Claudia Colditz 29. Januar 2007

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Claudia Colditz 29. Januar 2007 28.03.2017 Das „neue“ NHG Claudia Colditz 29. Januar 2007

Gesetzgebungskompetenzen – Einordnung des NHG 28.03.2017 Gliederung Einleitung: Gesetzgebungskompetenzen – Einordnung des NHG Stichwort: Föderalismusreform Hintergründe zum „neuen“ NHG Einzelne Themen Abschlussdiskussion

Rahmen (Gesetzgebungskompetenzen) 28.03.2017 Rahmen (Gesetzgebungskompetenzen) Grundsatz: Länderkompetenz (Art. 30, 70 Abs. 1 GG) Ausnahmen: Ausschließliche Bundeskompetenz (Art. 71, 73 GG) Beispiel Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG: gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG) Beispiel • Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 13 GG: die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (bei Bedürfnis) • Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG: Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse Ausnahme: Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG: trotz Bundesgesetz Abweichungen zulässig im Bereich der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse (ab August 2008 – vgl. § 125 b GG). gestrichen: Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 GG) Insbesondere: Nr. 1a: die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Basis des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Übergangsvorschrift Art. 125 a, 125 b Abs. 1 GG: das Bundesrecht gilt zunächst fort und kann bei bestehender Kompetenz durch Landesrecht ersetzt werden.

Kurze Historie zum NHG „kleine Novelle“ 1998: §§ 1 - 153 NHG 28.03.2017 Kurze Historie zum NHG „kleine Novelle“ 1998: §§ 1 - 153 NHG Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung Handlungsspielraum der Hochschulen erweitern Novellierung 2002: §§ 1 - 72 NHG „schlankstes Hochschulgesetz Deutschlands“ Novelle 2006: §§ 1 – 72 NHG Modernisierung der niedersächsischen Hochschulen Klarstellungen, Schließung von Regelunglücken Eindeutige Zuweisung von Verantwortlichkeiten Schwerpunktthemen

Einzelne Schwerpunkte des Gesetzgebers 28.03.2017 Einzelne Schwerpunkte des Gesetzgebers Neugestaltung des Hochschulzugangs Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler Ergänzung von Regelungen über das Teilzeitstudium Wiedereinführung der Habilitation Einheitlichere Vorgaben im Berufungsverfahren Beteiligung Auswärtiger in Berufungskommissionen Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit Zuständigkeit der Organe der Hochschule und deren Zusammenwirken Stärkere Einbindung des Senats beim Abschluss von Zielvereinbarungen Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrats verbesserte Zusammenarbeit in Haushalts- und Wirtschaftsfragen Einfügung der Vorschriften über die Humanmedizin in das Gesetz.

Themen dieser Veranstaltung 28.03.2017 Themen dieser Veranstaltung Studium „automatische“ Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung (§ 19 Abs. 5) Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7) Frühstudium (§ 19 Abs. 3) Teilzeitstudium (§§ 11, 19) Studierendenschaft Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft (20 Abs. 4) Mitarbeiter Habilitation (§§ 9a, 25) Berufungsverfahren (§ 26) Altersgrenzen bei Professoren (§ 27 Abs. 2 Satz 4) Akademische Räte auf Zeit (§ 31 Abs. 3) Wahlen – Änderung der Statuszugehörigkeit (§ 16) Zusammenarbeit mit Dritten Netzwerk (§ 36 a) Prüfungsklausel zugunsten des LRH (§ 50)

„automatische“ Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung 28.03.2017 „automatische“ Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung Bisher: „nur“ Anordnung der sofortigen Vollziehung: die oder der Studierende konnte die Exmatrikulation u.U. noch abwenden. Jetzt: Exmatrikulation ist die direkte gesetzliche Folge der nicht fristgerechten Zahlung. § 19 alt (Auszug) § 19 neu (Auszug) ²Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn … die oder der Studierende sich nach Mah-nung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder den Studienbeitrag nicht zahlt. ³Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 erfolgt die Exma-trikulation nach Fristablauf mit sofortiger Wirkung. ³Wer sich nach Mahnung unter Fristset-zung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

Kein Risiko für „Gewissenhafte“ 28.03.2017 Kein Risiko für „Gewissenhafte“ Wer nicht genau abschätzen kann, ob eine Immatrikulation im kommenden Semester erforderlich sein wird, braucht nicht zu „spekulieren“: geleistete Zahlungen können bei der Exmatrikulation auf Antrag noch bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn zurück gefordert werden. § 19 alt (Auszug) § 19 neu (Auszug) 4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor dem Vorlesungs-beginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten. 4Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten.

Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7) 28.03.2017 Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7) § 18 Abs. 1 alt (Auszug) § 18 Abs. 7 neu (Auszug) ³Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist. 4Vertieft der Masterstudiengang das vorherige Studium in derselben Richtung, so wird die Eignung auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt. 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführen-den Studiengängen und Masterstudien-gängen setzt einen Bacherlorabschluss oder gleichwertigen Abschluss und eine beson-dere Eignung voraus. ²Vertieft der Master-studiengang das vorherige Studium fachlich in derselben Richtung, so wird die besondere Eignung insbesondere auf der Grundlage des Ergebnisses der Bachelorprüfung festgestellt.

Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7) 28.03.2017 Zugang zum Masterstudiengang (§ 18 Abs. 7) Begründung des Gesetzgebers: Durch den Begriff der „besonderen Eignung“ in Satz 2 wird verdeutlicht, dass nur ein qualifizierter Bachelor-Abschluss die Zugangsberechtigung für einen konsekutiven Master-Studiengang gibt. Weitere eignungsdiagnostische Kriterien können von der Hochschule zusätzlich berücksichtigt werden, sofern die überwiegende Bedeutung der Bachelor-Note gewährleistet bleibt. Weitere Erkenntnisse: Eine einheitliche Definition der besonderen Eignung ist bislang nicht bekannt. Die vom MWK vorgestellten Musterordnungen gehen einheitlich von der Note 2,5 aus. Auch an der TUC gibt es überwiegend noch keine Festlegung auf eine Note. Derzeit ist für die meisten Masterstudiengänge die Zulassungs- und Zugangs-voraussetzung in den Prüfungsordnungen festgelegt. Darin wird allgemein vom „Erfordernis der besonderen Eignung“ gesprochen.

Frühstudium (§ 19 Abs. 3) Ziel des Gesetzgebers: „Eliteförderung“ 28.03.2017 Frühstudium (§ 19 Abs. 3) Ziel des Gesetzgebers: „Eliteförderung“ Gesetzestext: 1Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. ²Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. ³Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltun-gen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. 4Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen. Weiterer Vorteil: durch die Einschreibung wird der gesetzliche Unfallschutz bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Universität begründet.

Teilzeitstudium (§§ 11, 19) Allgemeines: § 19 Abs. 2: 28.03.2017 Teilzeitstudium (§§ 11, 19) Allgemeines: Die Wiedereinführung des Teilzeitstudiums beruht u.a. auf dem Gedanken der Familienförderung, soll aber auch Berufstätigen die Möglichkeit eines Studiums eröffnen. § 19 Abs. 2: 1Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. ²Im Teilzeitstudium kann je Semester oder Trimester höchstens die Hälfte der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erworben werden. Voraussetzungen des Teilzeitstudiums: Geeignete Studiengänge Gesetzgeber: Welche Studiengänge für ein Teilzeitstudium geeignet sind, ist von der Hochschule in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Hochschule Kann zulassen Ob bei einem geeigneten Studiengang ein Teilzeitstudium ermöglicht wird, liegt im Ermessen der Hochschule.

28.03.2017 Teilzeitstudium (§§ 11, 19) Weitere Möglichkeit: Teilzeitstudiengang, vgl. § 11 Abs. 1 Voraussetzung: Aufnahme in die Zielvereinbarung mit dem MWK, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Akkreditierung des Studiengangs, vgl. § 6 Abs. 2 Finanzielle Folge Teilzeitstudium bzw. –studiengang, vgl. § 11 Abs. 1: ³Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 oder eines Studiums in einem Teilzeitstudiengang verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester. 4Von Studierenden in Teilzeitstudiengängen und von Studierenden, die nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind, sind abweichend von Satz 2 Studienbeiträge je Semester in Höhe von 250 Euro und je Trimester in Höhe von 167 Euro zu erheben. Wille des Gesetzgebers: Es wird „nur“ der Zeitpunkt bis zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren hinausgeschoben.

28.03.2017 Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft (20 Abs. 4) § 20 Abs. 4 alt (Auszug) § 20 Abs. 4 neu (Auszug) 4Das Präsidium kann Rahmenvorgaben für die Finanzordnung erlassen. 4Das Präsidium erlässt Rahmen-vorgaben für die Finanzordnung und überprüft mindestens einmal jährlich deren Einhaltung. Bisher: Der Erlass von Rahmenvorgaben lag im Ermessen des Präsidiums. § 46 Abs. 3 NHG 1998: Unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft im Auftrag des LRH durch das für die Hochschule zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt in der Regel jährlich mindestens einmal geprüft. Jetzt: Es wird Rahmenvorgaben vom Präsidium geben. Die jährliche Überprüfung erfolgt durch das Präsidium.

