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ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L

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Präsentation zum Thema: "ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L"—  Präsentation transkript:

1 ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L
ver.di-Modell Entgeltordnung zum TVöD und zum TV-L Grundsätze - Grundmerkmale - Eingruppierung nach Grund- und Zusatzmerkmalen - Zusatzmerkmale - weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement

2 Ausgangslage Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT Lohngruppenverzeichnisse
Ausgangslage Anlage 1a und Anlage 1b zum BAT Lohngruppenverzeichnisse MTArb/MTArb-O Gemeinden BMT-G (mit landesbezirklichen Regelungen) /BMT-G-O weitere ca. 48 Tarifverträge zur Eingruppierung insgesamt ca Tätigkeitsmerkmale niedrigeres Niveau in der Anlage 1a als Relikt aus der Tarifordnung für Angestellte aus 1960 (z.B. Büchereien, Schreibkräfte) spezielle Tarife mit höherem Niveau seit 1974 (z.B. Sozial- und Erziehungsdienst, Pflege, technische Angestellte)

3 Ausgangslage Historisch gewachsenes System Reichsarbeitertarif
Ausgangslage Historisch gewachsenes System keine Vergleichbarkeit keine Sinnzusammenhänge Reichsarbeitertarif Landesregelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter Tarifordnung für Angestellte (TOA) BAT im Kraft seit 23. Februar 1961 Reform Fallgruppen 1a und Eingruppierungsgrundsätze 1974 Ergänzungs-TV‘s für neue Berufe [TV- Datenverarbeitung, neue Fachhochschulberufe] und nach Arbeitsmarktgesichtspunkten [Pflege]

4 Das System der Eingruppierungsregelungen nach bisherigem Recht
Das System der Eingruppierungsregelungen nach bisherigem Recht Teil I Allgemeine Merkmale Teile II u III Besondere Anlage 1 b Kranken- pflege- personal Anlage 1 a TV Lohngruppen- verzeichnis Bund Länder Gemeinden Ost TVe Bezirkliche verzeichnisse Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Bundesmantel- tarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -Mantel- tarifliche Vorschriften für Arbeiter und Betriebe - (BMT-G-O) Rahmentarif- vertrag zu § 20 BMT-G II Angestellte Bund, Länder, Gemeinden Arbeiter/-innen Bund, Länder West teilweise mit beschränkter Gültigkeit für Bund, Länder oder Gemeinden Legende: Weitgehend abstrakte Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe“) Weitgehend Funktionsmerkmale Kombiniertes System aus Oberbegriffen, Beispielen und „Ferner-Gruppen“ Bei der Struktur der geplanten EntgeltO ist zunächst zu beachten, dass das bisherige Tarifrecht (BAT, BMT-G II, MTArb sowie die jeweiligen Regelungen für die neuen Bundesländer) unterschiedlich gegliedert war. Im Bereich der (ehemaligen) Angestellten galt im Wesentlichen bundeseinheitliches Recht. Neben dem BAT als Mantelregelung waren die Anlagen 1a und 1b zum BAT die maßgebenden Eingruppierungsregelungen. Schon diese Struktur beinhaltete eine Reihe von "zusätzlichen Tätigkeitsmerkmalen" (z. B. Teil II der Anlage 1a zum BAT) für bestimmte Bereiche bzw. Berufsgruppen (z. B. Datenverarbeitung, Angestellte in technischen Berufen, Angestellte im Justizdienst etc.). Diese Regelung trug dem Umstand Rechnung, dass es auf Grund der Vielzahl und der Unterschiedlichkeit der im Geltungsbereich des BAT vorhandenen Bereiche und Berufe nicht möglich ist, eine für alle einheitlich und ausschließlich geltende Eingruppierungsregelung zu schaffen. Gleichwohl handelte es sich um auf der Bundesebene abgeschlossene einheitlich geltende Regelungen. Ergänzende Regelungen in den Landesbezirken bestehen nicht. Demgegenüber galt für den Bereich der kommunalen Arbeiterinnen und Arbeiter der BMT-G II als Mantelregelung bundeseinheitlich, jedoch enthielt § 20 Abs. 1 BMT-G II lediglich einen Rahmen für die Eingruppierung. Bundeseinheitlich bestimmt war, dass sich der Lohn nach der Arbeitsleistung, der Art und den besonderen Umständen der Arbeit, dem Dienstalter sowie dem Lebensalter zu richten hatte. Ergänzend hierzu gab der Rahmen-TV zu § 20 BMT-G II die Oberbegriffe für die Lohngruppen vor. In bezirklichen Zusatztarifverträgen wurden dann Lohngruppenverzeichnisse vereinbart. In diesen wurden, je nach Lohngruppe, die jeweilige Art der Tätigkeit aufgeführt (z. B. "einfache Tätigkeiten") und diese mit Beispielen konkretisiert. Außerdem gab es sogen. "Ferner-Gruppen", bei denen die Zuordnung zu der jeweiligen Lohngruppe ohne Erfüllung des Oberbegriffes vorgenommen wurde. Diese für den Bereich der Arbeiterinnen und Arbeiter im Tarifgebiet West geltende Systematik wurde im Bereich der neuen Bundesländer nicht übernommen. Dort gab es keine bezirklichen Zusatztarifverträge; die Eingruppierungsregelungen sind direkt in einem auf Bundesebene vereinbarten Zusatztarifvertrag geregelt. Für den Bereich der (ehemaligen) Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder galt der MTArb als bundeseinheitliche Mantelregelung, daneben galten jedoch die getrennt vereinbarten Tarifverträge mit den Lohngruppenverzeichnissen des Bundes sowie der Länder; letztere als Bundestarifverträge abgeschlossen. Bezirkliche bzw. landesbezirkliche Eingruppierungstarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter bestanden hier nicht.

