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Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

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Präsentation zum Thema: "Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-"—  Präsentation transkript:

1 Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

2 Programm am 26.03.2014 Zielsetzungen des AbgÄG 2014 Streichung des§2 Abs 2b EStG Vermeidung von Doppelbesteuerungen Ausländische Verlustverrechnung Abschaffung der FWA nach§9 Abs 7 KStG

3 AbgÄG 2014 – 5 Zielsetzungen Budgetkonsolidierung (Nulldefizit bis 2016) Steuererhöhungen (Alkohol, Tabak, Stabilitätsabgabe) Beschränkung von Abzugsposten Verwertung von ausländischen Verlusten Verhinderung und Bekämpfung von Betrug Verringerung von Verwaltungslasten von Unternehmen Stärkung von Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekten Anpassung an unionsrechtliche Erfordernisse

4 Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkung nach§2 Abs 2b EStG Vortrags- und Verrechnungsgrenze (75%) für nat. Pers. fällt weg Zeitpunkt des Wegfalls Übergangsbestimmung§124b Z 248 EStG letztmalige Anwendung für Veranlagung 2013 Begründung: Vereinfachung und steuerliche Entlastung keine fiktive Gewinnbesteuerung iSe Mindestbesteuerung mehr Ergebnis: unbeschränktes Ausgleichs- und Vortragsrecht Wegfall entspricht objektiven Nettoprinzip unbeschränkter Ausgleich und Vortrag sichern eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzips zumindest bei relativ hohen Einkünften Abschnittsbesteuerung erfordert einen periodenübergreifenden Verlustausgleich

5 Bestehende Regelung bei hohen Einkommen Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender erzielt im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von -100.000.- Euro und in den Jahren 2012 und 2013 jeweils einen Gewinn von 100.000.- Euro. 201120122013 GB der Einkünfte-100.000.-100.000.- Verlustverrechnung--75.000.--25.000.- Einkommen-100.000.-25.000.-75.000.- Steuerlast0.-5110.-27.735.- Durchschnittssteuersatz-20,44%36,98%

6 Bestehende Regelung bei niedrigen Einkommen Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender erzielt im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von -44.000.- Euro und in den Jahren 2012 und 2013 jeweils einen Gewinn von 44.000.- Euro. 201120122013 GB der Einkünfte-44.000-44.000.- Verlustverrechnung--33.000.--11.000.- Einkommen-44.000.-11.000.-33.000.- Steuerlast0.- 8.567,14.- Durchschnittssteuersatz-0%25,96%

7 Neue Regelung bei hohen Einkommen Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender erzielt im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von -100.000.- Euro und in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Gewinn von 100.000.- Euro. 201420152016 GB der Einkünfte-100.000.-100.000.- Verlustverrechnung--100.000.-- Einkommen-100.000.-0.-100.000.- Steuerlast0.- 40.235.- Durchschnittssteuersatz-0%40,24%

8 Neue Regelung bei niedrigen Einkommen Ein rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender erzielt im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von -44.000.- Euro und in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Gewinn von 44.000.- Euro. 201420152016 GB der Einkünfte-44.000-44.000.- Verlustverrechnung--44.000.-- Einkommen-44.000.-0.-44.000.- Steuerlast-0.-13.320,71.- Durchschnittssteuersatz-0%30,27%

9 Nachteil bzw Problem der Neuregelung Ausgestaltung des subjektiven Nettoprinzips In Österreich:§33 Abs 1 EStG (Tarif) Tipke: Abzug nach dem GB der Einkünfte (BMGl) Einkommen, das der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner und der Existenz seiner Familie aufwendet, steht ihm zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung! Dh, 11.000.- Euro wären in jedem Kalenderjahr abzuziehen und allenfalls vorzutragen Forderung: Subjektives Nettoprinzip in der BMGl berücksichtigen Im Beispiel nach der Neuregelung kann der Stpfl weder im Verlustjahr noch im 1.Verrechnungsjahr das Existenzminimum geltend machen. Benachteiligung niedriger Einkommen Widerspruch zur Zielsetzung Beachte: Im KStG wurde die Verrechnungsgrenze eingeführt §8 Abs 4 Z 2 lit a bis c KStG; bisheriger Verweis in§7 Abs 2 KStG entfällt Begründung: linearer Tarif Verletzung des objektiven Nettoprinzips trotz Verlusten sind fiktive Gewinne zu besteuern Zins- und Liquiditätsnachteile

