Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten"—  Präsentation transkript:

1 Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten
Die Bestimmung der Leistungszeit Der Schuldner muss die geschuldete Leistungshandlung innerhalb der Leistungszeit vornehmen. Der Leistungserfolg kann später eintreten. Soweit eine Auslegung nicht möglich ist oder Abreden der Parteien nicht vorhanden sind und keine Spezialregeln eingreifen, kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung sofort verlangen; der Schuldner sie sofort bewirken.

2 Übliche Formulierungen der Leistungszeit:
Die Vertragsbestimmung „Möbel baldigst zu liefern verpflichtet zur Lieferung spätestens nach 8 Wochen (OLG Nürnberg NJW 81, 1104) Vereinbarung einen PKW der Luxusklasse „schnellstmöglich“ zu liefern, lässt Lieferanspruch spätestens nach 3 Monaten fällig werden (OLG Köln (NJW-RR 1992, 561).

3 Der Leistungsort („Erfüllungsort“) gesetzlicher Erfüllungsort
vertraglicher Erfüllungsort natürlicher Erfüllungsort gesetzlicher Erfüllungsort  Operationen im Krankenhaus  bei Lieferungen „ frei Baustelle“  Gilt immer, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind

4 § 269 Leistungsort 1) (1) ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. 1) Umgangssprache : Erfüllungsort

5 D e r „E r f o l g s o r t“ § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung

6 Gefahrenübergang vor Übergabe nach Übergabe
Bei zufälliger Vernichtung oder Beschädigung der Sache werden die Vertragspartner von der Leistungspflicht befreit. Der Käufer trägt grundsätzlich das Risiko der Geldübermittlung. Die Versandkosten für Waren und Geld trägt, falls keine anderen vertraglichen Regelungen vorliegen, der Käufer. Bei Vernichtung oder Schädigung der Ware ohne Verschulden des Verkäufers trägt der Käufer das Risiko (keine Ersatzlieferung, aber Zahlung des Kaufpreises).

7 Die genaue Festlegung des Leistungsortes
ist wichtig, weil  für Warenlieferungen am Leistungsort die Transportgefahr übergeht (vgl. §§ 276, 278, 446, 447, BGB),  für die Feststellung von Mängeln aus Warenlieferungen die Beschaffenheit der Ware am Leistungsort maßgebend ist,  der Schuldner nur am Leistungsort den Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung in Annahmeverzug setzen kann,  bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis heraus bzw. über das Bestehen des Vertrages nach § 29 ZPO der Ort Gerichtsstand ist, an dem die Leistung zu erbringen war,  der Leistungsort bestimmt, welches nationale Recht auf das Schuldverhältnis anzuwenden ist,  der Leistungsort für die (z. B. regionale) Verkehrssitte bedeutsam ist.

8 Grundbegriffe zur Leistungspflicht
Leistungsort Ort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist. gebräuchlich : „ Erfüllungsort “ (§ 269 BGB) Erfolgsort Bestimmungsort Ort, an dem der Leistungserfolg einzutreten hat (§ 362 BGB) Bringschuld Wohnsitz des Gläubgers - (Leistungs- und Erfolgsort) Schickschuld Wohnsitz des Schuldners - Leistungsort Wohnsitz des Gläubigers - Erfolgsort/ Bestimmungsort Holschuld Wohnsitz des Schuldners - Leistungsort und Erfolgsort

9 Leistungsort Art Erfolgsort Schuldner
Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB) Erfolgsort : Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB) Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs Leistungsort Art Erfolgsort Schuldner Holschuld der Schuldner hält die Leistung bereit, der Gläubiger muss sie abholen Schickschuld der Schuldner hält die Leistung bereit, der Schuldner muss sie Leistung an den Gläubiger verschicken Gläubiger Bringschuld Der Schuldner muss die Leistung an dem vereinbarten Ort bringen/ erbringen

10 Die Geldschuld § 270 BGB: Geldschuld ist qualifizierte Schickschuld, da Schuldner „auf seine Gefahr“ übermitteln muss. Vgl. weitere Sondervorschriften in den §§ 244, 245 BGB Fremdwährung, Geldsorten

11 Sonderfall : Geldschulden
Leistungsort : Wo ist die Leistungshandlung vorzunehmen ? (§ 269 BGB) Erfolgsort : Wo tritt der Erfolg der Leistungshandlung ein ? (§ 362 BGB) Rechtzeitigkeit: Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht des Leistungserfolgs Leistungs-handlung / Leistungsort Art Erfolgsort Überweisung/ Schuldner Qualifizierte Schickschuld der Schuldner erteilt den Überweisungsauftrag, hat die Überweisung rechtzeitig abgegeben und sorgt für ein ausreichendes Guthaben Gutschrift beim Gläubiger Lastschrift/ Schuldner Holschuld der Schuldner hält die Leistung bereit (sorgt für ein ausreichendes Guthaben), der Gläubiger muss sie Leistung anfordern Steuerschulden/ Schuldner Bringschuld Der Schuldner muss die Leistung nach § 224 AO beim vorgegebenen Kreditinstitut erbringen

