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Rücklagenbildung V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
 Präsentation transkript:

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Inhalt

I. Gemeinnützigkeit

Vorteile der Gemeinnützigkeit weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung Spendenbegünstigung

Inhalt der Satzung gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Sportverein gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung

Mittelverwendung Grundsatz: Mittel des Vereins müssen zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Der Überschuss des Jahres 2001 muss bis Ende 2002 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben wor-den sein.

Mittelverwendung Mittel des Vereins müssen grund- sätzlich zeitnah für satzungsmäßi-ge Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres für ge-meinnützige Zwecke ausgegeben werden. Bei Spenden gilt dies nicht, wenn der Spender ausdrücklich bestimmt, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens die-nen soll. Überschuss

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Anschaffungen im gemeinnützigen Be-reich, z.B. neue Sport-geräte, kann eine Rück-lage gebildet werden. Das Projekt sollte inner-halb eines Zeitraums von 3 - 5 Jahren ver-wirklicht sein. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für Investitionen im wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb, z.B. Erweiterung der Ver-einsgaststätte, dürfen Mittel zurückgelegt werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Für immer wiederkeh-rende Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten) darf i.H. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeit-periode (mehrere Mo-nate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Seit 1.1.2000 dürfen 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Ver-mögensverwaltung und darüberhinaus 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel angespart werden; bis 31.12.1999: 1/4 des Überschusses aus Ver-mögensverwaltung. Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO

Selbstlosigkeit Der Verein darf sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen, z.B. Vereinsfeste abhalten. seinen Mitgliedern grundsätzlich keine Zuwendun-gen machen.

Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Bei Hochzeit, Geburts-tag usw. dürfen dem Vereinsmitglied Sach-zuwendungen bis zu jeweils 40 € gemacht werden. Ausnahme: bei Kranz- und Grabgebinden darf 40 € -Grenze über-schritten werden. Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Essen und Getränke, sowie der Vereins-ausflug dürfen beim Vereinsmitglied bis zur Obergrenze von insge-samt 40 € jährlich bezuschusst werden. Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

Beispiel Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2003 sein 50. Lebensjahr. Außerdem wird er 2003 für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit geehrt. Am Vereins-ausflug, der Hauptversammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2003 ebenfalls teil. Wieviel dürfen dem Vereinskassierer in 2003 höchstens zugewendet werden?

Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstlosigkeit Folgende Zuwendungen sind nicht gemeinnützigkeitsschäd-lich: Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses im Rahmen des Ange-messenen und Üblichen Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Unkosten und Vergütungen

II. Der Verein als Arbeitgeber

Lohnsteuerkarte Pauschalierung Handelt es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeit-nehmer, muss der Verein Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführen. Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer legt dem Verein seine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich nach der Lohnsteuer-tabelle. B e s t e u e r u n g Pauschalierung Der Arbeitslohn überschreitet be-stimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer pauschaliert werden kann.

Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003 für Besteuerung der Saisonarbeitskräfte Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhän- gende Arbeitstage nicht überschreiten. Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. - 12 € pro Arbeitsstunde und - 62 € pro Arbeitstag betragen. Wird die Beschäftigung zu einem unvor- hergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich, darf die 62 € -Grenze, nicht aber die 12 €- Grenze überschritten werden. Lohnsteuer pauschal mit 25% + Kirchenlohnsteuer + Solidaritätszuschlag, abzuführen an das Finanzamt Kurzfristige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung

Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003 Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht: Kurzfristige Beschäftigung Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten: Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten Pauschaler Rentenvers.-Beitrag 12% i.d.R. pausch. Krankenvers. Beitrag 11% Pauschsteuer einschl. KirchenLSt, SolZ 2% Summe Pauschalabgaben 25% abzuführen an Bundesknappschaft - Verwal-tungsstelle Cottbus (Minijob-Regelung) Geringfügige Beschäftigung

Pauschalierung der Lohnsteuer ab 1.04.2003 Arbeitslohn überschreitet 400 € monatlich nicht: Kurzfristige Beschäftigung Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist zu entrichten Pauschaler Renten-versicherungsbei-trag i.H.v. 12% ist nicht zu entrichten: Pauschalierung der Lohnsteuer i.H.v. 20% des Arbeitslohns; daneben fallen noch Soli-daritätszuschlag und evtl. Kirchenlohnsteuer an, abzuführen an das Finanzamt. Geringfügige Beschäftigung

III. Körperschaft-/Gewerbesteuer

4 Tätigkeits-bereiche Sportkreis Ravensburg - 24. Mai 2003 Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz SV Horgen zell Zweckbetrieb sportl. Veranstaltungen, Erteilung von Sportun- terricht an Mitglieder und Nichtmitglieder Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, Altmaterialsamm- lung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht Klaus Wachter - Dipl. Finanzwirt www.vereinsbesteuerung.info

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 30.678 € (60.000 DM) Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Der auf volle 100 € abgerun-dete Gewerbeertrag beträgt mehr als 3.900 €. Der Gewinn beträgt mehr als 3.835 € (7.500 DM).

Körperschaftsteuersätze 42% 40% 25% 26,5% Solidaritätszuschlag, ab 1.1.1998: 5,5%

IV. Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse i.d.R. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuer-pflichtig mit 7% umsatz-steuerfrei Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grund-besitz Zweckbetrieb sportliche Veranstaltun- gen, genehmigte Lotte- rien und Ausspielungen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeein-nahmen, Vereinsfeste, Altmaterialsammlung i.d.R. umsatzsteuer-pflichtig mit 7%, falls nicht steuerfrei umsatz-steuer-pflichtig mit 16% unternehmerisch nichtunternehmerisch

Nichterhebung der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unter-nehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 € (32.500 DM) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € (100.000 DM) nicht übersteigen werden. Aktueller Hinweis: Durch das am 11.07.2003 vom Bundesrat verabschiedete Kleinunter-nehmerfördergesetz wurde die Kleinunternehmergrenze zum 1.1.2003 von 16.620 € auf 17.500 € angehoben.

Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 1. 07. 2002 (§ 14 Abs Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit 1.07.2002 (§ 14 Abs. 1a UStG) Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 100 €) abrechnet.

V. Spendenrecht

Amtlich vorgeschriebener Vordruck Die Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbeschei-nigungen genannt) müssen seit 1.1.2000 nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. Fundstellen: Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. Internet: www.vereinsbesteuerung.info Finanzamt: Der aktuelle Tipp

Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; bei Sportvereinen:  Förderung des Sports Abschnitt B Nr. 1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis enthalten. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewah-ren. Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt.

Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z. B Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z.B. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig: Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben. Der Anspruch muss ernsthaft sein. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Ver-zichts stehen. Der Anspruch muss rechtswirksam sein. Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträg-lich auf seinen Anspruch verzichten.

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