Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) Das Bundeskabinett hat am 21. 5. 2008 den Entwurf des BilMoG beschlossen Ziele: das HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards stärken. Umsetzung europarechtlicher Vorgaben Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und die steuerlichen Gewinnermittlung.
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) Inhalt Deregulierung und Kostensenkung Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses Stand des Gesetzgebungsverfahrens und geplantes Inkrafttreten
Deregulierung und Kostensenkung Ziel: Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht Einzelkaufleute (max. 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren) Gilt für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre
Deregulierung und Kostensenkung Ziel: Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Schwellenwerte für Informationspflichten der Unternehmen werden um 20% angehoben. Kostensenkung in Höhe von 1,3 Mrd. € erwartet
Die neuen Schwellenwerte gelten erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses durch eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aber: insgesamt soll ein überschaubares eigenes Regelwerk beibehalten werden.
Wichtige Änderungen: immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Patente, Know-how) werden zu bilanzierungspflichtigen Posten Bisher Ansatzverbot Eigenkapital wird eventuell ausgebaut Ausnahme: Bilanzierungsverbot für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten, oder vergleichbare Ausschüttungssperre wegen Gläubigerschutz zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile, Derivate) werden zum Zeitwert bewertet
Realistischere Bewertung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen Insbesondere Pensionsrückstellungen sind betroffen (i.d.R. GmbH) Bewertung mit dem „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag“ Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine Abzinsung auf den Bilanzstichtag Durchschnittlicher Zinssatz für sichere Anlage mit entsprechender Laufzeit (Bundesbank)
Realistischere Bewertung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen Konsequenzen für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen Bisher wurde i.d.R. der steuerlich zulässige Wert in der Handelsbilanz angesetzt (Abzinsung mit 6 %) Neu: a) Berücksichtigung von erwarteten Rentenanpassungen und Gehaltssteigerungen b) Schätzung der zu erwartenden Mitarbeiterfluktuation c) Abzinsung mit einem Zinssatz von derzeit ca. 4,25% bis 4,5 % In der Regel erhebliche Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rückstellungen Die steuerlichen Rückstellungen ändern sich dagegen nicht
Realistischere Bewertung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen Beispiel: Pensionszusage i.H.v.: EUR 10.000,00 p.a. steuerlich zulässiger Zinssatz: 6,00% durchschnittlicher Zins beispielsweise: 4,25% zugesagte Rentendauer: 20 Jahre Rentenbeginn: sofort Rückstellung (alt): EUR 114.699,21 Rückstellung (neu): EUR 132.943,66 Zuwachs i.H.v. EUR 18.244,45 (=15,91%)
Folgen aus den Neuerungen: zwingende Abweichungen der Steuer- und Handelsbilanz Beispiele: a) Rückstellungen (s.o.) b) selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (s.o.) c) Firmenwertabschreibung (steuerlich 15 Jahre, BilMoG: tatsächliche Nutzungsdauer) d) Ansparrücklage / Sonderabschreibung (z.B. § 7g EStG) ist steuerlich weiterhin zulässig, nach BilMoG nicht. Dadurch wird ein Ansatz von latenten Steuern erforderlich (Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften s.o.) In vielen Fällen ist die Aufstellung einer bisher üblichen „Einheitsbilanz“ nicht mehr möglich Höhere Kosten und mehr Aufwand, aber Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses
Stand des Gesetzgebungsverfahrens und geplantes Inkrafttreten Bundeskabinett hat am 21. 5. 2008 den Entwurf des BilMoG beschlossen Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 4. 7. 2008 Stellung genommen: Überraschend bittet er an einigen Stellen noch einmal um Prüfung Zur Stellungnahme des Bundesrats hat sich unterdessen die Bundesregierung am 30. 7. 2008 geäußert.
Im Folgenden die fünf wichtigsten Punkte, die der Bundesrat (zum Teil erneut) zur Diskussion stellt oder vorschlägt: Befreiung von der Rechnungslegungspflicht: Neben Einzelkaufleuten auch für kleine Personenhandels-gesellschaften Wird von der Bundesregierung abgelehnt. Nur außerplanmäßige Abschreibung bei entgeltlich erworbenem Geschäfts- oder Firmenwert (Impairment-Only-Approach), um keinen nationalen Sonderweg zu beschreiten Abstellen auf Stichtagszins statt durchschnittlichen Marktzins bei Abzinsung von Rückstellungen.
Wahlrecht statt Pflicht beim Ausweis aktiver latenter Steuern. Forderung eines Wahlrechts statt Pflicht bei der Aktivierung von selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Wird von der Bundesregierung geprüft. Wahlrecht statt Pflicht beim Ausweis aktiver latenter Steuern. Wird von der Bundesregierung abgelehnt. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen