Betreutes Wohnen” – ein wandelbarer Begriff
Herbstversammlung 2013 NetzSG Bauen in lärmbelasteten Gebieten
GEÄNDERTE GRÜNDUNG VON INGENIEURBAUWERKEN
SeCA / 14. September Freiburger Gemeindeverband Einführungskurse 2011 für die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Die Rolle der Gemeinde in der Raumplanung.
Neuere Bundesgerichtsentscheide BGE Tempo 30 auf Staatsstrassen
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur 8. April – 11. April 2014 Ackerbaustellenleiter-Tagung.
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Landesfeuerwehrkommando Stand: K H D - F o r t b i l d u n g Folie 1 von 18LBDSTV Armin.
Wirtschaftssprache Anfrage.
Vortragsstruktur Bauten ausserhalb der Bauzone
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Objektschutz: Staatsaufgabe oder Eigenverantwortung?
Datenschutz und Schulhomepage
1 Kurzanleitung: Zerlegen der Hintergrundobjekte eines Designs Man weise dieser Präsentation mittels 'Format - Design übernehmen' das zu zerlegende Design.
..\GRK\Einführung neue GR ppt, \1 Gemeinde Kerzers Freiburger Gemeindeverband Gedruckt: 19. Mai 2014 Einführungskurs 2011 für die Gemeinderätinnen.
Bau- und Raumplanung Aktueller Gesetzesrahmen (1)
Baugesuch und Baubewilligung
Der kantonale Richtplan Der kantonale Richtplan ist das wichtigste Instrument für die Raumplanung, das dem Kanton zur Verfügung steht. Der Richtplan legt.
Die Baukontrolle Daniel Lehmann Oberamtmann des Seebezirks Freiburger Gemeindeverband Fortbildungskurs für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 24. April.
Betrieblicher Ausbildungsplan Konzept für die Beurteilung
Kleine Windenergieanlagen (WEA)
Situation der Breitbandversorgung in Graubünden
Verkauf von Zweitwohnungen an Personen im Ausland __________________________ Medienorientierung vom Jean-Michel Cina, Vorsteher des Departements.
Raumentwicklungskonzept Schweiz
1. Status Quo Massgebende Verfassungsbestimmung (Art
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Der Königsweg der Gebäudesanierung
Tipps für einen guten Vortrag
Illegales Bauen – und dann?
Seite 1 Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Mülligen,
Vorbemerkungen -Ersatzvornahmen sind anspruchsvolle Geschäfte -sie gehören nicht zum Tagesgeschäft -jeder Fall ist ein Einzelfall -seriöse und zielgerichtete.
L:\MWST\MWSTG NEU\2001 MWSTG PERSONALVERLEIH-TREUHANDVERTRAG
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Von der Opferanode zum kathodischen Korrosionsschutz mit Strom
Zuständigkeiten Gewässer Planeranlass 2. November 2015
Verkehr und Gewässer sollen fliessen Bedeutung von und Umgang mit Kantonalen Nutzungsplänen (TBA) Planeranlass 2. November 2015 Referent:Martin.
Vereinsrecht – ein Überblick
Europäische Patientenakademie zu Therapeutischen Innovationen Aspekte der Pharmakovigilanz: Öffentliche Anhörungen.
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten  Textmasterformate durch Klicken bearbeiten  Zweite Ebene  Dritte Ebene –Vierte Ebene »Fünfte Ebene 1 Qualitätszirkel.
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten  Textmasterformate durch Klicken bearbeiten  Zweite Ebene  Dritte Ebene –Vierte Ebene »Fünfte Ebene 1 Qualitätszirkel.
Fredy Fischli1 ZHAW/IUNR–Dienstag, 23. Oktober 2012 Thematik: Denkmalpflege versus neue Technologien Rostige Türfallen und morsche Bäume – wo.
Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene 1 Titelmasterformat.
Die rechtliche Sicherung von Leitungen SBV – Weiterbildungskurse 2016 Durchleitungsrechte für Wasserversorgungsanlagen Jsabelle Scheidegger-Blunschy, Rechtsanwältin.
1_Kindergarten Bestand IST-SITUATION Das Gebäude war früher die alte Schule und wurde 1969 als Kindergarten adaptiert und erweitert. Der Kindergarten umfasst.
Erneuerbare Energie – zu teuer für viele von uns? Geografievortrag von Jehona, Sandra, Artjom, Nicolas, David und Carla.
1 Kanton Zürich Baudirektion AWEL, Abt. Energie Gesuchsformular und Installationsattest, Revision 2016 Informationen für Bauherrschaften Wärmetechnische.
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Titellayout Untertitel.
Titel des Vortrages Name des Vortragenden
Titellayout Untertitel.
Titellayout Untertitel.
Untertitel Titellayout.
 Präsentation transkript:

