Fachreferat von Violeta MUJCIN und Maga. Marie- Luise FUCHS

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 Präsentation transkript:

Fachreferat von Violeta MUJCIN und Maga. Marie- Luise FUCHS Zwangsverheiratung: Pflicht – Fürsorge nach dem Koran und/oder strafbare Handlung nach dem österreichischen Strafrecht Fachreferat von Violeta MUJCIN  und Maga. Marie- Luise FUCHS

Übersicht Zivilrecht: Strafrecht: Rechtliche Definition der Ehe Voraussetzungen der Eheschließung IPR Aufhebungsklage Strafrecht: Die Nötigung § 105 StGB Schwere Nötigung §105,106 StGB Die Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § 106 Abs 1 Z 3 StGB Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat: 291/A XXIII. GP Eingebracht am 06.07.2007 89/A XXIV. GP Eingebracht am 03.12.2008

Rechtliche Definition der Ehe § 44 ABGB definiert den Ehebegriff als einen Vertrag, der die Familienverhältnisse begründet. Darin erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben.

Formvorschriften Grundsatz der obligatorischen Zivilehe Keine zivilrechtliche Wirkung bei religiöser Eheschließung in Österreich

Voraussetzungen der Eheschließung Ehemündigkeit: knüpft an die Volljährigkeit an Ehemündigkeitserklärung nach Antragstellung bei Gericht Geschäftsfähigkeit: befähigt einen Vertrag zu schließen

Sachverhalte mit Auslandsberührungen Internationales Privatrecht bei Eheschließung von Fremden Voraussetzungen: § 17 IPRG Personalstatut: Recht des Staates, dem die Person angehört

Ordre Public als Vorbehaltsklausel Fremdes Recht: keine Anwendung, wenn mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar Zwangsheirat: verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung

Aufhebungsklage wegen Drohung § 39 EheG Drohung: (1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. (2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.

Aufhebungsklage wegen Drohung Folgen: ex nunc Heilung Frist

Strafrecht § 105 StGB Nötigung §§105,106 StGB schwere Nötigung

Nötigung § 105 StGB (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB geschütztes Gut: der freie Wille Begriff Gewalt: im StGB keine Definition vis absoluta; vis kompulsiva Nach hA ist Gewalt „Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die auch durch ein Werkzeug oder ein technisches Mittel entfaltet werden kann“

Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB Begriff Gefährliche Drohung: § 74 Abs 1 Z 5 StGB : …eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen,…

Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB § 105 StGB ist ein Erfolgsdelikt Kausalität zwischen dem Nötigungsmitttel und dem abgenötigten Verhalten Vollendung: sobald das Opfer beginnt das vom Täter gewünschte Verhalten zu setzen Versuch: die Nötigung nicht vollendet

Konkurrenzen Konkurrenzen: Bei der Durchsetzung der Nötigung können auch andere Delikte verübt werden, oder aber die Nötigung ist „nur“ ein Begleitdelikt. Arten: Scheinkonkurrenz Echte Konkurrenz

Straflosigkeit Straflosigkeit nach § 105 Abs 2: eine Nötigung ist dann nicht rechtswidrig „wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet“. Berechtigtes Verlangen Unberechtigtes Verlangen

Schwere Nötigung § §105,106 StGB (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit … oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht, 2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, … besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch …, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Erläuterung des Begriffes Schwere Nötigung im StGB § 106 StGB: das qualifizierte Delikt zu § 105 StGB Qualifizierte Drohung Qualifizierte Intensität und Dauer Qualifizierte Nötigungsziele die Nötigung zur „Eheschließung“ Qualifizierte Folgen erhöhter Handlungs- oder Erfolgsunwert

Strafbarkeit des Versuchs vorsätzliche Vergehen und Verbrechen: Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB Versuch einer Ehenötigung: ebenso nach §§ 105,106 Abs 1 Z 3 StGB zu bestrafen

Berechtigung zur Verfolgung § 2 StPO Amtswegigkeit (Offizialdelikt ) nach einer Anzeige erfolgt die Verfolgung von Amtswegen Nötigung und schwere Nötigung §§ 105, 106 StGB sind Offizialdelikte

Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § §105,106 Abs 1 Z 3 StGB Abgrenzung Zwangsheirat, Arrangierte Ehe und Zwangsehe Die Zwangsheirat liegt dann vor, wenn die Ehe gegen den Willen von mindestens einer der Parteien geschlossen wurde neben dem nötigenden Ehegatten ist auch jede andere an der Nötigung mitwirkende Person unter Strafe zu stellen

Gesetzesinitiative 291/A XXIII. GP 06.07.2007 „§ 192a StGB Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung nötigt (§ 106) oder wer mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise genötigt wurde, eine Ehe schließt oder wer als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) …in Bezug auf eine minderjährige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen."

Gesetzesinitiative 89/A XXIV. GP 03.12.2008 § 106 Abs. 1 Z. 4 „…eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung veranlasst oder mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise veranlasst wurde, in Kenntnis des Zwanges eine Ehe schließt oder als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt,…"

Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat Beide Initiativen haben inne: Bei Kenntnis der Nötigung Strafbarkeit des Nicht nötigenden Ehepartner Amtsträger bzw. Beamte welcher die Trauung vornimmt Die Strafandrohung: 6 Monate bis fünf Jahre Abs 2 der Initiative von 06.07.2007: bei einem minderjährigen Opfer 6 Monate bis zu 10 Jahre

für Ihre Aufmerksamkeit Wir sagen Danke für Ihre Aufmerksamkeit Violeta MUJCIN  und Maga. Marie- Luise FUCHS