Lebensmittelgeschäft-Überfall Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 A und B kamen überein, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigen, die.

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Lebensmittelgeschäft-Überfall Zur Vertiefung: BGH NStZ 2009, 688 A und B kamen überein, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigen, die Inhaberin durch Drohung mit einem Klappmesser zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Sie schließen allerdings einen über die Drohung hinausgehenden Einsatz des Messers von vornherein aus. Nach dem Betreten des Geschäfts hielt der B das Messer der Inhaberin vor, und sagt, Geld her. Als die Inhaberin verweigert sich das Geld herauszugeben, A und B verlassen den Laden. Beim Hinausgehen entnahm A mit Einverständnis des B 2 Schachteln Zigarette. Wie haben sich A und B strafbar gemacht? Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall A und B könnten sich wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gem. §§ 253 I, III, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben. (P): Rücktritt gem. § 24 II (1)Versuch war nicht fehlgeschlagen. Sinn und Zweck: Eine nicht mehr bestehende Gefährdung kann vom Täter nicht mehr umgekehrt werden. (Roxin AT, §30 Rn. 77) Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall BGHSt 39, 221 BGH NStZ 2007, 91 Frühere Rsp. des BGH BGHSt 21, 319 (P): Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen? -Vollendung ist mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv unmöglich und der Täter erkennt es. -Der Täter hält die Vollendung subjektiv als unmöglich (Innere Hemmung ist aufgekommen). (P):Wie soll es beurteilt werden? Mögl. 1: nach dem Tatplan Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall Ulsenheimer: Grundfragen des Rücktritts, 1976, S. 217ff. Es wird kaum noch vertreten. Dafür: -Fehlschlag ist leichter zu bejahen. Der Rücktrittregelung hat eine Ausnahmecharakter, deswegen soll es eng ausgelegt werden. -Dem Täter soll nicht zugute kommen, wenn er nach einer erfolgslosen Handlung weiterhandelt, und nur die zweite Ausführungshandlung aufgibt. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall Ständige Rsp. des BGH BGHSt 31, , , 90 Roxin JuS 1981, 6 Rengier JZ 1988, 931 Haft NStZ 1994, 536 Mögl. 2:nach dem Erkenntnishorizont des Täters, nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (h.M.) Dafür: -Einheitliche Lebensvorgänge sollen nicht getrennt werden (Gesamtbetrachtung). -Der Täter, der mit größeren kriminellen Energie handelt, und sich auf mehreren möglichen Tatabläufe vorbereitet, soll nicht günstiger beurteilt werden. -Es dient den Opferschutz, der Täter bleibt motiviert die Ausführung aufzugeben, denn so ist ein Fehlschlag schwieriger zu bejahen. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall BGH NStZ 2007, 91 Der Täter kann also: -von seinem ursprünglichen Tatplan abweichen -andere Tatmitteln verwenden -sich für eine andere Begehungsweise entscheiden -seinen Vorsatzform verändern Aber: Es muss ohne zeitlicher Zäsur geschähen, d.h. das unmittelbare Handlugsfortgang soll ununtrebrochen bleiben. Ansonst liegt eine neue Kausalitätskette vor, die bedarf eines erneuten Ansetzens, und dann müssen die Handlungen getrennt beurteilt werden. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall (P):Wie wird entschieden, ob ein zeitlicher Zäsur vorliegt? Maßgeblich ist der ursprüngliche Tatplan. Wenn - der Tatpan grundlegend verändert wurde - ein ganz andres Tatmittel verwendet wurde, ist von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall Typische Fallgruppen des Rücktritts: -Vollendung ist erkannt objektiv unmöglich. -Nach dem Tatplan ist eine weitere Ausführung sinnlos. -Rechtliche Unmöglichkeit. In unserem Fall: Messer stand zur Verfügung, nicht nur als Bedrohungsmittel. > Abweichung vom Tatplan ohne zeitlichen Zäsur war objektiv möglich. > A und B haben es erkannt. Eine innere Hemmung steht auch nicht der anderweitigen Verwendung des Messers entgegen> Versuch war nicht fehlgeschlagen. (+) Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall (2)War der Versuch unbeendet oder beendet? Nach § 24 I StGB sind die Voraussetzungen des Rücktritts davon abhängig, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist. Aber: Es handelt sich hier um mehrere Beteiligten. > § 24 II findet Anwendung. Die Voraussetzungen sind verschärft, es reicht nicht aus, wenn der Täter die Tatausführung aufgibt, auch bei einer unbeendeten Versuch muss die Vollendung verhindert werden. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall Kundlich, JuS 5/1999 BGHSt 32,133 Warum? -Der Gesetzgeber findet den Versuch von mehreren Beteiligten objektiv gefährlicher, denn es kann eine Art von Gruppendynamik auslösen, die erhöht die Wahrscheinlichkeit der Vollendung. -Wenn ein Mittäter sich straflos machen will, darf er nicht passiv bleiben. Es wirkt einer Vollendung effektiver entgegen. Die Abgrenzung spielt also eine untergeordnete Rolle. Es muss aber ausnahmsweise berücksichtigt werden. Wann? Bei einem unbeendeten Versuch kann die Vollendung auch durch Untätigkeit verhindert werden. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall In unserem Fall: A und B haben erkannt, dass es nicht alles getan wurde, um den Erfolg herbeizuführen, also das Geld wegzunehmen. > Der Versuch war unbeendet. > Bei einem unbeendeten Versuch reicht es ausnahmsweise auch bei mehreren Beteiligten aus, wenn sie passiv bleiben, und die Vollendung wird dadurch verhindert. > A und B haben den Tatort verlassen, damit ist es nicht zur Vollendung gekommen. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall (3)War der Rücktritt freiwillig? Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg Selbstgesetztes Motiv (+) Autonome Entscheidung des Täters. Freie Willensbildung. Motiv ist unbeachtlich, es darf auch sittenwidrig sein. Bsp.: Scham, Mitleid, Angst, Vorrang eines anderen Delikts (BGHSt 35, 184) Im Zweifel ist aus Freiwilligkeit auszugehen. (BGH NStZ-RR 2007, 136) Fremdbestimmtes Motiv (-) Heteronome Entscheidung. Vom Willen des Täters unabhängiges, zwingendes Motiv. Psychisch oder Physisch Bsp.: wesentlich ungünstige Veränderung der Tatsituation - unvertretbar hohes Risiko (BGH NStZ 2007, 265), unwiderstehliche, innere Hemmung (BGH NStZ 2004, 324)

