Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Advertisements

Rechtliche Grundlagen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Rechtsstaatsprinzip Öffentliches Wirtschaftsrecht I
Bescheid – Widerspruch
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Zwangseinweisung ?.
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
RB über die Stellung des Opfers im Strafverfahren Allgemeine Zielsetzung: Allgemeine Zielsetzung: Hohes Schutzniveau für Opfer von Straftaten unabhängig.
Aufsicht über die Gemeinden Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: Aufsichtsbehörden:
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
4. Vorlesung Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)
Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Organisation der Gemeinden und die interkommunale Zusammenarbeit Mittwoch, 6. September 2006.
Autorité cantonale de la transparence et de la protection des données Kantonale Behörde für ö ffentlichkeit und Datenschutz Das Zugangsrecht Einführungskurs.
Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Besondere Institute des Verfahrensablaufs. I.Fristen, Termine, Zustellung und Säumnis 1.Allgemeines zu den Fristen und Terminen Fristen Termine gesetzlichen.
Rechtsverhälntissen Probleme der Anwendung des Verwaltungsrechts
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Pflichtübung aus Europarecht 9. Mai 2013
Der Erfindungsberechtigte Copyright, 1996 © Dale Carnegie & Associates, Inc. Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2010 Dr. H. Laederach.
Bescheidprüfung, Art 144.
ZGB-Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht OR (1)
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Falsch stehender Grenzstein
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
SchÖffen im strafverfahren
Volksschulamt Kanton ZürichWalchestrasse 21, Postfach 8090 Zürich Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Herbstversammlung des VZS ( )
Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen
Baugesuch und Baubewilligung
Die Baukontrolle Daniel Lehmann Oberamtmann des Seebezirks Freiburger Gemeindeverband Fortbildungskurs für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 24. April.
Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Aarau Aufgaben / Abläufe / Kompetenzen.
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Befreiung von Leistungspflichten wegen höherer Gewalt
Verfahrensablauf Ersatzvornahme
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Arbeitsrecht LV1 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Der Scheidungsverbund
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen
Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst.
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 24. Oktober 2008.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
Weber1 Behörden- struktur Wettbewerbs- kommission Sekretariat Organisation Zuständigkeit Organisation Zuständigkeit Kommission Kammern.
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Verwaltungsrecht – Fall 6
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
A. Langmeier 1 Stadtschulrat für Wien " Die Aufgabe der Schulbehörde im Rechtsschutz “ Dr. Arno Langmeier, Abteilungsleiter Rechtsabteilung Stadtschulrat.
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
Ρ. ri x ecker.recht Die Unterstützung eines Hotelneubaus Probleme des Falles: Zulässigkeit einer Feststellungsklage Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines.
Landkreis Goslar 4. März 2008 Ermittlungsdienst Vorstellung des Jahresreportes 2007 Frank Michael Kruckow 1.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Gestaltungsspielräume im Urheberrecht Bernd Juraschko, Justiziar und Leiter Wissenschaftliche Services DHBW Lörrach
Modul 3 E-Government – Rechtliches
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
The International Patent System Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2016.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
 Präsentation transkript:

Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung Daniel Lehmann Oberamtmann

Übersicht 1. Wesen und Begriff der Verfügung 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1 Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden 2.2 Verfahrensgrundsätze

1. Wesen und Begriff der Verfügung 1.1. Die Verfügung als Einzelakt individuell-konkrete Anordnung individuell: betrifft eine oder mehrere individuell bestimmte Personen konkret: regelt einen oder mehrere konkret bestimmte Sachverhalte Im Unterschied zum Reglement, das aus generell-abstrakten Anordnungen (Rechtssätzen) besteht.

- verbindliche Anordnung - im Einzelfall 1. Wesen und Begriff der Verfügung 1.2. Begriff der Verfügung (Art. 4 VRG) - verbindliche Anordnung - im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts erlassen mit dem Inhalt: Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt von Rechten oder Pflichten festzustellen, einen Antrag auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abzuweisen oder nicht darauf einzutreten.

1. öffentliches Interesse (Art. 8 Abs. 1 VRG) 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1. Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 1. öffentliches Interesse (Art. 8 Abs. 1 VRG) 2. Gesetzmässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VRG) Behördliches Handeln muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und mit dem Gesetz übereinstimmen. 3. Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VRG) Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.

4. Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VRG) 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1. Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 4. Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VRG) Eine Anordnung muss hinsichtlich des angestrebten Zwecks und der eingesetzten Mittel geeignet, notwendig und angemessen sein. 5. Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VRG) Kein widersprüchliches Verhalten und kein Rechtsmissbrauch. 6. Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 Bst. e VRG) Willkür = offensichtlich unhaltbar klar im Widerspruch zu Tatsachen krasse Verletzung einer Rechtsnorm stossende Verletzung des Gerechtigkeitsgefühls

2. Zu beachtende Grundsätze 2. 1 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1.Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 7. Verbot der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 8 Abs. 3 VRG) Die Behörde hat innert angemessener Frist zu entscheiden. 8. Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 8 Abs. 3 VRG) Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. 9. Pflichtgemässe Ermessensausübung (Art. 9 VRG) Die Behörde muss nach objektiven und vernünftigen Kriterien handeln und die den Umständen am besten angepasste Massnahme wählen. 10. Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 10 VRG) Die Behörde ist nicht an die rechtlichen Erwägungen der Parteien gebunden und darf sich auch nicht mit diesen begnügen.

2. Zuständigkeit (Art. 15 ff. VRG) 2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 1. Parteien (Art. 11 ff. VRG) - die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom Entscheid berührt werden können; - weitere Rechtssubjekte oder Behörden, denen das Gesetz Parteistellung zuerkennt. 2. Zuständigkeit (Art. 15 ff. VRG) Eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung ist nichtig. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. 3. Ausstand (Art. 21 ff. VRG) Ernsthafte Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen lassen können.

5. Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 32 ff. VRG) 2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 4. Fristen (Art. 27 ff. VRG) Berechnung, Einhaltung, Erstreckung, Stillstand, Wiederherstellung. 5. Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 32 ff. VRG) Kein Anspruch auf mündliche Anhörung. 6. Sprache (Art. 36 ff. VRG) Wohnsitzgemeinde oder Ort des Verfahrensgegenstandes. 7. Disziplin (Art. 44 VRG) Verweis oder Ordnungsbusse. Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 45 ff. VRG) Mitwirkungspflicht der Parteien. Ermessensspielraum.

9. Rechtliches Gehör (Art. 57 ff. VRG) 2. Zu beachtende Grundsätze 2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 9. Rechtliches Gehör (Art. 57 ff. VRG) Möglichkeit, zum Inhalt der Verfügung sowie zu den Gründen für deren Erlass Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich gewährt werden. Es besteht aber kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Das rechtliche Gehör ist immer zu gewähren, ausser in Ausnahmefällen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Beteiligung am Beweisverfahren und das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht.

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit DL/21.08.2009