5 Das neue System der Eingruppierungsregelungen
Das neue System der Eingruppierungsregelungen Bundestarifrecht landesbezirkliches Tarifrecht TVöD/TV-L -AT Eingruppierungsgrundsätze + Eingruppierungsregelung ohne Beispiele EntgeltO-AT spartenübergreifende, berufs- gruppenspezifische Regelungen EntgeltO-BT EntgeltO-BT LBZ EntgeltO-BT -V bis E* LBZ TVöD-BT- V bis E Der Diskussionsvorschlag zur EntgeltO zum TVöD sieht im Wesentlichen vor, ein differenziert gegliedertes System von tarifvertraglichen Regelungen zu schaffen. a) Bundesebene Auf der Bundesebene wird eine EntgeltO-AT vereinbart, die Eingruppierungsgrundsätze enthält, die unmittelbar eingruppierend wirken. Diese enthalten abstrakt formulierte, einheitlich geltende Tätigkeits-merkmale, aber keine Beispiele für konkrete Tätigkeiten und/oder Berufe. Die EntgeltO-AT soll Mindest-bedingungen für die "Besonderen Teile" setzen. Die EntgeltO-AT soll nach dem hier vorgeschlagenen Modell ein rechtlich eigenständiger Tarifvertrag sein, der auch gekündigt werden kann. In einen mögli-chen Arbeitskampf hierzu können alle Beschäftigte, die unter den TVöD-AT fallen, einbezogen werden. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Sparte (= Besonderer Teil) steht dem nicht entgegen. Ergänzend wird eine EntgeltO zu den besonderen Teilen (EntgeltO-BT) vereinbart. Diese enthält Re-gelungen für Berufsgruppen, die in mehreren Sparten (= Besondere Teile) und damit auch fachbe-reichsübergreifend vorkommen. Diese EngeltO-BT enthält Funktionsmerkmale. Ferner können auf der Bundesebene zu den einzelnen Besonderen Teilen des TVöD (aktuell sechs) auch Besondere Teile der EntgeltO vereinbart werden. D. h., z. B. zu dem TVöD-BT-V kann (muss aber nicht) auch eine EntgeltO-BT-V vereinbart werden. Diese stellen sich dann als spartenspezifische Re-gelungen dar. Sie können in ihrer materiellen Auswirkung günstiger sein, dürfen jedoch nicht die durch die EntgeltO-BT gefundenen Eingruppierungsregelungen verschlechtern. Auch diese BT enthalten Funktionsmerkmale. Als Beispiele für spartenspezifische Regelungen seien genannt: Beschäftigte in der Entsorgung (FB 02) Beschäftigte im Bereich von Grünflächen, Friedhöfen und Tierparks (FB 07) Beschäftigte an Theatern und Bühnen (FB 08) Beschäftigte auf dem Flughafenvorfeld / in der Abfertigung (FB 11) EntgeltO-BT-V bis E* * EntgeltO-BT- V bis E ist zunächst vom organisationsinternen Willensbildungsprozess abhängig

6 Das neue System der Eingruppierungsregelungen Vorrangregelungen
Das neue System der Eingruppierungsregelungen Vorrangregelungen EntgeltO-BT LBZ EntgeltO-BT- V bis E EntgeltO-BT Vorrang b) Landesbezirkliche Ebene Das für die Bundesebene gefundene System wird auf der Ebene der Landesbezirke fortgesetzt: Es kann mit Geltung für einen ver.di-Landesbezirk eine EntgeltO für die (alle) Besonderen Teile des TVöD vereinbart werden (EntgeltO-BT LBZ). Weiter ist es möglich, in den Landesbezirken für einzelne Sparten (= Besondere Teile) ebenfalls eine eigene Entgeltordnung zu vereinbaren. Letztlich wird damit das für den Bereich der ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter geltende System weiterentwickelt. Der Unterschied zum vormaligen Tarifrecht besteht darin, dass es auch für den Bereich der (ehemaligen) Angestellten möglich sein wird, landesbezirkliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer EntgeltO-BT LBZ soll nach unseren Vorstellungen nicht nur für einen Landesbezirk gelten. Es soll auch die Möglichkeit bestehen, dass sich mehrere Landesbezirke entschließen, für ihren Bereich mit den jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbänden eine EntgeltO-BT LBZ für alle beteiligten Landesbezirke zu vereinbaren. Dies soll und muss den jeweiligen Diskussions- und Entscheidungsprozessen in den Landesbezirken vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Vorrangregelungen zwischen den einzelnen EntgeltO auf der Bundesebene untereinander und im Verhältnis von Bundes- zu landesbezirklichen Tarifverträgen gilt u. a. grundsätzlich: die EntgeltO-BT auf der Bundesebene hat Vorrang vor der EntgeltO-AT eine oder mehrere EntgeltO-BT-V bis E auf der Bundesebene haben Vorrang gegenüber der EntgeltO-AT bzw. der EntgeltO-BT ebenfalls auf der Bundesebene wenn sie materiell mindestens gleichwertig sind haben die EntgeltO-BT LBZ jeweils Vorrang vor der EntgeltO-BT, der EntgeltO-BT-V bis E sowie der EntgeltO-AT auf der Bundesebene EntgeltO-AT Vorrang, materiell mindestens gleichwertig

7 hält an altem - aufeinander aufbauendem - System fest
Arbeitgeberansatz hält an altem - aufeinander aufbauendem - System fest benutzt Kriterien, die nicht definiert sind und damit EU-Recht widersprechen zielt auf Absenkung der Wertebenen und damit Absenkung der Entgelte über Eingruppierung ab

8 Einheitliches Bewertungssystem für alle Tätigkeiten, das u.a.:
ver.di-Ziele Einheitliches Bewertungssystem für alle Tätigkeiten, das u.a.: Wertebenen erhalten soll diskriminierungsfrei tätigkeitsbezogen praktikabel, planbar, berechenbar unmittelbar eingruppierend ist durchlässig und transparent ist

9 Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit.
Grundsätze Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit. Die Eingruppierung erfolgt in zwei Schritten: 1. Bestimmung des Grundmerkmals Kenntnisse und Fertigkeiten gegliedert entsprechend Entgeltgruppen EG 2 bis 15 Kenntnisse und Fertigkeiten

