Datenschutz 19. November Lena Metz Behördliche Datenschutzbeauftragte

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Datenschutz 19. November 2008 Lena Metz Behördliche Datenschutzbeauftragte

Inhaltsübersicht Grundlagen des Datenschutzes Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Links für die Internetrecherche Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes Personenbezogene Daten ? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen. (§ 3 Abs. 1 LDSG / § 3 Abs. 1 BDSG) Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes „Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus […]. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘ ist nicht schrankenlos gewährleistet. […] Grundsätzlich muß […] der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.“ Auszug aus dem Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (BVerfG 65, 1 ff.) Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes Volks-zählungs-urteil EU-Daten-schutz-richtline Allgemeines Persönlich-keitsrecht Art. 4 a LVerf R-P Verfassungsrechtliche und europarechtliche Grundlagen Datenschutz Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenschutz Datensicherheit Schutz des Menschen und seiner persönlichen Daten vor Miss-brauch durch Andere. Nicht der Schutz der Daten, sondern der Schutz der Personen, über die die Daten etwas aussagen. Rechtliche Komponente Absicherung der rechtlichen Vorgaben. Insbesondere Schutz vor unbefugten und unberechtigten Zugriffen. Technische Komponente Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundlagen des Datenschutzes Ziele Schutz personen-bezogener Daten Schutz sonstiger Daten (Geschäfts-, Finanz-, Planungs-daten etc.) Sicherstellung des DV-Betriebs (Gebäude, Leitungen) Maß-nahmen Datenschutz- maßnahmen Datensicherung (technisch-organisatorische Maßnahmen) Ergeb-nisse Datenschutz Datensicherheit Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (öffentliche Stelle) Bund Land Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes speichern erheben nutzen DATENVERARBEITUNG § 3 Abs. 2 LDSG über-mitteln löschen sperren Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Zulässigkeit der Datenverarbeitung? Grundsatz § 5 Abs.1 LDSG Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist prinzipiell verboten. Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes § 5 LDSG Einwilligung durch den Betroffenen Erlaubnisvorschrift Wirksamkeitsvoraussetzungen Freiwilligkeit informierte Einwilligung Widerrufsbelehrung Schriftform Gesetze Rechtverordnungen Autonome Satzungen Verwaltungsvorschriften Richterrecht Tarifverträge/Betriebsverein-barungen Dienstvereinbarungen soweit gesetzlich vorgesehen (§ 76 LPersVG) Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Erlaubnisvorschriften Spezialvorschriften LDSG Beispiele: § 54 Abs. 3 DHVG, §§ 21 ff. EinschreibeO § 16 BibliotheksO § 67 ff SBG X § 102 LBG §§ 12 ff § 30 (Forschungs-einrichtungen) § 31 (Dienst- und Arbeits-verhältnisse) Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Grundsatz der Erforderlichkeit: Datenverarbeitung ist zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Eine Information ist dann zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich, wenn die Aufgabe ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnte. Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes Zweckbindungsgrundsatz Regel: Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt oder sonst verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Ausnahme: Die Nutzung zu einem anderen Zweck ist gesetzlich erlaubt, oder es liegt eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vor. Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Fallprüfung nein Personenbezogene Daten? Datenschutz nicht betroffen bzw. eingehalten Anonymisierung möglich? ja Form der Datenverarbeitung ? Erhebung Nutzung Übermittlung Rechtgrundlage ? Spezialvorschrift LDSG Einwilligung Liegen deren Voraussetzungen vor ? ja nein Datenschutzverstoß Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Fallprüfung Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Öffentliche Stelle § 2 Abs.1 LDSG Mindestens 10 Personen verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten § 11 Abs. 1 Satz 1 LDSG Ein behördlicher Datenschutzbeauftragter ist schriftlich zu bestellen. Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Angehöriger der verantwortlichen Stelle Person außerhalb der verantwortlichen Stelle Bedienstete anderer öffentlichen Stellen oder oder und Erforderliche Sachkunde Erforderliche Zuverlässigkeit Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Organisatorische Anbindung der behördlichen Datenschutzbeauftragten Organisa-torisch keiner Verwaltungs-einheit zugeordnet Unmittelbar der Behörden-leitung unterstellt § 11 Abs. 1 LDSG Direktes Vortragsrecht ggü. dem Dienststellen-leiter Keine beruflichen Nachteile bei der Ausübung der Aufgaben Auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei Mitbestimmung des Personalrates bei der Bestellung und Abberufung Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Durchführung von Vorabkontrollen Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Beteiligungspflicht und Unterrichtungs-anspruch bei der Einführung von automatisierten DV Schulungspflicht Unterstützung der öffentlichen Stelle bei der Ausführung der Datenschutz-vorschriften Durchführung von Vorabkontrollen Führung des Verfahrens-verzeichnisses Beratungspflicht Verschwiegenheits-pflicht Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Lena Metz, Lehrgebäude Zimmer 04, metz@dhv-speyer.de, Tel.: 428 Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten Betroffene können sich jederzeit an die behördliche Datenschutzbeauftragte wenden ! Lena Metz, Lehrgebäude Zimmer 04, metz@dhv-speyer.de, Tel.: 428 - vormittags - Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Links für die Internetrecherche www.datenschutz.rlp.de Landesbeauftragter für den Datenschutz www.datenschutz.de Virtuelles Datenschutzbüro Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte