ETC engineering & technology consulting GmbH

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 Präsentation transkript:

ETC engineering & technology consulting GmbH Konsequenzen für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser durch die Novelliereung der Rahmenabwasservorschrift §7a, Anhang 31 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) oder macht die Diskussion über Trihalogenmethane überhaupt noch Sinn ETC engineering & technology consulting GmbH

Gesetzliche Grundlagen Das Wasserhaushaltsgesetz als oberstes Bundesgesetz definiert Wasser das in chemischer oder physikalischer Art und Weise verändert wurde, ist als Abwasser zu verstehen und muss den gesetzlichen Grundlagen entsprechend behandelt werden Somit ist im Grunde jeder, der das Wasser in irgend einer Art und Weise benutzt, an die Vorschriften des Gesetzgebers gebunden. Dieses Wasserhaushaltsgesetz mit seinen Vorschrift und Verordnungen wird von den einzelnen Bundesländern länderrechtlich umgesetzt und mündet schließlich in den lokalen kommunalen Satzungen.

Gesetzesstruktur Somit ergibt sich folgende Gesetzesstruktur Auf Bundesebene Wasserhaushaltsgesetz-Rahmen-Abwasser-VwV-Abwasserherkunftsverordnung Auf Länderebene Landeswassergesetze z.B.: Bayrisches Wassergesetz BayWG mit den jeweiligen Indirekteinleitverordnungen z.B.: Bayern: Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisation und ihre Überwachung VGS Auf kommunaler Ebene Kommunale Satzungen

Konsequenzen für öffentliche Bäder und Trinkwasserwerke Zum 31 Januar 1994 wurde der Anhang 31zur allgemeinen Rahmen- Verwaltungsvorschrift (Abwasser VwV) rückwirkend zum 1 Juli 1993 in Kraft gesetzt. Dieser Anhang 31 beinhaltet zum ersten Mal auch die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern aus öffentlichen Bädern und Trinkwasserwerken Dies hat sehr große Konsequenzen für öffentliche Bäder und Trinkwasserwerke Zukünftig müssen die Betreiber die geforderten Abwasserwerte einhalten um eine wasserrechtliche Genehmigung zu erhalten

Neue Grenzwerte für Abwässer aus öffentlichen Bädern und Trinkwasserwerken WHG &7a, Anhang 31: AOX : <0,2 mg/l (AOX=adsorbierbare organische Halogenverbindungen) Freies Chlor : <0,2mg/l (nicht explizit vermerkt, für Chlor als gefährlicher Stoff gilt dieser Wert) „Abwässer mit gefährlichen Stoffen (Stoffe oder Stoffgruppen, bei denen die Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserregenden, fruchtschädigende oder erbgutverändernden Wirkung besteht...“ wie AOX und Chlor) muss nach dem Stand der Technik behandelt werde !

Neue technische Anforderungen an Bäder und Trinkwasserwerke Zur Erinnerung: der Stand der Technik ist. Eine fortschrittliche Technik, die den Schutz der Gewässer als gesichert erscheinen läßt Weiter zu Ihrer Erinnerung: der anerkannte Stand der Technik (z.B DIN 19643) ist: Anlagen und Verfahren, die bereits Ihre funktionelle Tauglichkeit in der Praxis mehrfach bewiesen haben, z.B.: Adsorption von AOX an Pulveraktivkohle ADSORBA Entchlorungsanlagen vom Typ Chlortranssorber Dies bedeutet, dass überall wo AOX und Chlor anfallen kann, Adsorptions und Etchlorungsanlagen in Bädern und Trinkwasserwerken nachgerüstet werden.

Stellt sich damit überhaupt noch die Frage nach Trihalogenmethanen? Nein, die ganze Diskussion über THM ist hinfällig da: Der Gesetzgeber bereits seit Jahren fordert, dass die AOX – Konzentration in Abwässern 0,2 mg/l nicht überschreiten darf Die THM Konzentration erfahrungsgemäß 10 % der AOX Konzentration beträgt Der geforderte Richtwert THM (20 mg/l) in Badewasser exakt 10 % vom Abwassergrenzwert beträgt und sich somit die ganze Fachdiskussion über THM erübrigt Oder macht es vielleicht Sinn, den Badegästen zuzumuten, in Wasser zu schwimmen, das der Gesetzgeber nicht einmal im Abwasser duldet ?

Wie hoch sind die tatsächlichen Werte von AOX und Chlor Repräsentative Messungen in deutschen Bädern ergaben im Schnitt: AOX Konzentration von 0,4 mg/l Chlorkonzentration von 0,5 mg/l Diese Messungen wurden von unabhängigen Instituten, Universitäten und vom ehemaligen deutschen Bundesgesundheitsamt durchgeführt

Schadstoffanfallstellen und Bildungsmechanismen Schwimmbecken und Aufbereitungsanlage Nach & 11 Bundesseuchengesetz und DIN 19643 wird das Wasser mit Chlor (Chlorgas, Hypochlorit) desinfiziert freies Chlor bis zu 0,5 mg/l weiter bildet sich durch Reaktion mit Kohlenstoffverbindungen: AOX im Mittel 0,5 mg/l Dieses Wasser darf nicht eingeleitet werden!!!

Weitere Anfallstellen Chlorgaslager und Dosierräume Nach GUV 8.15 Unfallverhütungsvorschrift Chlorung von Wasser müssen Chlorgasräume zum Niederschlagen von ausgetretenem Chlor mit wirksamen Wassersprühanlagen ausgerüstet sein Treten diese Anlagen im Havariefall in Betrieb, entsteht stark chlorhaltiges, saures Abwasser mit Konzentrationen weit über den zulässigen Werten a freies Chlor bis zu 0,5 g/l pH- Wert meist kleiner 2 Auch diese Wässer dürfen nicht eingeleitet werden!!!

Problemwässer Fassen wir noch einmal zusammen: Abwässer aus dem Schwimmbecken Abwässer beim Filterrückspülen Abwässer aus den Chlorgasräumen müssen behandelt werden, um problemlos eingeleitet zu werden

Die Lösung gegen AOX und THM Heißt ADSORBA ADSORBA ist hochwertige Pulveraktivkohle für die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser ADSORBA reduziert nicht nur AOX und THM , sondern oft auch Ihre Betriebskosten!!! Die Zufriedenheit unserer Kunden ist der beste Beweis

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Die Lösung gegen Chlor heißt CHLORTRANSSORBER CHLORTRANSSORBER entchlort Abwässer aus der Filterrückspülung, aus den Becken und aus dem Chlorgasraum Ihre Abwässer können somit problemlos auch in den Vorfluter eingeleitet werden Auch dies spart Betriebskosten

CHLORTRANSSORBER Für die Präsentation des CHLORTRANSSORBERS wechseln Sie bitte auf die CHLORTRANSSORBER WEB- Seite