10 Grundsätze und 2. Feststellung der Zusatzmerkmale

11 Grundsätze beide Schritte ergeben die Eingruppierung
Grundsätze beide Schritte ergeben die Eingruppierung Hinweis: Zusatzmerkmale führen jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe

12 Grundsätze - Allgemeiner Teil
Grundsätze - Allgemeiner Teil Der Arbeitsvorgang bleibt erhalten - einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht Aufspaltungsverbot (ein Arbeitsvorgang darf bei der Frage der Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen zeitlich nicht mehr aufgespalten werden, sondern ist mit seinem gesamten Zeitanteil zu bewerten) Zusammenhangtätigkeiten werden hinzu gerechnet Der Arbeitsvorgang bleibt als zentraler Eingruppierungsbegriff – einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht – und das Aufspaltungsverbot sowie die Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen bleiben erhalten. Definition Arbeitsvorgang Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Wohngeld, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. (Protokollerklärung zu Absatz 1 der zentralen Eingruppierungsvorschrift; NS )

13 Grundsätze - Allgemeiner Teil
Grundsätze - Allgemeiner Teil Arbeitsvorgang (Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT) Arbeitsleistungen, die zu einem Arbeitsergebnis führen nur der Aufgabenkreis darf betrachtet werden also ein abgrenzbares Arbeitsergebnis natürliche Betrachtungsweise (siehe Beispiele der Protokollnotiz) Vorgang muss insgesamt bewertet werden Aufspaltungsverbot

14 Grundsätze - Besondere Teile
Grundsätze - Besondere Teile Entgeltordnung Besondere Teile enthalten Funktionsmerkmale abstrakte Beschreibung des allgemeinen Teils wird ergänzt Merkmale werden nach der Systematik zugeordnet; frühere „Ferner“-Merkmale zur Sicherung der Wertebenen unter Berücksichtigung der Systematik gesetzt eine Benennung als „Beispiel“ oder „Ferner“-Merkmal erfolgt im Tarifvertrag nicht

15 Grundsätze - Besondere Teile
Grundsätze - Besondere Teile Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen, wenn in der EntgeltO ein bestimmter Beruf oder eine bestimmte Funktion aufgeführt ist Eingruppierung also nicht aus Arbeitsvorgängen, sondern aus der Benennung in der EntgeltO z.B. Erzieher/in oder Mülllader/in Definition Funktionsmerkmal Ist in der Entgeltordnung ein bestimmter Beruf oder eine bestimmte Funktion aufgeführt, so gehören alle im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufes oder dieser Funktion verrichteten Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang (Funktionsmerkmal).

16 Grundsätze des ver.di-Modells
Grundsätze des ver.di-Modells Das System der Eingruppierung nach abstrakt formulierten Voraussetzungen in Grund- und Zusatzmerkmale erfüllt eine Doppelfunktion: direkt eingruppierend Bewertungsgrundlage für die Zuordnung der Funktionsmerkmale zu den Entgeltgruppen Unterteilung der EntgeltO in einen Allgemeinen Teil und Besondere Teile Erläuterungen: a) Es ist direkt eingruppierend, soweit keine Funktionsmerkmale vereinbart sind. b) Es ist die Bewertungsgrundlage der Tarifvertragsparteien für die Zuordnung der Funktionsmerkmale (Beispiele und "Ferner"-Tätigkeiten) zu den Entgeltgruppen. Die Begründung für die Zuordnung (d.h. die unterstellte Erfül-lung welcher Grund- und Zusatzmerkmale) wird bei den Funktionsmerkmalen jedoch nicht im Tarifvertrag ange-geben. Die Funktionsmerkmale ermöglichen die Berücksichtigung organisationspolitischer Aspekte bei der Festlegung der Eingruppierung. Dieser Doppelfunktion entsprechend unterteilt sich die Entgeltordnung in einen "Allgemeinen Teil" mit den abstrakt formulierten Tätigkeitsmerkmalen und in mehrere "Besondere Teile" mit den Funktionsmerkmalen. - Die Eingruppierung nach dem jeweils zutreffenden "Besonderen Teil" als speziellerer Regelung geht der Eingruppierung nach dem "Allgemeinen Teil" vor. Trifft kein "Besonderer Teil" zu, findet der "Allgemeine Teil" Anwendung. - Die "Besonderen Teile" enthalten Funktionsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen oder Sparten. Sie können sowohl auf Bundesebene als auch auf landesbezirklicher Ebene vereinbart werden und müssen gesondert arbeitskampffähig sein. Die landesbezirklich vereinbarten "Besonderen Teile" gehen dabei als speziellere Regelung auf Bundesebene vereinbarten "Besonderen Teilen" für dieselbe Berufsgruppe bzw. Sparte vor."Besondere Teile" für einzelne Berufsgruppen gehen als speziellere Regelungen "Besonderen Teilen" für Sparten vor. - Die abstrakte Beschreibung der Entgeltgruppen wird durch die Tarifvertragsparteien um Beispiele und "Ferner"-Tätigkeiten ergänzt, wobei die Beispiele entsprechend der Eingruppierungssystematik zugeordnet werden und die "Ferner"-Tätigkeiten zur Sicherung der Wertebenen durch die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der Systematik gesetzt werden. Eine Benennung als "Beispiel" oder als "Ferner" - Tätigkeit erfolgt jedoch im Tarifvertrag nicht.