Lebensmittelgeschäft-Überfall In unserem Fall: Durch den Widerstand der Angestellte wurde das Risiko der Tätern nicht wesentlich erhöht. Vielmehr ist Angst bei den Tätern aufgetreten. > Nach der Rsp. steht Angst nicht einer autonomen Willensbildung entgegen. > Entscheidung war freiwillig. > A und B sind gem. § 24 II StGB strafbefreiend zurückgetreten. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall A und B könnte sich wegen Diebstahl im Mittäterschaft gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a, 25 II StGB strafbar gemacht haben. I.Obj. TBmäßigkeit (1) § 242 I (+) (2) § 244 I Nr. 1 lit. a (+) (a) Gefährliches Werkzeug (+) Klappmesser ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit geeignet ist, mehr als nur unerhebliche Verletzungen herbeizuführen. Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg NStZ-RR 2006,12

Lebensmittelgeschäft-Überfall (b) Bei sich Führen (+) Bei der Tatbegehung stand zur Verfügung, es hätte jederzeit eingesetzt werden können. (P):B führte das Messer bei sich. A hat die Sache weggenommen. h.M.: Es reicht aus wenn einer Beteiligte den Gegenstand bei sich führt. Zurechnung der obj. TBmäßigkeit dem B gem. § 25 II StGB. (+) Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg

Lebensmittelgeschäft-Überfall BGHSt 30,44 II.Subj. TBmäßigkeit (1) § 242 I (+) (2) § 244 I Nr. 1 lit. a (+) Es wird keine Gebrauchsabsicht vorausgesetzt. III.RWK (+) IV.Schuld (+) Strafbarkeit von A und B gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 lit. a, 25 II StGB. (+) Prof. Dr. Henning Rosenau Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Biorecht Universität Augsburg