Arbeitsgerichtsprozess: Grundsätze und Verfahren

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Arbeitsgerichtsprozess: Grundsätze und Verfahren

Urteilsverfahren in Individualstreitigkeiten gem. §§ 2, 46 ff. ArbGG Zivilprozess: ZPO + ArbGG Ablauf des Verfahrens - Klage Gütetermin Kammertermin: Darlegungs- und Beweislast Urteil oder Abfindungsvergleich in Kündigungsschutzstreitigkeiten Berufung: LAG Revision: BAG Kosten gem. GVG und RVG

2. Beschlussverfahren in kollektiven Streitigkeiten (§§ 2a, 80 ff. ArbGG)

Besondere Merkmale des Abeitsgerichtsprozesses  Besondere Rechtswegzuständigkeit (Verweisung gem. § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen)  Ehrenamtliche Richter in 1. und 2. Instanz Vertretung der Parteien: Rechtsanwälte oder Rechtsschutzvertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeber-Verbänden  Geringe Gerichtsgebühren (max. 500 €) gem. § 12 Abs. 2 ArbGG, keine Dolmetscherkosten. Prozesskostenhilfe besonders (§ 11a ArbGG).  Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten im Urteilsverfahren des 1. Rechtszugs selbst (§ 12a ArbGG).  Güteverfahren  obligatorisch (§ 54 ArbGG). (Vgl. jetzt auch für den allgemeinen Zivilprozess § 278 Abs. 2-5 ZPO) Klagfrist (§ 4 KSchG) und Prozessförderungspflicht bei Kündigungsstreitigkeiten (§ 61a ArbGG)  Geltendmachungs- und Klagfrist bei Klagen auf Entschädigung wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung (§§ 61b ArbGG, 611a Abs. 4 BGB)

Zulässigkeit der Klage: Prozessvoraussetzungen (ArbGG + ZPO über § 46 Abs. 2 ArbGG) Deutsche Gerichtsbarkeit in räumlicher und personeller Beziehung  Rechtswegzuständigkeit (§ 2 ArbGG, § 17 GVG) z. B. Arbeitsgerichtsbarkeit bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen AN und AG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a + 3b ArbGG) Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit (§§ 2, 3 ArbGG): z. B. ArbG Hamburg (§ 29 ZPO, § 46 II ArbGG) Partei und Prozessfähigkeit (§ 50 ZPO und § 10 ArbGG) Wirksame gesetzliche Vertretung  Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit (v.a. § 11 ArbGG)  Ordnungsgemäße Klageerhebung  (v.a. bestimmter Klageantrag, §§ 253 , 495 ZPO) Mangelnde anderweitige Rechtshängigkeit  Mangelnde anderweitige Rechtskraft  Rechtsschutzbedürfnis  (v.a. bei Feststellungsklagen gem. § 256 ZPO, bei Kündigungsschutzklagen gegeben wegen §§ 4, 7 KSchG)