17 Grundsätze des ver.di-Modells
Grundsätze des ver.di-Modells Eingruppierung nach den Grundmerkmalen die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Merkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung eines Grundmerkmals oder eines Zusatzmerkmales erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

18 Grundmerkmale Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnisse:
Grundmerkmale Anforderungen an Kenntnisse und Fertigkeiten Kenntnisse: Anforderungen an verstandesmäßig angeeignetes Wissen für eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit, das auf unterschiedlichen Wegen erworben worden sein kann (z.B. durch Ausbildung, Einarbeitung, Weiterbildung oder Erfahrung...). Nicht: Umsetzung in die Praxis Fertigkeiten: Anforderungen an körperliches Können, z.B. Geschicklichkeit, Bewegungspräzision, Reaktionsvermögen, die auf verschiedenen Wegen erworben sein können. Nicht: besondere körperliche Anforderung, Belastung

19 Grundmerkmale Erläuterungen
Grundmerkmale Erläuterungen Bildungsvoraussetzungen bei den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Entgeltgruppen stellen auf die benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten für die auszuübende Tätigkeit ab Beschäftigte, die ohne diese Vorbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Sonstige Beschäftigte), sind auch ohne diese Bildungsvoraussetzungen entsprechend eingruppiert

20 Grundmerkmale EG 1, im Zusammenhang mit der Vereinbarung des TVöD gesetzt, steht außerhalb des ver.di-Modells einfachste Tätigkeiten Beispielkatalog u.a. Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,Parks Hausarbeiter/innen

21 Grundmerkmale EG 2 einfache Tätigkeiten, die eine kurze Einarbeitung erfordern über die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten hinaus Definition: einfach - ohne Schwierigkeit, unkompliziert, anspruchslos, übersichtlich, schlicht, ohne Aufwand zu erledigen, ohne geistige Anstrengung Kurz (zeitlich): eine geringe Zeitspanne, innerhalb kurzer Zeit (Bsp. Führung von Brieftagebüchern)

22 Grundmerkmale EG 3 einfache Tätigkeit, die eine eingehende Einarbeitung erfordern ausführliche oder ins Einzelne gehende Einführung Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung erfordern Definition: Eine eingehende Einarbeitung erfordert eine ausführliche oder ins Einzelne gehende Einführung in die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit Eingehend: ins einzelne gehend, ausführlich, genau, sorgfältig Bsp. Führung von häufig wiederkehrenden Schriftwechsel nach Vordruck - eingehende Einarbeitung

23 Grundmerkmale EG 4 Tätigkeiten, die eine mindestens einjährige systematische berufliche Vorbildung erfordern z.B. erste Stufe einer Stufenausbildung Sonstige Beschäftigte Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

24 EG 5 Grundmerkmale mindestens dreijährige Berufausbildung
Grundmerkmale EG 5 mindestens dreijährige Berufausbildung Verwaltungslehrgang I Gleichstellungsklausel für 2 1/2-jährige Ausbildung nach altem Recht, zweijährige Ausbildungen im Bereich der ehemaligen DDR mind. zweijährige Berufsfachschule Sonstige Beschäftigte Definition: Gründliche Kenntnisse erfordern nähere Kenntnisse z.B. von Rechtsvorschriften, technischen pädagogischen oder medizinischen Zusammenhängen, kaufmännischen Regeln, Fremdsprachen usw. des jeweiligen Aufgabenkreises. Gründliche Kenntnisse - Wissen in einem Fachgebiet; Gründlich - solide, gediegen; den Dingen auf den Grund gehend; sorgfältig - auch Erfahrungswissen Protokollerklärung 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sowie die gemäß Einigungsvertrag anerkannten zweijährigen Ausbildungen im Bereich der ehemaligen DDR sind gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch nach § 50 Abs. 1 BBiG gleichgestellte Abschlüsse der mindestens zweijährigen Berufsfachschule. Niederschriftserklärung: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei Änderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezüglich der Ausbildungsdauer zu prüfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort. Protokollerklärung 2: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. Gleichwertige Tätigkeiten liegen vor, wenn gründliche Kenntnisse oder entsprechende Fertigkeiten erforderlich sind.

25 Grundmerkmale EG 6 Heraushebung aus EG 5 durch erweiterte gründliche Kenntnisse oder erhöhte Fertigkeiten oder erhöhte Denkanforderungen mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule Medizinische Fachberufe mit mind. zweijähriger Ausbildung Sonstige Beschäftigte Definition: Erweiterte gründliche Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnissein der Tiefe oder der Breite. erweiterte gründliche Kenntnisse - Wissen in einem Fachbereich in der Tiefe oder Breite gesteigert gegenüber gründlichen Kenntnissen erhöhte Fertigkeiten oder erhöhte Denkanforderungen Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis erweiterter gründlicher Kenntnisse oder erhöhter Fertigkeiten (höheres fachliches Geschick) oder durch erhöhte Denkanforderungen herausheben. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die im einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Beschäftigte in bundes- oder landesrechtlich geregelten medizinischen Fachberufen mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben

26 Grundmerkmale EG 7 Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche Kenntnisse oder hohe Fertigkeiten Zusatz- oder Spezialausbildung von weniger als 600 Unterrichtsstunden mind. dreijähriger Bildungsgang an einer Fachschule medizinische Fachberufe mit mind. dreijähriger Ausbildung Sonstige Beschäftigte Definition: Vielseitige gründliche Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Vielseitige gründliche Kenntnisse - Erweiterung der gründlichen Kenntnisse im Umfang (Menge der anzuwendenden Regelungen); bei einzelnen Aufgaben für sich betrachtet ggf. nicht, jedoch bei Betrachtung verschiedener Aufgaben der Gesamttätigkeit, im Ergebnis eine Steigerung in Tiefe und Breite gegenüber EG 5 (vielseitig - vielfältig, häufig, mannigfaltig, unterschiedlich oder hohe Fertigkeiten) Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis vielseitiger gründlicher Kenntnisse oder hoher Fertigkeiten (hohes fachliches Geschick) herausheben. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung von weniger als 600 Unterrichtsstunden herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die im einem mindestens dreijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Beschäftigte in bundes- oder landesrechtlich geregelten medizinischen Fachberufen mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

27 Grundmerkmale EG 8 Heraushebung aus EG 5 durch gründliche, umfassende Kenntnisse Zusatz- oder Spezialausbildung mit mind. 600 Unterrichtsstunden mind. zweijähriger Bildungsgang einer Fachschule und anerkannte Berufsausbildung Sonstige Beschäftigte Definitionen: Gründliche, umfassende Kenntnisse erfordern eine weitere Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite.gründliche, umfassende Kenntnisse - eine nochmalige Steigerung in Tiefe und Breite umfassend - große Bandbreite, ausgedehnt Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis gründlicher, umfassender Kenntnisse herausheben. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung von mindestens 600 Unterrichtsstunden herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die im einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung zwingend vorgeschrieben ist. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Protokollerklärung: Eine Zusatz- oder Spezialausbildung von mindestens 600 Unterrichtsstunden gilt im Sparkassenbereich auch durch ein kürzeres Präsenzstudium in Zusammenhang mit der mehrmonatigen Bearbeitung von Studienbriefen der jeweiligen Fernlehrgänge als erfüllt. Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15:

28 EG 9 Grundmerkmale Fachhochschulbildung Verwaltungslehrgang II
Grundmerkmale EG 9 Fachhochschulbildung Verwaltungslehrgang II auch Bachelor Sonstige Beschäftigte 1.Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erfordern sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten auch durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs II als erfüllt. 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung von mindestens 600 Stunden herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Niederschrift vom Juli 2004 (Lenkung Master/Bachelor) “Zur Problematik der neuen Bildungsabschlüsse (Bachelor/Master) wird der KMK-Beschluss zugrunde gelegt: Der Bachelor-Abschluss wird dem FH-Abschluss gleichgestellt. ·Der Master-Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule wird dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. ·Akkreditierte Masterabschlüsse an einer FH im Sinne des KMK-Beschlusses werden dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. Im Hinblick auf die Einstufung eines nicht akkreditierten Masterabschlusses an einer FH erklärt ver.di einen Prüfvorbehalt. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im Falle der Änderung des KMK-Beschlusses der Anerkennung der Bachelor/Master-Abschlüsse unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.” Merkposten: Anzahl Stunden prüfen Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15:

29 EG 10 Grundmerkmale Heraushebung aus EG 9
Grundmerkmale EG 10 Heraushebung aus EG 9 durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite gegenüber EG 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben. Definition: Tiefe: nicht oberflächlich, gründlich, intensiv Breite: ausgedehnt Erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe oder der Breite.

30 EG 11 Grundmerkmale Heraushebung aus EG 9
Grundmerkmale EG 11 Heraushebung aus EG 9 durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite gegenüber EG 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis vielseitiger erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben Definition: Vielseitige erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite.

31 EG 12 Grundmerkmale Heraushebung aus EG 9
Grundmerkmale EG 12 Heraushebung aus EG 9 durch umfassende erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten z.B. durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung (kein Prüfungserfordernis) Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis umfassender erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten z.B. durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Definitionen: Umfassende erweiterte Kenntnisse erfordern eine weitere Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

32 EG 13 Grundmerkmale universitäre Hochschulbildung
Grundmerkmale EG 13 universitäre Hochschulbildung auch Master an einer wissenschaftlichen Hochschule auch akkreditierte Masterabschlüsse an einer Fachhochschule auch künstlerische Hochschulausbildungen Sonstige Beschäftigte Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene universitäre Hochschulausbildung erfordern sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärung: Künstlerische Hochschulausbildungen sind den universitären Hochschulausbildungen gleichgestellt. NS vom Juli 2004 (Lenkung Master/Bachelor) “Zur Problematik der neuen Bildungsabschlüsse (Bachelor/Master) wird der KMK- Beschluss zugrunde gelegt: Der Bachelor-Abschluss wird dem FH-Abschluss gleichgestellt. ·Der Master-Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule wird dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. ·Akkreditierte Masterabschlüsse an einer FH im Sinne des KMK-Beschlusses werden dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. Im Hinblick auf die Einstufung eines nicht akkreditierten Masterabschlusses an einer FH erklärt ver.di einen Prüfvorbehalt. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im Falle der Änderung des KMK-Beschlusses der Anerkennung der Bachelor/Master-Abschlüsse unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.” Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

33 EG 14 Grundmerkmale Heraushebung aus EG 13
Grundmerkmale EG 14 Heraushebung aus EG 13 durch erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten Steigerung der Kenntnisse in Tiefe oder Breite Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 13 durch das Erfordernis erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben. Definition: Erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe oder der Breite.

34 Grundmerkmale EG 15 Heraushebung aus EG 13 durch vielseitige erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten Steigerung der Kenntnisse in Tiefe und Breite Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 13 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Definition: Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossenen Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.

35 weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Grundmerkmalen
weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Grundmerkmalen z.B. 3 Arbeitsvorgänge 1. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche Kenntnisse 2. AV 40 % Zeitanteil EG 5 (3-jährige Berufsausbildung) 3. AV 30 % Zeitanteil Heraushebung aus EG 5 durch vielseitige gründliche Kenntnisse Also: das Grundmerkmal (hier EG 7) wird durch die Arbeitsvorgänge zu 1. und 3. mit einem Zeitanteil von zusammen über 50% erfüllt

36 Zusatzmerkmale Die Erfüllung der Zusatzmerkmale ist unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen Die Anforderungen hieran steigen, je größer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind

37 weitere Regel Kann die Erfüllung eines Grundmerkmals oder eines Zusatzmerkmales erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, zusammen zu beurteilen

38 Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) z.B. 3 Arbeitsvorgänge 1. AV 20 % Zeitanteil Selbständigkeit 2. AV 60 % Zeitanteil Schwierigkeit 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal Ergebnis: ein Zusatzmerkmal in einem Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 25% führt zu einer Eingruppierung eine Entgeltgruppe über dem Grundmerkmal z.B.: a) Drei Arbeitsvorgänge: 1.AV = 20 %,= Selbstständigkeit 2. AV = 60 %, = Schwierigkeit 3. AV = 20 %;= kein Zusatzmerkmal Nur ein Zusatzmerkmal erfüllt (in AV 2), entspricht einer Entgeltgruppe über dem Grundmerkmal. b) Drei Arbeitsvorgänge: 1.AV = 40 %,= Selbstständigkeit 2. AV = 40 %, = Schwierigkeit Zwei Zusatzmerkmale erfüllt (in AV 1 und 2), entspricht zwei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal. c) Drei Arbeitsvorgänge: 2. AV = 40 %, = Schwierigkeit, Verantwortung Drei Zusatzmerkmale erfüllt (in AV 1 und 2), entspricht drei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal. Hinweis: Bei der Bewertung von Tätigkeiten, die nur aus einem Arbeitsvorgang bestehen, erübrigt sich diese zeitliche Betrachtung.

