Klausur S 167 Strafrecht WS 2010/2011

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Klausur S 167 Strafrecht WS 2010/2011 Friedrich Toepel

1. Handlungsabschnitt: Das Festhalten des F – Strafbarkeit des A § 239 I StGB durch Festhalten des F 1. Tb.: unproblematische Beraubung der Fortbewegungsfreiheit „auf andere Weise“ (also nicht durch Einsperren) +, Vorsatz + 2. Rw. § 127 I StPO? Obj. Voraussetzungen: Auf frischer Tat betroffen?

a) Materiellrechtliche Theorie, Anlehnung an Rechtfertigungslage der allgemeinen Rechtfertigungsgründe: obj. Begehung einer Straftat durch den Festgenommenen, Vorliegend: -, F hatte nur N gesucht. b) Prozessuale Theorie, Anlehnung an Verdachtslage bei den Zwangsrechten : „auf frischer Tat betroffen“ = wenn sich nach pflichtgemäßer Prüfung ein dringender Tatverdacht ergibt.

A musste schnell entscheiden, Dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat Hier: Fs Versuch, in das Wohnzimmer zu blicken Schraubenzieher in der Tasche = zusammen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass F dabei ist, eine Straftat zu begehen. Deshalb gerechtfertigt.

3. Falls Ansicht a gefolgt wird: Obj. Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes – , jedoch Vorstellung derartiger Voraussetzungen durch A = Erlaubnistatbestandsirrtum a) strenge Schuldtheorie: Irrtum wie Verbotsirrtum zu behandeln Hier aber unvermeidbar:

Indizien: nur Äußerungen des F, die wie Schutzbehauptungen klingen, Schraubenzieher in der Tasche, Blick ins Wohnzimmer § 17 S.1 StGB, Schuld entfällt daher. b) Varianten der eingeschränkten Schuldtheorie (Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, Ansicht von der analogen Anwendung des § 16 StGB, rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie):

direkte oder analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB: Ausschluss des Vorsatzes bzw. der Vorsatzschuld (rechtsfolgen-verweisende Schuldtheorie), Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, daher insoweit Straflosigkeit

2. Handlungsabschnitt: Der Beugegriff – Strafbarkeit des A I. §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB durch den Beugegriff [qualifizierte Freiheitsberaubung muss nicht angesprochen werden. Es ist vertretbar, die Probleme ausschließlich unter I 3. und 4. im Rahmen der Körperverletzung unter II. zu erörtern.] 1.) Tb.: unproblematisch +

2.) Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB): a) Verursachung schwerer Gesundheitsbeschädigung = Verletzung des Nackenwirbels mit Folge häufiger Kopfschmerzen +, b) mindestens fahrlässig? m. E. bereits obj. Zurechenbarkeit ablehnbar, Folge häufiger Kopfschmerzen nicht auf die Grunddeliktsgefahr der Freiheitsberaubung, sondern auf die Verletzung zurückzuführen,

Verletzung ¹ Verwirklichung spezifischer Gefahr der Freiheitsberaubung, (Gegenteil vertretbar) c) teleologische Reduktion? Erfolgsqualifiziertes Delikt setzt voraus: schuldhaftes Grunddelikt gerechtfertigtem Grunddelikt ¹ hinreichend Unrecht, um die Strafbarkeit zu begründen. Daher vertretbar, unabhängig von der Rechtfertigung der Qualifizierung Strafbarkeit gemäß §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB abzulehnen.]

Wenn Erfolgsqualifkation +: 3.) Rw: § 127 I StPO? -, unabhängig von dem Verständnis des Betroffenseins auf frischer Tat: außer a) Rechtfertigungslage: s. oben auch b) die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ablehnen, wenn leichteres Mittel genügend Beugegriff war daher vorliegend nicht gerechtfertigt

4.) Schuld: § 33 StGB? a) Intensiver Exzess, d. h. lediglich Überschreitung der Erforderlichkeit, b) aber: asthenischen Affekte vor? -, A fürchtete nur, dass F entkommen würde. genügt nicht. Daher Strafbarkeit +, falls nicht bei Erfolgsqualifikation abgelehnt