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Fünfte Ebene Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen G:\AFB\SGRU\GEKO\Vorträge\Folien\Vorstellung AFB neu_BVU.ppt Seite 1

Solaranlagen

Solaranlagen Baubewilligungsverfahren (Zuständigkeit) Im Baugebiet  grundsätzlich die Gemeinde auch bezüglich Ortsbildschutzfragen Denkmalschutzgebäude oder in deren Umgebung  die Gemeinde mit Zustimmung Kanton Ausserhalb der Bauzone und in Weilerzonen  die Gemeinde mit Zustimmung Kanton

Solarwärmeanlagen, (standortgebunden) oft auch Sonnenkollektoren genannt, werden gebäudespezifisch für die Warmwassererzeugung und die Heizungsunterstützung eingesetzt. Es gibt sie als Flachkollektoren verglast und unverglast oder als Vakuumröhren-Kollektoren. Solarstromanlagen, (nicht standortgebunden) auch Photovoltaikanlagen genannt, werden, zur Erzeugung elektrischer Energie genutzt. Diese Solarpaneele sind in verschiedenster Form und Grösse verfügbar und werden in der Regel grossflächiger eingesetzt.

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Rund 91 % der eingezonten Baulandflächen liegen in den Wohn- und Gewerbezonen, den Arbeits- und Industriezonen sowie den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Solaranlagen in diesen Zonen sind in der Regel unproblematisch und können ohne spezielle Auflagen bewilligt werden. Auch in diesen Gebieten sollen sich Solaranlagen aber selbstverständlich möglichst gut in die Siedlung und in die Landschaft einpassen. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (+) Fall 1: Wohn- und Gewerbezonen

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Der Anteil der Dorfkern- und Altstadtzonen an der gesamten Bauzonenfläche im Kanton Aargau beträgt rund 9 %. Für diese schutzwürdigen Ortsteile werden an die Gestaltung und Einpassung in den Bau- und Nutzungsordnungen erhöhte Anforderungen gestellt. Diese erhöhten Anforderungen gelten auch für die Beurteilung von Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 2: Dorfkern- und Altstadtzonen

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Unter kommunalem Substanzschutz stehen im Kanton Aargau pro Gemeinde jeweils einzelne Gebäude und Baugruppen. Diese Bauten sind im Zonenplan eingetragen und gemäss den Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinden in ihrer Substanz geschützt. Auf störende Solaranlagen sollte auf diesen Bauten verzichtet werden. In Einzelfällen können in Situationen, bei denen die betroffenen Dachflächen nicht stark in Erscheinung treten, kleine, sich gut integrierende Solarwärmeanlagen bewilligt werden. Anlagen für Solarwärme (- +) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 3: Kommunale Substanzschutzobjekte

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Fall 4: „Kantonale Denkmalschutzobjekte“ Für die Beurteilung von sämtlichen Baumassnahmen an unter kantonalem Schutz stehenden Objekten ist die kantonale Denkmalpflege abschliessend zuständig. Ebenso beurteilt sie Baumassnahmen im direkten Umfeld von unter kantonalem Schutz stehenden Objekten auf ihre allfällige Beeinflussung der Wirkung des Schutzobjekts (zirka 1'100 Objekte). Anlagen für Solarwärme (-) Anlagen für Solarstrom (-)

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Für die Beurteilung von Eingriffen an Objekten, die in unmittelbarer Umgebung von geschützten Denkmälern stehen und diese in ihrer Wirkung beeinflussen, ist ebenfalls die Denkmalpflege zuständig. Wenn Solaranlagen in direkter Umgebung zu kantonal geschützten Objekten deren Wirkung beeinträchtigen, kann die Denkmalpflege keine Zustimmung erteilen. Anlagen für Solarwärme (+ -) Anlagen für Solarstrom (+ -) Fall 5: Umgebung von „Kantonalen Denkmalschutzobjekten“

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen Nach Art. 18 a RPG sind in Bau- und Landwirtschaftszonen sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (+) Fall 6: Ausserhalb der Bauzone