39 Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) z.B. 3 Arbeitsvorgänge 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal Ergebnis: zwei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer Eingruppierung zwei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal

40 Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2)
Weitere Grundsätze Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) z.B. 3 Arbeitsvorgänge 1. AV 30 % Zeitanteil Selbstständigkeit 2. AV 50 % Zeitanteil Schwierigkeit, Verantwortung 3. AV 20 % Zeitanteil kein Zusatzmerkmal Ergebnis: drei Zusatzmerkmale in zwei Arbeitsvorgängen mit einem Zeitanteil von jeweils mindestens 25% führen zu einer Eingruppierung drei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal

41 Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit
Zusatzmerkmale Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit Bei der Eingruppierung nach den Zusatzmerkmalen (ab EG 2) gilt: es ist die Feststellung ausreichend, dass ein Zusatzmerkmal in einem oder mehreren Arbeitsvorgängen erfüllt ist Arbeitsvorgänge mit Zusatzmerkmalen führen jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe, wenn diese zeitlich mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmachen werden mehrere Zusatzmerkmale erfüllt, so führt jedes Zusatzmerkmal zu einer höheren Eingruppierung Die Erfüllung der Zusatzmerkmale ist unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen. Die Anforderung hieran steigen je größer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind. Die Erfüllung eines Zusatzmerkmals führt jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe.

42 Zusatzmerkmale Bestimmung der Zusatzmerkmale (ab EG 2)

43 Zusatzmerkmal: Selbstständigkeit
Zusatzmerkmal: Selbstständigkeit ... erfordert ein Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, z.B. Ermessens-, Beurteilungs- oder sonstige Entscheidungsspielräume bei Anwendung der Fachkenntnisse Bisherige Rechtsprechung: Wiederholte Bearbeitung ähnlich gelagerter Fälle steht der Annahme selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht entgegen. BAG vom – 4 AZR 301/79 Die Verwendung von Formularen schließt die Annahme selbstständiger Leistungen nicht aus. BAG vom – 4 AZR 305/79 Es reicht nicht aus, wenn der Angestellte im landläufigen Sinne selbstständig arbeitet, wenn eine selbstständige Arbeitsweise im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu bejahen ist BAG vom – 4 AZR 707/79 Eine Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten schließt selbstständige Leistungen nicht aus BAG vom – 4 AZR 731/76 Leitsätze: Dort, wo der richtige Weg bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet ist, so dass für einen irgendwie gearteten Gestaltungsspielraum kein Raum bleibt, gibt es keine selbstständigen Leistungen Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen sind den Fachkenntnissen zuzurechnen und haben begrifflich mit selbstständigen Leistungen nichts zu tun Erläuterung: Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigene Entscheidung enthält. Es muss sich um das selbstständige Erarbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Erforderlich ist eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über die für die Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils in Betracht kommende Arbeitsmethode, die Arbeitsgestaltung sowie die Erreichung der Arbeitsergebnisse und zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend.

44 Zusatzmerkmal: Schwierigkeit
Zusatzmerkmal: Schwierigkeit ... der Arbeit liegt in den Umständen bezogen auf den Aufgabenkreis, nicht in Bezug auf die erforderlichen Kenntnisse und kann sich z.B. ergeben aus besondere Anforderungen an Kreativität besondere Anforderungen durch Komplexität Herstellung von „Einzelstücken“ Bearbeitung besonderer Ausnahmefälle (z.B. umfangreiche Vorbereitung, ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte) Erläuterung: Die Anforderung ist gegenständlich in keiner Weise beschränkt und erfordert einen Vergleich mit Anforderungen niedrigerer Entgeltgruppen.(BAG AP Nrn. 20 und 90 zu §§ 22, 23 BAT und Nr zu §§ 22, 23 BAT 1975) (Umstand (circumstantia) ist eine Art der Bedingung, eine äußere Bedingung, welche auf den Ablauf eines Geschehens modifizierend einwirkt. [Eisler- Wörterbuch] Umstände – Unannehmlichkeiten, zusätzliche Arbeit, umfangreiche Vorbereitung [Wahrig], ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte, höhere fachliche Differenzierung, höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit (BAG).

45 Zusatzmerkmal: Verantwortung
Zusatzmerkmal: Verantwortung ... steht für die Anforderung, besonders umsichtig, d.h. über das Mindestmaß an Eigenverantwortlichkeit hinausgehend, mit Menschen (z.B. Patienten, Klienten, SchülerInnen, Passagiere – nicht MitarbeiterInnen) Arbeitsstoffen (z.B. ätzende oder giftige Stoffe), Finanz- und Sachmitteln (z.B. Bargeld, Budgets, technische Geräte) immateriellen Gütern (z.B. Informationen, Termine) umzugehen, um unerwünschte Folgen für die physische oder psychische Gesundheit, Umwelt (z.B. Naturressourcen), Image sowie Störungen zu vermeiden. Eine abschließende Unterschriftsberechtigung ist nicht erforderlich. Die Verantwortung ergibt sich aus den Auswirkungen, die die auszuübende Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter (einzelner, von Gruppen oder der gesamten Gesellschaft) hat. Nicht: Wissen über Risiken; Verantwortung erfordert eine zeit- und sachgerechte Erledigung bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis

46 Zusatzmerkmal: Soziale Kompetenz
Zusatzmerkmal: Soziale Kompetenz .... ist die Fähigkeit, zum Gelingen der Arbeit auf Personen oder die Anforderungen der Gemeinschaft einzugehen, z.B. Gemeinsames Planen und Arbeiten an einer Aufgabe,einem Produkt, einem Arbeitsergebnis Steuerung von sozialen Prozessen erhöhte Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit besondere Berücksichtigung von Empfindungen oder Situationen von Dritten Wahrnehmung und Reflexion des eigenen Handelns Nicht: MitarbeiterInnenanleitung /Teamleitung Siehe Abschnitt 5 Weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement

47 Zusatzmerkmal: Psychische oder Physische Anforderungen
Zusatzmerkmal: Psychische oder Physische Anforderungen ... ergeben sich aus der auszuübenden Tätigkeit. Sie müssen über ein normales Maß hinaus gehen und können sich sowohl aus den äußeren Bedingungen als auch den Einwirkungen auf die Beschäftigten ergeben, z.B.: erschwerte Kontaktbedingungen Konfrontation mit erschwerten Situationen (z.B. Probleme, Leid, Aggressionen) Erschwerte Beeinflussbarkeit des zeitlichen Ablaufs Einseitige Körperhaltungen und Bewegungsabläufe Erhöhte Anforderung an Sehen, Hören oder Sprechen Nicht: aus Betriebsklima oder aus besonderen Erschwernissen Protokollerklärung Die in Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen festgelegten Zulagen oder Zuschläge zum Ausgleich psychischer oder physischer Belastungen werden durch die Anwendung dieses Zusatzmerkmals nicht berührt. Erläuterungen: Psychische Anforderungen sind “die Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und auf ihn psychisch einwirken”. Psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz kommt eine immer größere Bedeutung zu. Die starken Änderungen der Arbeitswelt in den letzten Jahren haben zu einem Wandel von Belastungsfaktoren der Arbeitnehmer geführt. Die DIN EN ISO definiert psychische Belastungen als die von außen auf die Psyche einwirkenden Faktoren. Belastungen wirken auf alle Mitarbeiter, die sich diesen aussetzen, gleichermaßen. Psychische Belastungen können sich aus dem Tätigkeitsinhalt oder auch aus besonderen Bedingungen (psychosoziale und betriebliche/ überbetriebliche Rahmenbedingungen) ergeben. Psychische Belastungen können – vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, – vereinzelt oder in Kombination auftreten, – vorübergehend oder permanent wirken, – vermeidbar oder nicht vermeidbar sein. Physische Anforderungen im Arbeitsprozess hat der Mensch durch Muskelanspannungen bzw. Muskelbewegungen mechanische Kräfte gegenüber äußeren Krafteinwirkungen zu entfalten. Sei es, dass er Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände oder Bedienelemente bewegen, Lasten heben oder tragen oder auch nur seinen Körper gegen die Schwerkraft in einer bestimmten Lage positionieren muss.

48 Weiteres Eingruppierungs-/ Entgeltelement
Weiteres Eingruppierungs-/ Entgeltelement Allgemeine Regelung: Steht für die Anforderung, das Handeln unterstellter und nicht unterstellter MitarbeiterInnen im Sinne der Aufgabenstellung zu lenken erhöhtes Tabellenentgelt in Höhe von 300,00 € Spezielle Regelung: für nicht von allgemeiner Regelung erfassten Bereiche (Abdeckung der derzeitigen Differenzierungen bis zu 7 Vergütungsgruppen) originäre Eingruppierungsvorschrift Die Vorschriften gelten bundeseinheitlich und können landesbezirklich ergänzt werden. Regelung zu Bestellung und Entziehung der Aufgabenstellung In Abkehr vom bisherigen Recht z.B. der Vorarbeiterzulage soll bei den Regelungen für das weitere Eingruppierungs-/Entgeltelement die Sicherheit und Stetigkeit des Einkommens im Vordergrund stehen. Die Entziehung soll nur durch Änderungskündigung möglich sein, für die gesonderte Kündigungsfristen vorzusehen sind. 5.1. Allgemeine Regelung Für die Anforderung, das Handeln unterstellter und nicht unterstellter (z.B. ProjektmitarbeiterInnen, Auszubildende) Mitarbeiter/-innen im Sinne der Aufgabenstellung zu lenken, z.B. durch Anleitung, Ausbildung, wird dem/der Beschäftigten ein erhöhtes Tabellenentgelt gezahlt. Das erhöhte Tabellenentgelt setzt sich aus dem Tabellenentgelt (§ 15 TVöD und TV-L) und einem Betrag von 300 Euro zusammen. Begründung: Der Betrag von 300 € ist ein Diskussionsvorschlag; ggf. sind auch unterschiedliche Beträge festzulegen. Der vorgeschlagene Betrag berücksichtigt die bisherigen Vorhandwerker-/Vorarbeiterzulagen, die bei einer Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe nicht abgedeckt wären (vgl. auch Protokoll Mantel Potsdam Februar 05). Weiterhin entspricht dieser Betrag im wesentlichen dem Mehrbetrag, der bei einer Übertragung von Leitungsfunktionen durch Höhergruppierung in den oberen Entgeltgruppen auch nach bisherigem Recht zu Stande kommt. 5.2. Spezielle Regelungen Für die Bereiche, die nicht nach 5.1 erfasst werden, sollen übergreifende, allgemein geltende Kriterien für die Bewertung von Leitung entwickelt werden. Hierbei müssen messbare Kriterien bezüglich der Arbeitsorganisation und/oder der Funktion, soweit sich diese Gesichtspunkte nicht miteinander vermengen, benannt werden. Dies kann auch unterschiedliche Regelungen nach den jeweiligen Berufsstrukturen zur Folge haben. Ziel muss mindestens die Erhaltung der bislang durch die speziellen Tätigkeitsmerkmale gesicherten Wertebene sein. Die Regelungen in den speziellen Teilen sollen originäre Eingruppierungsvorschriften zum Inhalt haben, kein erhöhtes Tabellenentgelt.

49 Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Diskriminierungsfreiheit als Anforderung Einheitliches Tarifrecht für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Entgelt unabhängig vom Lebensalter keine Unterscheidung nach Familienstand Anerkennung der „Sonstigen Beschäftigten“ Ausgangslage Seit Jahrzehnten bestehen erhebliche inhaltliche Kritikpunkte an dem bisherigen Eingruppierungsrecht des öffentlichen Dienstes. Diese Kritik betrifft vor allem die Intransparenz der Vergütungsordnung und die fehlende Berücksichtigung aller am Arbeitsplatz auftretenden Anforderungen (u. a. soziale Kompetenz). Die aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale, die eine Prüfung bestimmter Eingruppierungskriterien erst zulassen, wenn bereits andere Kriterien erfüllt sind, führen zu einer Nichtberücksichtigung von Anforderungen. Bei einer Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen steht überdies die nicht gegebene Überschneidungsfreiheit in der Kritik. Gewerkschaftliche Forderungen nach einer inhaltlichen Veränderung des Eingruppierungssystems stehen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz, dem unmittelbar geltenden Entgeltgleichheitsgebot des EG-Vertrages sowie weiteren Rechtsnormen ergeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss unter dem Gesichtspunkt des Wertes der zu verrichtenden Tätigkeit nicht nur gleiche, sondern auch gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen Entgeltsysteme durchschaubar (transparent) sein und die Arbeit “ihrem Wesen nach” vollständig und objektiv erfassen. Die einzelnen Eingruppierungskriterien müssen diskriminierungsfrei gewichtet sein und tatsächlich angewandt werden. Tarifverträge müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Abweichungen müssen auf objektiv rechtfertigenden Umständen beruhen, die für sich genommen nicht diskriminierend sind (wie z. B. der zeitweiligen Besserstellung wegen Arbeitskräftemangels). Gewerkschaftliche Vorstellungen zu diskriminierungsfreien Tarifverträgen werden somit auch von der Rechtslage gestützt. Gewerkschaftliche Ziele wie Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und privaten Interessen sind in den vergangenen Jahren immer häufiger in Tarifverträgen umgesetzt worden.

50 Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Diskriminierungsfreiheit als Anforderung Alle Tätigkeiten werden nach allen Merkmalen geprüft Merkmale sind vorab definiert Merkmale werden unabhängig voneinander geprüft Definitionen der Merkmale lassen keine Diskriminierungspotentiale erkennen Merkmale decken alle gestellten Anforderungen an die Tätigkeiten ab Definitionen sind überschneidungsfrei (keine Doppelbewertungen) Rechtsgrundlagen Die Forderung nach Herstellung von Entgeltgleichheit folgt aus völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Beseitigung von Diskriminierungen und aus dem Grundgesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) knüpft an den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit an; so ist das Gesetz in diesem Sinne auszulegen. Seit den 70er Jahren leitet der EuGH aus diesen Grundsätzen ein Verbot der mittelbaren Entgeltdiskriminierung ab, was zur Unanwendbarkeit zahlreicher Tarifbestimmungen führte. Im AGG sind auch Anforderungen an Tarifverträge definiert. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 verweist wiederum für den Begriff und Tatbestand der Diskriminierung (im Gesetz: Benachteiligung 1) auf die Definitionen der §§ 3, 5, 8-10. Tatbestände der Diskriminierung Eine unmittelbare Diskriminierung nach dem AGG kann vorliegen, wenn eine tarifvertragliche Vorschrift unmittelbar an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale als Differenzierungskriterium anknüpft, also ausdrücklich zwischen Beschäftigten verschiedenen Geschlechts, Alters, unterschiedlicher “ethnischer Herkunft” oder “Rasse”, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung bzw. nach der Behinderung unterschieden wird. Eine unterschiedliche Behandlung kann wegen beruflicher Anforderungen zulässig sein, wenn wegen der Art der Tätigkeit oder der Berufsbedingungen eine Differenzierung angemessen ist (z.B. Tätigkeit männlicher Personen als Gleichstellungsbeauftragte, eine weibliche Bewerberin für eine männliche Rolle als Schauspieler). Das AGG verwendet aus politischen Gründen den Begriff der Benachteiligung, was knapp an der Sache vorbeigeht: schließlich hatte die Bundesrepublik die europarechtliche Verpflichtung, die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Grünbuch der Kommission, 2004) umzusetzen. Der erste Gesetzesentwurf sprach von einem Antidiskriminierungsgesetz; am wurde unter dem Titel "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" der ursprüngliche Entwurf eingebracht. Eine mittelbare Diskriminierung kann sich ergeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligen. Für tarifliche Regelungen bedeutet dies, dass geprüft werden muss, wie sich diese Vorschriften auf Beschäftigtengruppen nach Geschlecht, ethnischer Herkunft, Alter, Behinderung, Religion oder sexueller Orientierung auswirken.

51 Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Diskriminierungsfreiheit als Anforderung Bedeutet, dass die Zusatzmerkmale Selbständigkeit Verantwortung Schwierigkeit psychische oder physische Anforderungen gegenüber ihren bisherigen Bestimmungen weiter ergänzt wurden soziale Kompetenz wurde insgesamt neu aufgenommen und beinhaltet in der Definition die Anforderungen an Kooperation, Einfühlungsvermögen und Kommunikation Bisherige Kritik am BAT damit wurde die bisherige Kritik aufgefangen, Anforderungen - die insbesondere Frauentätigkeiten betraf - zu berücksichtigen)

52 Diskriminierungsfreiheit als Anforderung
Diskriminierungsfreiheit als Anforderung Von der Systematik des ver.di Modells zur EntgeltO her werden jetzt in jeder Entgeltgruppe (ab EG 2) in zwei Schritten die Anforderungen an die Qualifikation und dann weitere Anforderungen an die Tätigkeit abgeprüft, um dann erst zu einer endgültigen Eingruppierung zu gelangen, d.h. dass alle Merkmale für alle Tätigkeiten angewendet werden und unabhängig voneinander in die Bewertung eingehen Damit ist das System einheitlich, transparent, nachvollziehbar und durchlässig gestaltet und entspricht den Anforderungen eines EU-rechtskonformen Eingruppierungssystems

53 für die Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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