12 E r f ü l l u n g s o r t u n d G e r i c h t s s t a n d
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem der nicht- oder schlechterfüllende Vertragspartner verklagt werden kann. E r f ü l l u n g s o r t  G e r i c h t s s t a n d gesetzlicher vertraglicher gesetzlicher vertraglicher Der Verkäufer schuldet Ware an seinem Wohn- bzw. Niederlassungsort ( Holschuld ) Der Käufer schuldet Geld an seinem Wohn- bzw. Niederlassungsort ( Schickschuld ) Der Verkäufer schuldet Ware und der Käufer Geld an jedem vereinbarten Ort, in der Regel am Wohn- bzw. Niederlassungsort des Verkäufers: (Bringschuld) Für Warenschulden ist es der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Verkäufers. Für Geldschulden ist es der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Käufers. Ausnahme von der gesetzlichen Regelung : nur unter Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2 Vertragsparteien 2 Erfüllungsorte 2 Vertragsparteien 1 Erfüllungsort

13 Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Eingangsgericht, §§ 23, 23a GVG
Nr. 1 Gegenstandswert von 5000 € wird nicht überstiegen Nr. 2a ausschließlich: Mietverhältnis über Wohnraum Sonstige Fälle § 23 §§ 23 a insbes. Kindschafts- und Familiensachen

14 Zuständigkeit des Landgerichts als Eingangsgericht, § 71 GVG
Ab Gegenstandswert 5000, 01 € Amtspflichtverletzungen, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG (ausschließlich)

15 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) beantwortet die Frage, bei welchem der vielen sachlich zuständigen Gerichte die Klage einzureichen ist. Terminologie:  Allgemeiner Gerichtsstand  Besonderer Gerichtsstand  Ausschließlicher Gerichtsstand

16 Allgemeiner Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist das Gericht, an dem alle Klagen gegen sie zu erheben sind, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der allgemeine Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten Natürliche Personen: das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht, § 13 ZPO Juristische Personen: Sitz der Verwaltung, § 17 ZPO

17 Ausschließliche Gerichtsstände
 Stets vorrangig zu beachten  Parteien haben kein Wahlrecht  Sind als solche im Gesetz bezeichnet § 29a ZPO Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverträgen über Räume § 24 ZPO Dinglicher Gerichtsstand, (z.B. Klagen aus Eigentum) § 29 c ZPO Haustürgeschäfte § 689 ZPO Mahnverfahren, § 606 ZPO Ehe-(Scheidungs)sachen, § 802 ZPO Gerichtsstände in der Zwangsvollstreckung,

18 Besondere Gerichtsstände
Der Kläger hat die Wahl zwischen dem allgemeinen und besonderen Gerichtsständen, § 35 ZPO. Dies gilt nicht für die ausschließlichen Gerichtsstände Wichtige besondere Gerichtsstände: § 32 unerlaubte Handlung (Tatort) § 20 Aufenthaltsort : Studierende... § 29 Erfüllungsort: abweichende Vereinbarungen nur unter Kaufleuten zulässig

19 Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)
Nur möglich, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist § 29 ZPO (2) Vereinbarungen nur unter Kaufleuten zulässig § 38 Abs. 1 ZPO Personenkreis: Kaufleute, j.P. d. ö.R. Ausdrücklich oder stillschweigend § 38 Abs.2 ZPO Partei ohne inländischen Gerichtsstand

20 Gerichtsstandsvereinbarungen (Prorogation)
§ 38 Abs. 3 Nr. 1 Nach Entstehen der Streitigkeit: - Jedermann - Ausdrücklich und schriftlich

21 Klageerhebung bei unzuständigem Gericht
56 ZPO Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen § 39 ZPO Lässt der Beklagte den „falschen” Gerichtsstand zu, wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. § 281 ZPO Bei Unzuständigkeit des Gerichts: Stellung eines Verweisungsantrags, Klageabweisung wegen falscher Gerichtsstandswahl ist unzulässig

22 § 13. ZPO [Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes]
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. § 29 ZPO [Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes] (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. § 29a. ZPO [Ausschließlicher Gerichtsstand in Mietsachen] (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

23 § 38 ZPO [Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung]
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muß schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. (3) Im übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, daß die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Herunterladen ppt "Die Bestimmung der Leistungsmodalitäten"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen