Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht Darf man das überhaupt? Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Rechtliche Aspekte des Personaleinsatzes Rechte + Pflichten von AN + AG Arbeitszeit + Besonderheiten Dauer des DV Beendigung des DV Entgelt + Ansprüche bei Beendigung
Jeder hat Rechte ... aber auch Pflichten ... ARBEITNEHMER Persönliche Arbeits-leistung Treuepflicht (Interessen d. AG, Konkurrenzverbot, Verschwiegenheit, keine Geschenkan-nahme durch Dritte) ARBEITGEBER Zahlung des Entgeltes Fürsorgepflicht + Gleichbehandlung Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz, Arbeitszeitschutz, Verwendungsschutz)
Alles zu seiner Zeit ... Gesetzliche Grundlage: Arbeitszeitgesetz (AZG), Arbeitsruhegesetz (ARG), Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung
Arbeitszeit ... was es sonst noch zu regeln gibt! DIENST-VERHINDERUNG Wichtige Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Unglücksfall, Todesfall, Hochzeit, Übersiedlung etc.) Anspruch auf Entgelt bleibt bestehen
Arbeitszeit ... was es sonst noch zu regeln gibt! URLAUB 30 Werktage oder 25 Arbeitstage = 5 Wochen ab dem 25. DJ = 30 Arbeitstage = 6 Wochen Zeitraum wird individuell zw. AG und AN vereinbart Anspruch < 6 M DZ – aliquot > 6 M DZ – voll ab. 2. DJ – mit Beginn des Arbeitsjahres
Arbeitszeit ...was sonst noch zu regeln gibt! MUTTERSCHUTZ Besonderer Verwendungsschutz 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt -> absolutes Beschäftigungsverbot Voller Anspruch auf Entgelt
Arbeitszeit ... was es sonst noch zu regeln gibt! KARENZURLAUB Nach Ablauf der Mutterschutzfrist Väter und Mütter Bis zum 2. Geburtstag des Kindes Kein Entgelt – jedoch Kündigungsschutz Besonderheit bei Betrieben mit mind. 20 Beschäftigten: AN 3 DJ beschäftigt -> Anspruch auf Teilzeit bis Kind 7 Jahre alt
Ein kurzes oder ein langes Gastspiel? Dauer der Beschäftigung Befristeter Dienstvertrag endet durch Zeitablauf Frist von AN und AG vereinbart Unbefristeter Dienstvertrag Vertrag verlängert sich automatisch mit jedem Arbeitsjahr Auflösung nur durch besondere Vorgangsweise Verbreitet bei Dienstantritt: 1. Monat = Probemonat (Auflösung jederzeit möglich) befristeter DV (bspw. auf 6 Monate) anschl. Unbefristeter DV
„Her mit der Marie!“ Das Entgelt Mindestlohn wird durch KV festgelegt Grundsätzlich Vereinbarung zw. DG und DN Oft gibt es zusätzliche monetäre Anreize (Prämien, Provisionen, etc.)
Nichts währt ewig ... Die Beendigung
Nichts währt ewig ... Die Beendigung
„Jetzt wird abgerechnet!“ Finanzielle Ansprüche bei Beendigung Hängen grundsätzlich von der Form der Beendigung und dem Beginn des DV ab! DV hat nach dem 1.1.2003 begonnen Abfertigung NEU DG zahlt monatlich in Mitarbeitervorsorgekasse ein Kündigung durch DG oder vorzeitiger Austritt Betrag entnehmen oder in Kasse belassen Kündigung durch DN Betrag bleibt in Kasse DV hat vor dem 1.1.2003 begonnen: Kündigung durch DG Ab 3 Dienstjahre – Abfertigungsanspruch lt. Gesetz Abfertigungsanspruch erlischt bei gerechtfertigter Kündigung, unbegründetem vorzeitigem Austritt und meistens bei Selbst-kündigung
Und da wäre noch ... weitere „Ansprüche“ des DN Abrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs Entgeltabrechnung Dienstzeugnis Postensuchtage (NUR bei Kündigung durch DG = 8 Std. pro Woche)