II. § 223 I 1. und 2. Alt. StGB durch den Beugegriff: unproblematisch vorsätzlich +, §§ 127 StPO und 33 StGB scheitern wie unter soben bei der erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung, Strafbarkeit gemäß § 223 I StGB daher + III. § 226 StGB aufgrund desselben Verhaltens: - kein Siechtum gemäß § 226 I Nr. 3 StGB,

Siechtum = chronischer Krankheitszustand ohne Heilungschance, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körperkräfte zur Folge hat. solche Hinfälligkeit bei häufigen Kopfschmerzen noch nicht IV. § 229 StGB aufgrund desselben Verhaltens Musterlösung schlägt vor: schwere Folgen, die ¹ § 226 StGB über § 229 StGB erfassen,

§ 229 StGB dann als subsidiär ausschließen, aber bei Strafzumessung des § 223 StGB zu berücksichtigen. = Strafzumessungserwägungen, nicht Prüfungsgegenstand des 1. Staatsexamens § 229 StGB musste daher nicht angesprochen werden, wegen Subsidiarität

3. Handlungsabschnitt: Die unwahre Fallschilderung – Strafbarkeit des A I. § 187 StGB durch die Behauptung, F habe versucht, ein Fenster aufzubiegen 1. obj. Tb.: a) Tatsachenbehauptung +, b) gegenüber Drittem +, c) geeignet, den F verächtlich zu machen + 2. subj. Tb.: wider besseres Wissen +

[3. Rw.: § 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen – , muss nicht erwähnt werden], Strafbarkeit daher + 4. Tätige Reue: § 158 StGB analog (teleologische Reduktion)? A hat die Aussage berichtigt, aber Beleidigungsdelikte ¹ Tätigkeitsdelikte wie Aussagedelikte, Vielmehr = Erfolgsdelikte Tatsachenbehauptung muss dem Empfänger zugehen

Daher Analogie des § 158 StGB zugunsten des A eher abzulehnen (a. A. schwer vertretbar ® Bezogenheit des Rechtsgut auf die Ehre des Verletzten eingetretene Schaden ist durch die Berichtigung schwer wieder gutzumachen.) II. § 164 I (Musterlösung: oder II) StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. obj. Tb.: a) Behauptung betrifft „rw Tat“

(= Straftat, im Gegensatz zu Abs. 2 „sonstige Behauptung“) b) geeignet, Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen +, Verdacht des Einbruchsdiebstahls, § 244 I Nr. 3, II StGB, 2. subj. Tb.: Verdächtigung wider besseres Wissen + 3. Rw, Schuld + 4. Tätige Reue: § 158 StGB analog (teleologische Reduktion)?

Vollendungszeitpunkt sehr früh Rechtspflege ist geschützt wie bei Aussagedelikten, Also: der Gedanke des § 158 StGB passt hier Daher ist hier nach h. M. analoge Anwendung des § 158 StGB möglich. Strafbarkeit danach gemäß § 164 I StGB – (Gegenteil nach Auseinandersetzung mit der h. M. vertretbar)

III. § 145d I Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens, erklärt sich für subsidiär (zu § 164 StGB) Außerdem vertretbar: analoge Anwendung des § 158 StGB erfasst auch § 145d StGB [IV. § 258 StGB aufgrund desselben Verhaltens: nicht zu erwähnen, A will nur eigene Strafverfolgung abwehren, § 258 StGB = Vereitelung gegenüber einem anderen voraus]

4. Handlungsabschnitt: Berichtigung durch A – Strafbarkeit des F § 240 StGB durch die Drohung, das Verhältnis mit der Nachbarsfrau zu offenbaren 1. Tb.: Mittel Drohung, aber mit erlaubtem Übel? F durfte die Frau des A von dessen außerehelichem Verhältnis unterrichten.

Mindermeinung (Jakobs): bereits Tb. – da Übel erlaubt

Kritik:

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB:

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit rechtmäßig

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit rechtmäßig rechtsmäßig

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit nicht notwendig = rechtmäßig rechtsmäßig

Kritik: Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit nicht notwendig = rechtmäßig rechtsmäßig rechtswidrig

2. Falls Tb. bejaht: Zweck-Mittel-Relation, § 240 II StGB h. M.: Verwerflichkeit nach h. M. aber auch bei verwerflicher Mittel-Zweck- Verknüpfung im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für eine besondere Verwerflichkeit gerade der Verknüpfung Somit Strafbarkeit auch nach h. M. –