Auswirkungen von Solaranlagen in unterschiedlichen Bereichen - In Sperrzonen kantonaler Landschaftsschutzdekrete (LD3, HSD4, RUD5, RhD6) werden keine Solaranlagen bewilligt. - Bei Solaranlagen, die Weiler- oder Ortsbilder von nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss ISOS-Inventar betreffen, richtet sich die Bewilligungspraxis nach den Empfehlungen betreffend die Dorfkern- und Altstadtzonen. Anlagen für Solarwärme (+) Anlagen für Solarstrom (-) Fall 6: Ausserhalb der Bauzone (Schutzzonen)

Kombinationen von verschiedenen Anlagetypen sind nicht zulässig. Solaranlagen Anordnung und Gestaltung möglichst vollflächige und in die Dachhaut integrierte Anlagen. Aufgesetzte oder aufgeständerte Anlagen vermeiden. Solaranlage in der Regel als zusammenhängende Fläche. Teilflächige Anlagen in der unteren Hälfte des Dachs, besser im unteren Drittel, angeordnet mit regelmässiger, rechteckiger Form. Kombinationen von verschiedenen Anlagetypen sind nicht zulässig. Leitungen müssen im Gebäudeinnern geführt werden. Für Abweichungen muss eine entsprechende Begründung vorliegen. Wenn die Möglichkeit besteht, gleichwertige Solarwärmeanlagen auf Nebengebäuden oder auf rückseitigen Dachflächen anzuordnen, werden sie auf den Hauptdächern nicht bewilligt.

Solaranlagen Erforderliche Gesuchsunterlagen: Pläne, aus denen die genaue Lage plus Ausführung hervorgeht (Situationsplan, Fassadenpläne, Dachaufsichten, Schnitte) Marke und Modell, Prospekte Photodokumentationen zum besseren Verständnis Bei Photovoltaik-Anlagen Angabe der Leistung in kW Abweichung in der Horizontalen von Süden in Grad Neigung in der Vertikalen in Grad Falls nicht bewohnt: Angabe ob das Gebäude vor dem Projektstart elektrisch erschlossen ist Bei Photovoltaik-Anlagen ab 150 m2 auf freistehenden Liegenschaften oder Siedlungen zusätzlich ein Konzept zur Energieabführung (Stellungnahme des Netzbetreibers) Wenn problematisch = allenfalls Vorentscheid einreichen

Kantonaler Baugesuchumschlag vollständige und aussagekräftige Unterlagen genügend Exemplare (gemäss Checkliste) Bauherrschaft eindeutig  Im Sinne einer guten Zusammenarbeit und guten Dienstleistung am Bürger!

Kantonaler Baugesuchumschlag

Kantonaler Baugesuchumschlag Zusätzliche Merkpunkte Baugesuche, die gestützt auf § 63 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Stand 1.1.2010) (Baugesetz, BauG) einer kantonalen Zustimmung bedürfen, sind ausschliesslich über den Gemeinderat der Abteilung für Baubewilligungen einzureichen. Baugesuche können nur behandelt werden, wenn die Angaben und Unterlagen vollständig sind (vgl. Eingabegründe und Checkliste). Baugesuche, welche auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen sind, müssen von der Bauherrschaft begründet werden. Baugesuche ausserhalb der Bauzone bedürfen immer einer öffentlichen Auflage. Vorentscheidsgesuche sind im gleichen Verfahren zu behandeln wie Baugesuche. Anfragen sind nicht beschwerdefähig (vgl. Eingabegründe und Checkliste) und haben die wesentlichen Unterlagen zu enthalten (inkl. Baugesuchs-Umschlag). Strassenreklamen im Sichtfeld von Kantonsstrassen sind als Reklamegesuch an die Abteilung für Baubewilligungen einzureichen (inkl. Baugesuchs-Umschlag und Beiblatt Reklamegesuch). Im Verkehr (Korrespondenzen, Telefonate, Protokollauszüge, Bewilligungen usw.) mit der Abteilung für Baubewilligungen ist, wenn immer möglich, die geschäftsbezogene Nr. (BVUAfB. ...) anzugeben. Besteht die Bauherrschaft aus einem Baukonsortium, einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft etc., so ist den Gesuchsunterlagen eine Liste mit Namen und vollständigen Adressen aller beteiligten Personen (inkl. deren Unterschriften) beizulegen.

Abteilung für Baubewilligungen Publikationen Merkblätter Spezialthemen Arbeitshilfen www.ag.ch Bauen Abteilung für Baubewilligungen Publikationen Merkblätter Spezialthemen Solaranlagen

Fragen