Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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 Präsentation transkript:

Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Entgeltordnung Referat am 26.06.2012 Referentin: Elisabeth Busch

bis 31. 12. 2011: Eingruppierung noch nach BAT bzw bis 31.12.2011: Eingruppierung noch nach BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis aber: vorläufig und ohne Vertrauensschutz bei Eingruppierungen ab Inkrafttreten des TV-L zum 01.11.2006 Vgl. entsprechender Zusatz in den Arbeitsverträgen von Beschäftigten, die in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2011 eingestellt/eingruppiert wurden.

Entgeltordnung der Grundsätze und Merkmale aus VergO zum BAT und ab 01.01.2012 in Kraft getreten, dabei weitestgehende Übernahme der Grundsätze und Merkmale aus VergO zum BAT und Lohngruppenverzeichnis zum MTArb noch ausstehend: Bereich Datenverarbeitung nicht neu geregelt: Lehrerrichtlinien

Entgeltordnung Verbesserungen u. a.: E 2 – 8: E 9 – E 15: Allgemein: - Nach mind. 3jähr. Ausbildung: mindestens E5 - Einarbeitungszeiten gestrichen - „Abbildung“ der bis zu 6jährigen Aufstiege aus dem BAT E 9 – E 15: Ingenieure: Anhebung der Drittel-Merkmale Allgemein: Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt (Techniker-, Meister- etc. zulagen beibehalten) 3jähr. Ausbildung: vgl. Beamtenrecht: 2. Qualifizierungsebene Einarbeitungszeiten z. B. bei med./techn. Assistenten, Fremdsprachensekr.: sofort höhere Eingruppierung Frühere Bewährungsaufstiege bis zu 6 Jahren: der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (z. B. kleine E 9 für Techniker – besondere Stufenregelung) Entgeltgruppenzulagen wieder eingeführt, wurden abgezinst, Vergütungsgruppenzulagen nach BAT bleiben als Besitzstandszulagen erhalten.

Entgeltordnung - Überleitung Eingruppierung vorhandener Beschäftigter bleibt unverändert die bisherige vorläufige Eingruppierung wird endgültig aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Voraussetzung: unveränderte Tätigkeit bei höherer Bewertung der bisherigen Tätigkeit in der EntgO bzw. bei Entgeltgruppenzulage neu : Antrag nach § 29a TVÜ-L stellen bis zum 31.12.2012 (vgl. Rundschreiben vom 01.03.2012 bzw. Schreiben an die Betroffenen) Bei ruhendem Arbeitsverhältnis: Antrag bei Wiederaufnahme der Arbeit stellen z. B. nach Sonderurlaub Antrag wirkt zurück auf den 01.01.2012 Unveränderte Tätigkeit auch bei: Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitänderung Beachte: ggf. Rückgängigmachung der im Jahr 2012 erreichten Stufensteigerung bei der Höhergruppierung

Entgeltordnung - Neueinstellungen Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 1. Beschäftigte in Bibliotheken 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 10.8: Medizinische Fachangestellte 10.10 Medizinische Assistentinnen 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 22.1 Ingenieure 22.2 Techniker 22.4 Laboranten Teil III: Beschäftigte mit körperlich/handwerklichen Tätigkeiten 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche 2.1 Facharbeiter 2.3 Hausmeister 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche 3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen Teil IV: Beschäftigte im Pflegedienst Neue Eingruppierung auch bei Wechsel auf anderen Arbeitsplatz und bei Antragstellung nach § 29a TVÜ-L

Eingruppierung - EntgO - Teil I Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Fallgruppe 3: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Beispiele für Tätigkeitsmerkmale aus der EntgO, Unterscheide: FG 2: gründl. umfass. Fachk. FG 3: gründl. und vielseitige Fachk. FG 3: besondere Stufenregelung

