Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
„Die Unternehmensteuerreform 2008 und ihre Auswirkungen auf die VC-Landschaft“ VC-Stammtisch Düsseldorf, 24. April 2007 Julia Schoepp, RAin, FAinfStR.
Advertisements

BE Geldanlage Roadshow 15. November 2010 Warum bekommt Österreich eine Capital Gains Tax?
Beispiel zum RSA-Algorithmus
Überblick über das polnische Steuerrecht
UNTERNEHMENSSTEUER- REFORMGESETZ 2008
Die Novelle zum Österreichischen Privatstiftungsgesetz Johannes Zollner Uni Klagenfurt.
Steuerliche Praxisfragen eines Investments in Deutschland
Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands
XL___22$. $C:\DATEV\DATEN\G1int\WP\excel\PraesentationsInhalt
Steuerliche Gestaltung bei M&A-Transaktionen
Körperschaftsteuer.
ErbSt-Reform 2009 VdS Stammtisch am A. Allgemein I. Freibeträge Persönliche Freibeträge: NEU/EUROALT/EURO -Ehegatten , ,00 -eingetragene.
Abgeltungsteuer ab F a c h b e r e i c h S t e u e r n
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht Blocklehrveranstaltung September 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov.
Anlagevermögen und Abschreibung
Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-
KESt neu - Überblick Grundtatbestände erweitert
Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht Blocklehrveranstaltung September 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov.
Einkommensteuer.
Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit
Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
Einführung Sommersemester 2012
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
Der Verein als Arbeitgeber
                                                                                                                                                                                                                                                               
STEUERLICHE SPENDENABZUGS- FÄHIGKEIT BEI FEUERWEHREN Info zur Abschnittsfeuerwehrtagung
Tax Alert / März 2014 ANSPRECHPARTNERIN:
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel Wintersemester 2007/08
Univ.-Doz. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel Wintersemester 2006/07
Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer
Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer
Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer
Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-
Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes am
BETRIEBLICHE STEUERLEHRE
ESt-Training Sophie.
Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin,
Start-Up Seminar Nachhol-Termin:
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg Steuerberater Rating-Analyst.
Stolpersteine in der Betriebsübergabe
© 2009, Bundesministerium für Justiz. Änderungen durch das RÄG §Anhebung der untern.rechtl. Buchführungsgrenzen §Angleichung der Unternehmens- und der.
Vortrag zum Thema „Steuerrechtliche Besonderheiten für gemeinnützige Vereine“ im Rahmen der Sitzung des Regionalbeirats für Arbeitsmarktpolitik für die.
5 Themen zum Arbeitsgesetz
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
Besteuerung von Gastwissenschaftlern in Deutschland
Rücklagen Rücklagen oder Reserven sind Teile des Eigenkapitals, die
Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-
Pauschalbewertung von Forderungen
Photovoltaikanlagen.
Immobilie im Steuerrecht
Steuerliche Möglichkeiten nutzen
Einführung Steuerlehre
Vorlesung Konzernsteuerrecht und Einkommensteuer/Körperschaftsteuer II
GRUPPENBESTEUERUNG – System und Zweifelsfragen
Beispiel Ausgangslage  Ein EU bringt seinen Betrieb nach Art III UmgrStG in eine GmbH ein.  Einbringende hält 100% der Anteile  Nennkapital der GmbH:
Nach dem Empfänger der Steuern Nach der Abhängigkeit von
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen
Repetitorium Finanzrecht – KöSt Gunter Mayr. Besteuerung von Gesellschaften (Auszug)
Körperschaftsteuer.
Sächsischer Steuerkreis e.V. Bildungsaufwendungen im Steuerrecht Dr. Stephan Geserich Richter am Bundesfinanzhof, München 1 Bildungsaufwendungen im Steuerrecht.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Mittelverwendung.
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.
Lernkartei für Steuerfachangestellte Thema: KStG
 Präsentation transkript:

Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012

1.Gruppenbesteuerung (§ 9 Abs 6 Z 6 KStG) Bei ausld. Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs 1 EStG ermittelten Verluste anzusetzen, höchstens jedoch die nach ausld. Recht ermittelten Verluste. Nachversteuerung nur, wenn Verluste nach ausld. Steuerrecht verwertet werden

2. nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 12 Abs 2 KStG) Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies gilt nicht für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige.

3.Grundstücksveräußerungen im Rahmen einer Privatstiftung (§ 13 Abs 3 Z 2 KStG) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG sind nach Maßgabe des § 22 Abs 2 KStG (Zwischenbesteuerung) zu versteuern. Bisher bei eigen- und gemeinnützigen Privatstiftungen nur steuerpflichtig, wenn Spekulationseinkünfte iSd § 30 EStG vorlagen oder Stifter eine Kapitalgesellschaft oder § 5-Ermittler war (Abs 1 Z 4 entfällt) Somit generelle Steuerpflicht von Grundstücks- veräußerungen, wobei sich der Veräußerungsgewinn für steuerverfangene Grundstücke nach § 30 Abs 3 EStG ermittelt. Für alle nicht steuerverfangenen Grundstücks- veräußerungen gilt für die Einkünfteermittlung § 30 Abs 4 EStG.

4.Grundstücksveräußerungen von KöR (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG) Auch KöR und Körperschaften, die nach § 5 KStG oder anderen Bundesgesetzen von der Köst befreit sind, müssen ihre Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG versteuern. Grundstücksveräußerungen nach dem unterliegen damit bei den genannten Körperschaften grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Ermittlung der Einkünfte: – Altvermögen (Anschaffung bis zum ): Steuerpflicht nach § 30 Abs 4 EStG (60% des Veräußerungserlöses bei Umwidmung nach dem bzw 14% in allen anderen Fällen) – Neuvermögen (Anschaffung nach ): Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 3 EStG