10 Vermeidung von Doppelbesteuerungen Quellenstaat und Wohnsitzstaat Anrechnungsmethode (Art 23B OECD-MA) Wohnsitzstaat besteuert Welteinkommen und rechnet ausländische Steuer an Hinaufschleusung auf Höchstbelastung Quellenstaat höher Wohnsitzstaat rechnet nur jenen Betrag an, der nach seinem Tarif anfiele = Anrechnungshöchstbetrag (AUT-ESt/Welteinkommen x ausländische Einkünfte) Wohnsitzstaat höher Höchststeuerlast unter Anrechnung der Steuern des Quellenstaates Unterschiede in BMGl und Tarif führen zu echten Doppelbesteuerungen Befreiungsmethode (Art 23A OECD-MA) Steuerfreistellung von ausländischen Einkunftsquellen Progressionsvorbehalt für Wohnsitzstaat

11 Beispiel zur Verrechnung ausländischer Verluste bei DBA mit Befreiungsmethode Ein in Österreich Ansässiger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer österreichischen und deutschen Betriebsstätte. Die dabei erzielten Erfolge (Gewinne/Verluste) betragen nach österreichischen Einkommensteuerrecht in Euro: DeutschlandÖsterreichWelteinkommen 2000-1 Mio1 Mio0 20011 Mio 2 Mio Total02 Mio

12 Lösung BIS zur VwGH-Rsp 2001 Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt nach DBA AUT/D Keine Berücksichtigung ausländischer Verluste im Wohnsitzstaat 2000 Deutschland: -1Mio Verlust werden vorgetragen; keine ESt Österreich: Freistellung deutscher Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (=PV) da Welteinkommen NULL auch Durchschnittssteuersatz NULL keine ESt 2001 Deutschland: 1Mio Gewinn minus 1 Mio Verlustvortrag = keine ESt Österreich: Welteinkommen 2 Mio; Durchschnittssteuersatz unter Anwendung des PV: 49,51175% auf 1 Mio = 495.117,50 ESt Total Welteinkommen: 3 Mio Gewinn minus 1 Mio Verlust = 2 Mio Gewinn Im Ergebnis wird jedoch nur 1 Mio Gewinn besteuert; 1 Mio bleibt unerfasst Ergebnis Verletzung der Einmalerfassung aufgrund doppelter Verlustverwertung (Modell) Problem: Progressionsvorbehalt Beiser: Grund für Territorialitätsprinzip

13 Lösung nach VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 2000 Deutschland: -1 Mio Verlustvortrag; keine ESt Österreich: 1 Mio Gewinn wird mit deutschem Verlust verrechnet; Verlustverrechnung kürzt Gewinn auf Null keine ESt 2001 Deutschland: 1 Mio Gewinn minus 1Mio Verlustvortrag = keine ESt Österreich: deutscher Verlust wurde bereits 2000 verwertet; Nacherfassung des deutschen Verlust; Vermeidung doppelter Verlustverwertung; Besteuerung von 2 Mio: 990.235 ESt Total Welteinkommen = 2 Mio Besteuerung von 2 Mio Ergebnis Umsetzung einer konsequenten Einmalerfassung entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, dem obersten Ziel von DBA =Vermeidung von Doppel- und Nichterfassungen und wettbewerbsneutrale Ertragsbesteuerung iSe gleichmäßigen Erfassung von In- und Auslandsverlusten

14 Gesetzliche Verankerung der VwGH-Rechtsprechung in§2 Abs 8 EStG Ermittlung der ausländischen Einkünfte 1x nach österreichischem Recht (Z 1) 1x nach ausländischem Recht (Z 3) Deckelung der Verwertung von Auslandsverlusten max der Verlust, der sich nach ausländischem Steuerrecht ergibt (idF 1. StabG 2012) Systematische Umstellung und materielle Änderung durch AbgÄG 2014 Nachversteuerung ausländischer Verluste, sobald Verluste im Ausland verwertet werden bzw verwertet werden könnten bisher Z 3; jetzt Z 4 Hintergrund: Verwertung finaler ausländischer Verluste vom EuGH gefordert automatische Nachversteuerung im dritten Jahr, sofern keine umfassende Amtshilfe besteht Nichtverwertung im Ausland - Nachversteuerung in Aut Beispiel: Verlust aus Verkauf einer Betriebsstätte/MU-Anteil Einmalerfassung verletzt? Nein, da ausländische Gewinne und Verluste bei DBA mit Befreiungsmethode im Inland grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Symmetriethese)