Habilitation (Gesetzestext § 9a) 28.03.2017 Habilitation (Gesetzestext § 9a) (1) 1Die Universitäten und die gleichgestellten Hochschulen haben das Habilitationsrecht in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. ²Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre. ³Die Zulassung zur Habilitation setzt eine Promotion oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung voraus. (2) 1Mit der Habilitation wird der oder dem Habilitierten die Befugnis zur selbständigen Lehre an der Hochschule für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet erteilt (Lehrbefugnis). ²Die Erteilung der Lehrbefugnis berechtigt zur Führung des Titels ‚Privatdozentin’ oder ‚Privatdozent’; der Doktorgrad kann um einen auf die Habilitation hinweisenden Zusatz ergänzt werden. ³Rechte und Pflichten aus einem eventuell bestehenden Dienstverhältnis zur Hochschule werden durch die Lehrbefugnis nicht berührt. 4Sie begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz. (3) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.

Habilitation (§ 9a, 25) Früher: § 24 NHG 1998 gestrichen im NHG 2002 28.03.2017 Habilitation (§ 9a, 25) Früher: § 24 NHG 1998 gestrichen im NHG 2002 Wiedereingefügt im NHG 2006 Begründung des Gesetzgebers: Die Regelungen über die Habilitation sind wieder einzuführen, weil diese wieder als Berufungsvoraussetzung neben der Juniorprofessur angesprochen wird. Inhaltlich entspricht die Norm weitestgehend der Rechtslage, die vor In-Kraft-Treten des im Jahre 2002 neu gefassten NHG galt. Den Hochschulen soll die Wahl unter den Besten unter Ausnutzung der Alternativen Voraussetzungen wieder ermöglicht werden.

Habilitation (Gesetzestext § 25 Auszug) 28.03.2017 Habilitation (Gesetzestext § 25 Auszug) § 25 Abs. 1 Nr. 4 a) alt (Auszug) § 25 Abs. 1Nr. 4 a) neu (Auszug) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die, sofern sie an der Hochschule erbracht worden sind, in der Regel im Rahmen einer Juniorpro-fessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden, zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorpro-fessur oder einer Habilitation, im Übrigen auch im Rahmen einer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer anderen wissenschaftlichen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht worden sind,

Berufungsverfahren (§ 26) 28.03.2017 Berufungsverfahren (§ 26) Ausschreibung Grundsatz: öffentliche Ausschreibung Ausnahmen: Berufung von Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit/ unbefristetes Angestelltenverhältnis) –Entscheidung MWK- Professorinnen/ Professoren auf Zeit im Anschluss an eine Erstberufung bei Berufung auf Dauer –Entscheidung MWK- Bleibeverhandlungen mit dem Angebot einer höherwertigen Professur

Berufungsverfahren (§ 26) 28.03.2017 Berufungsverfahren (§ 26) 1 Berufungsvorschlag: grds. 3 Personen mit Gutachten Beachtet: - Gruppenverteilung - Mitwirkung Auswärtiger - Frauenanteil Einsetzung der Berufungs- kommission 3 Empfehlung Stellungnahme Entscheidung über Berufungsvorschlag Vorlage zur Entscheidung Zustimmung

Berufungsverfahren (§ 26) 28.03.2017 Berufungsverfahren (§ 26) Sonderfall 1: Neustrukturierung § 26 Abs. 3 NHG Ausschließlich externe Professoren sind in der Berufungskommission Sonderfall 2: Gemeinsames Berufungsverfahren § 26 Abs. 7 NHG Berufungsverfahren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen

Altersgrenzen bei Professoren (§ 27 Abs. 2 Satz 4) 28.03.2017 Altersgrenzen bei Professoren (§ 27 Abs. 2 Satz 4) Gesetzestext: Professorinnen und Professoren erreichen die Altersgrenze abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 2 NBG mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. Begründung des Gesetzgebers: Mit der Anhebung der Altersgrenze soll der höheren Lebenserwartung der Menschen und der damit verbundenen höheren Leistungsfähigkeit in der Mitte des 7. Lebensjahrzehnts Rechnung getragen werden. Übergangsregelung: § 72 Abs. 8 NHG: § 27 Abs. 2 Satz 4 ist auf Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2007 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht anzuwenden. Aber: vorheriges Ausscheiden auf Antrag möglich: Professorinnen und Professoren können zukünftig mit Vollendung des 65. Lebensjahrs die Versetzung in den Ruhestand beantragen (vgl. § 57 NBG), ohne dadurch versorgungsrechtliche Nachteilen zu erleiden (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG).