Eingruppierung – EntgO – Teil I Entgeltgruppe 8 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Protokollerklärung Nr. 5: Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Beachte: unbestimmte Rechtsbegriffe: durch die Rechtsprechung konkretisiert, vgl. Protokollerklärung

Eingruppierung - EntgO - Teil II Abschnitt 22.2 Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Beschäftigte dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.) Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind. Entgeltgruppe 7 Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Beispiele aus dem Bereich Techniker mit Entgeltgruppenzulage und besond. Stufenregelung. Beachte: E 8 fehlt im Abschnitt 22.2 Unbestimmte Rechtsbegriffe: schwierige Tätigkeiten: schwierig im Verhältnis zu den Tätigkeiten, die ein Techniker ausüben kann, wenn er die Ausbildung abgeschlossen hat

Eingruppierung § 12 TV-L Tarifautomatik Arbeitsvorgänge bilden Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht Arbeitsvorgänge bilden Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen prüfen, welchen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung diese Arbeitsvorgänge entsprechen den Entgeltgruppen zuordnen

Monatsentgelte (in Euro) TV-L – Entgelttabelle Monatsentgelte (in Euro) Gültig ab 1.1.2012 Stufen: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Entgeltgruppen:   nach 1 Jahr nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J. 15 Ü 4.803,75 5.332,01 5.833,33 6.162,15 6.243,01 15 3.817,29 4.232,36 4.388,68 4.943,91 5.364,37 14 3.456,14 3.833,46 4.054,47 4.900,78 13 Ü 3.536,99 3.725,66 *) 13 3.186,61 4.092,21 4.598,91 12 2.857,79 3.170,43 3.612,45 4.000,57 4.501,88 11 2.760,76 3.057,24 3.278,25 4.097,60 10 2.658,34 2.949,43 3.391,45 3.811,91 9 2.351,08 2.604,42 2.733,81 3.089,58 3.369,89 8 2.200,15 2.437,33 2.545,13 2.647,56 2.830,84 7 2.059,99 2.281,00 2.426,55 2.534,36 2.620,61 2.696,06 6 2.022,26 2.237,88 2.345,69 2.453,50 2.523,58 2.599,04 5 1.936,01 2.140,85 2.248,67 2.431,94 2.485,84 4 1.838,98 2.038,44 2.173,19 2.324,13 2.372,64 3 1.812,03 2.006,09 2.146,24 2.216,32 2.275,61 2 Ü 1.731,17 1.914,45 1.984,53 2.070,78 2.130,08 2.178,58 2 1.671,88 1.849,76 1.903,67 1.957,57 2.081,56 2.210,93 1 1.488,60 1.515,55 1.547,89 1.580,24 1.661,10 *) 4054,47 *) 4388,68 Aus der Eingruppierung ergibt sich die Entgeltgruppe (§ 12 TV-L). Aus der Stufenfestsetzung ergibt sich die Stufe (§§ 16, 17 TV-L). Beachte: besondere Stufenaufstiege finden sich in der Entgeltordnung.

Stufenaufstieg - regulär § 16 Abs. 3: Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

Stufenaufstieg – besonderer Nach EntgO, z. B.: bei Entgeltgruppe 2 Teil III Abschnitt 2.3.3 Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. (keine Stufe 6) „kleine“ Entgeltgruppen laut Entgeltordnung Entgeltgruppe 9 Teil II Abschnitt 22.2 Fallgruppe 2: Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die selbständig tätig sind. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Stufenaufstieg - Höhergruppierung § 17 Abs. 4 TV-L: Zuordnung zu der Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, mindestens jedoch Stufe 2 ggf. Garantiebetrag E 1 - E 8: 27,74 € E 9 – E 15: 55,46 € aber: Beschäftigte in der Stufe 1, die einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29a TVÜ-L/EntgO stellen, bleiben in der Stufe 1, dort verbrachte Zeiten werden angerechnet Beachte: bei Antrag nach § 29a TVÜ-L ggf. Rückgängigmachung der im Jahr 2012 erreichten Stufe

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