15 Wesen der FWA im allgemeinen Ertragsteuerrecht Rechtfertigung der FWA Vorversteuerung von Ertragserwartungen durch Veräußerer FW drückt die Ertragsaussichten eines Unternehmens aus Erwerber schreibt mit FWA nur diejenigen Ertragserwartungen ab, die der Veräußerer im Verkaufszeitpunkt vorversteuert hat Berechnung buchmäßiges EK + stille Reserven = Reinvermögen/Substanzwert FW = Differenz zwischen Substanzwert und Kaufpreis Aufteilung des KP auf die Einzel-WG bewertet zum TW = BW-Ansatz des Erwerbers derivativer FW vom Erwerber mit KP abgegolten/am Markt realisiert abzugsfähig nach§8 Abs 3 EStG Ansonsten müsste zu Beginn der Betriebsübernahme vom Erwerber ein Verlust ausgewiesen werden. originärer FW selbst geschaffen/nicht am Markt bestätigt Abzugsverbot

16 Wesen der FWA in der Unternehmensgruppe FWA = Absenkung des steuerlichen Beteiligungs-BW = fiktive BA unabhängig von der Werthaltigkeit der Beteiligung losgelöst von der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Beteiligungen rein steuerliche Maßnahme Sinn und Zweck der FWA nach den Gesetzesmaterialien laufende steuerwirksame Verminderung des BW späterer Verkauf führt zu höherem Veräußerungsgewinn Korrektur/Ausgleich im Verkaufszeitpunkt = Art Nachversteuerung. Nacherfassung = Zentraler Bestandteil des Konzepts der FWA in der Unternehmensgruppe steuerlicher Vorteil der FWA = Steuer-Stundungseffekt Unterschied zur allgemeinen FWA insbesondere Berechnung allgemeine FWA idR niedriger als 50% des KP

17 Zusammentreffen von Gruppenbesteuerung und internationaler Schachtelbeteiligung Bei Beteiligungen an GM sind idR Voraussetzungen erfüllt für: Gruppenbesteuerung als auch finanzielle Verbundenheit iSv mehr als 50% Mindestbestandsdauer von 3 Jahren Internationale Schachtelbeteiligung Mindestbeteiligungsausmaß von 10% Mindestbehaltedauer von 1 Jahr Rechtsfolgen nach der Rsp des UFS bei ausländischen GM steuerfreier Beteiligungsverkauf und sofern keine Option zur Steuerwirksamkeit FWA als fiktive BA ohne Nachversteuerung im Gegensatz zu inländischen GM sachwidrige Privilegierung von Auslandsbeteiligungen

18 Kombination von FWA und steuerfreier Veräußerung bei Auslandsbeteiligungen mehrfach bedenklich auf Unionsebene Verstoß gegen Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung Maßnahmen des unfairen Steuerwettbewerbs sind zu unterlassen/zurückzunehmen EU-Rüge an AUT wegen altem§10 Abs 2 KStG o steuerfreie Veräußerungsgewinne und steuerwirksame Veräußerungsverluste bei Auslandsbeteiligungen o Besserstellung von Auslandsbeteiligungen unfaire Steuerwettbewerbsmaßnahme o Beseitigung durch BudgetbegleitG 2003: Neutralisierung von Gewinnen und Verlusten während des Bestands der Beteiligungen (=§10 Abs 3 KStG) Kombination von FWA und steuerfreier Veräußerung = unfaire Steuerwettbewerbsmaßnahme Verstoß gegen das Beihilfenverbot nach Art 107 AEUV Beihilfe iS einer Steuerverschonung aufgrund unterlassener Nachversteuerung selektive Begünstigung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen Wettbewerbsverzerrung auf nationaler Ebene Abzugsverbot nach§12 Abs 2 KStG Kombination von steuerfreien Einnahmen und steuerwirksamen Aufwendungen unzulässig Leistungsfähigkeitsprinzip Einmalerfassung Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung/Privilegierung von Auslandsbeteiligungen

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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