Akademische Räte auf Zeit (§ 31 Abs. 3) 28.03.2017 Akademische Räte auf Zeit (§ 31 Abs. 3) NHG 1998: § 65 Abs. 4 NHG: Bei einer Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt die Einstellung in Laufbahnen des wissenschaftlichen Diensts an Hochschulen oder in Laufbahnen des Bibliotheksdiensts entsprechend den geltenden Bestimmungen. Gesetzestext NHG 2006: 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis auch der Förderung des wissenschaftlichen Nach-wuchses dient. ²Nach Satz 1 kann eingestellt werden, wer ein geeignetes Studium abgeschlossen hat und promoviert ist oder der Promotion gleichzusetzende wissen-schaftliche Leistungen erbracht hat. ³Die Amtszeit beträgt drei Jahre; sie kann einmal um drei Jahre verlängert werden; diese Ver-längerung bleibt bei der Anwen-dung des § 21 a Abs. 2 unberücksichtigt. 4Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind Akade-mische Rätinnen und Räte entlassen. Begründung des Gesetzgebers: Die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit wird durch die genannten Einstellungsvoraussetzungen eine entsprechende Anwendung von bisherigen laufbahnrechtlichen Vorschriften angelegt.

Wahlen (§ 16) Grundsatz § 16 Abs. 1 Satz 2: 28.03.2017 Wahlen (§ 16) Grundsatz § 16 Abs. 1 Satz 2: Wer einem Gremium kraft Amtes als beratendes Mitglied angehört, kann diesem nicht zugleich als gewähltes Mitglied angehören. Erläuterung: Dieser Grundsatz galt zwar auch schon vor der ausdrücklichen Aufnahme ins Gesetz. Hiermit bringt der Gesetzgeber nun klar zum Ausdruck, dass die gesetzlich vorgesehene beratende Mitgliedschaft in einem Gremium die anderweitige, stimmberechtigte Mitgliedschaft ausschließt.

Wahlen - Änderung der Statuszugehörigkeit (§ 16) 28.03.2017 Wahlen - Änderung der Statuszugehörigkeit (§ 16) Doktorandinnen und Doktoranden § 16 Abs. 3 Satz 6 hauptberuflich Beschäftigte(≥ 50 % der regelmäßige Arbeitszeit): Mitarbeitergruppe die Übrigen: Studierendengruppe. Privatdozentinnen/ Privatdozenten; apl. Professorinnen/ Professoren § 16 Abs. 3 Satz 5 Mit der selbständigen Vertretung Ihres Faches betraut: Hochschullehrergruppe die Übrigen: Mitarbeitergruppe Merkmal „mit der selbständigen Vertretung des Faches betraut“: Erlass des MWK vom Januar 2007: nur bei ausdrücklicher Verleihung der Befugnis, d.h. die Aushändigung eines Dokuments ist erforderlich.

Netzwerk (§ 36 a) Sinn & Zweck: 28.03.2017 Netzwerk (§ 36 a) Sinn & Zweck: nichtrechtsfähige gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen mit Dritten bilden Voraussetzungen: Dritte: können anderen Hochschulen/ Forschungseinrichtungen sein Vereinbarung Zustimmungen (mind. Präsidium, Senat, Hochschulrat und MWK) Inhalt der Vereinbarung: Struktur der gemeinsamen Einrichtung, Organisation der gemeinsamen Einrichtung, Leitung der gemeinsamen Einrichtung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung.

Netzwerk (§ 36 a) Begründung des Gesetzgebers: 28.03.2017 Netzwerk (§ 36 a) Begründung des Gesetzgebers: Die Kooperation zwischen Hochschulen soll auf eine rechtlich sichere Grundlage gestellt werden. Dieses Anliegen soll auf den Wunsch von Hochschulen zurückgehen, insbesondere auch mit Hochschulen außerhalb der Landesgrenzen von Niedersachsen besser und intensiver kooperieren zu können. Die geschaffenen Kooperationsmöglichkeiten werden u.a.vor dem Hintergrund von Exzellenzinitiativen als besonders interessant gesehen.

Prüfungsklausel zugunsten des LRH (§ 50) 28.03.2017 Prüfungsklausel zugunsten des LRH (§ 50) Nicht neu: Die Hochschule kann sich nur unter gewissen Voraussetzungen an Unternehmen beteiligen. aber: NUR mit ihrem Körperschaftsvermögen! Hierfür ist die Einwilligung des MWK einzuholen. Scheinbar neu: Bei der Beteiligung an Unternehmen hat die Hochschule sicherzu-stellen, dass das Unternehmen eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO abschließt, wenn der Landesrechnungshof dies für erforderlich hält. Galt für die niedersächsischen Hochschulen aber bereits vorher aufgrund eines Erlasses des MWK.

28.03.2017 Zusammenfassung Vieles aus dem NHG 1998 hat wieder Eingang in das Gesetz gefunden. Vieles ist (wieder) genauer geregelt worden. Auswirkungen in der Praxis bleiben abzuwarten.

28.03.2017 Gibt es Fragen?

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit. 28.03.2017 Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit.